Herr Brüggemann trug dem Gremium vor, dass die zwischen dem Kreis Unna und der Stadt Kamen hinsichtlich der Reduzierung von Sozialhilfekosten abgeschlossene Zielvereinbarung 2000 nur in allgemeinen textlichen Klarstellungen und der Aufnahme eines Leitbildes von der Zielvereinbarung 1999 abweiche, da wesentliche Änderungen und Erweiterungen der Ziel­vereinbarung erst vorgenommen werden könnten, wenn man einen zusammenfassenden Bericht vorliegen habe und dieser analysiert und bewertet worden ist. Die Ergebnisse und Erkenntnisse dieses Berichts sollen die Grundlage für eine modifizierte Zielvereinbarung 2001 bilden.

 

Er wies darauf hin, dass der Ausschuss selbstverständlich auch weiterhin regelmäßig über die Entwicklung in diesem Bereich informiert würde.

 

Herr Plümpe fragte nach der Erhöhung des Anteils der Kommunen an Kosten im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG).

 

Herr Brüggemann führte hierzu an, dass die Kommunen aufgrund § 1 Abs.1 des Artikel II des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) 50 % des Landes­anteils der Kosten des UVG zu tragen haben. Bisher betrug der Bundesanteil und der Landesanteil jeweils 50 %, daher betrug im Jahr 1999 der kommunale Anteil an den Kosten 25 %. Durch § 8 des Artikels 1 des Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze zieht sich der Bund auf eine Kostenbeteilung an den UVG-Kosten auf 1/3 zurück. Von dem verbleibenden Landesanteil in Höhe von 2/3 muss die Kommune wiederum 50 %, somit 1/3, tragen.

 

Bezüglich der hierdurch entstehenden Mehrausgaben würde zu gegebener Zeit eine über­planmäßige Ausgabe beantragt werden müssen.

 

Frau Lenkenhoff führte an, dass die in der Zielvereinbarung vorgenommenen Änderungen eine Verbesserung darstellen würde. Insbesondere handele sich um Änderung der Verfah­rensabläufe. Insbesondere sei hier der Punkt 2 der Zielvereinbarung wichtig.

 

Frau Lungenhausen wies darauf hin, dass die SPD-Fraktion die Mitteilungsvorlage zustimmend zur Kenntnis genommen habe.

 

Frau Dr. Kleinz fragte an, ob nicht die Möglichkeit bestehen würde, die Angaben in der Zielvereinbarung zu Punkt 3 bezüglich der spezifischen Belange von sozialhilfebedürftigen Frauen zu konkretisieren.

 

Herr Brüggemann wies darauf hin, dass bewußt diese Formulierung gewählt worden sei, da es schwierig sei, alle spezifischen Belange hier aufzunehmen. Da hier nicht die Stadt Redak­teurin der Zielvereinbarung sei, sondern die Entwicklung und Formulierung der Zielvereinba­rung durch den Kreis Unna erfolge, sei hier nur die Möglichkeit gegeben, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Hier sollte jedoch dem Kreis vorgeschlagen werden, diesen Punkt durch entsprechende Formulierungen und der beispielhaften Erläuterung zu verdeutlichen.