Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Kamen über die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) für einen Bereich östlich der Lindenallee/Heidestraße im Ortsteil Kamen-Methler (die Grenzen des Satzungsbereiches sind in dem anliegenden Plan darge­stellt) und nach Prüfung und Abwägung über die gem. § 34 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 13 und § 3 Abs. 2 BauGB geäußerten Anregungen und Bedenken entsprechend der jeweils beigefügten Stellungnahme der Verwaltung.

 

 


Abstimmungsergebnis: bei 1 Gegenstimme mehrheitlich angenommen

 


Herr Liedtke berichtete über den geplanten Satzungsbeschluss. Das formelle Verfahren zur Aufstellung der Satzung ist nach den zu treffenden Beschlüssen im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat nahezu abge­schlossen.

 

Herr Kühnapfel berichtete, dass die Eingriffsregelung von seiner Fraktion anders gesehen und bewertet wird. Die Satzung sieht vor, dass in den Gärten eine Initialsaat ausgesät werden muss und die Gärten als Aus­gleichsfläche mit einem Biotopwert von 0,7 angerechnet werden. Die vor­geschriebenen standortgerechten Gräser, die angepflanzt werden sollen, sind seiner Meinung nach zu unbestimmt, da sich unter dieser Bezeich­nung alles fassen lässt. Sinnvoller wäre die Schaffung einer vernünftigen Ausgleichsfläche.

 

Herr Behrens bemerkte, dass in die Landschaft möglichst schonend ein­gegriffen werden soll. Die ökologische Aufwertung im Zuge der Bilanzie­rung wird mit verwaltungsinternen Vorgaben erarbeitet. Die Verwaltung habe hier eine beratende Funktion.

 

Herr Nieme betonte, man sollte keine Vorschriften und Auflagen erlassen, die nur schwer zu kontrollieren sind. Die Schaffung einer Ersatzfläche ist auch schon aus dem Grund besser, als dass die Bauherren ihre Gärten sowieso nach eigenen Vorstellungen gestalten.

 

Herr Kissing äußerte mit Ausnahme der Biotopwerte grundsätzlich keine Bedenken gegen die Satzungsaufstellung.

 

Herr Liedtke berichtete, dass bisher das Bewertungsschema des Kreises Unna immer erfolgreich angewendet wurde. Die Übertragung dieses Schemas auf einen Satzungsbereich ist jedoch schwierig. Die Auflagen für die Gärten der Bauherren können jedoch überprüft werden.

 

Herr Kühnapfel regte an, Ausgleichflächen schon vor Baubeginn zu schaffen. Weiterhin fragte er nach, ob der Begriff Initialsaat aus dem Bewertungsschema des Kreises Unna stammt und regte die Ersetzung des Begriffs in „extensiv genutzte Blumenwiese“ an.

 

Herr Dr. Fricke stimmte den Ausführungen des Herrn Liedtke zu. Die Auflagen für die Gärten sind seiner Meinung nach in Ordnung, da auch die Umgebung und die Nachbarschaft auf die Gestaltung der Gärten Einfluss nimmt.

 

Herr Liedtke erläuterte, dass die Schaffung einer Ausgleichsfläche im voraus möglich wäre. Jedoch ist die Finanzierung schwierig. Zudem ist ungewiss, wer überhaupt baut. Es besteht für diesen Fall keine rechtliche Möglichkeit, die Kosten umzulegen, da die Verursacher für die Aus­gleichspflanzungen im Vorfeld nicht bestimmt werden können.

 

Herr Liedtke bemerkte, dass der Begriff Initialsaat eine Kreation der Stadt Kamen ist.

 

Herr Kühnapfel schlug vor, den entsprechenden Begriff aus der Liste des Kreises Unna zu nehmen.