Betreff
Einführung eines Kriterienkataloges zur Einschätzung von Hilfen zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII nach erzieherischem/pflegerischem Bedarf
Vorlage
018/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Einschätzung des erzieherischen und pflegerischen Bedarfes von Kindern und Jugend­lichen in Pflegefamilien gem. § 33 SGB VIII wird der als Anlage zur Drucksache beigefügte Kriterienkatalog angewendet.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Bisher wurde für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien, welche zum Beispiel aufgrund von traumatischen Erlebnissen, Verhaltensauffälligkeiten oder belastenden Kontakten zur Her­kunftsfamilie einen besonderen erzieherischen bzw. pflegerischem Bedarf haben, nach Ermessen der Fachkraft des Pflegekinderdienstes ein erhöhtes Pflegegeld an die Pflegeeltern ausgezahlt. Dieses erhöhte Pflegegeld richtete sich nach dem aktuellen Differenzbetrag zwischen den regu­lären Kosten der Erziehung und den Kosten der Erziehung für eine sozialpädagogische Pflege­stelle der Westfälischen Pflegefamilien (Kostensatz des LWL) Dies entspricht, je nach Schwere, zurzeit einer Zulage in Höhe von 375,29 € oder 869,21 €.

Um die Entscheidung über die Auszahlung eines erhöhten Pflegegeldes bei erhöhtem erziehe­rischem und pflegerischem Bedarf transparenter und differenzierter zu gestalten, wurde von Fachkräften der Pflegekinderdienste im Kreis Unna ein Kriterienkatalog entwickelt, welcher kreisweit einheitlich Anwendung finden soll.

Die Fachkraft des Pflegekinderdienstes schätzt das Vorliegen von Anforderungen an den erzie­herischen und pflegerischen Bedarf des Kindes in sieben verschiedenen Kategorien ein und bestimmt die Schwere der jeweiligen Anforderung. Durch die Einschätzung des Vorliegens und der Schwere der Anforderungen werden Punkte verteilt. Die Höhe der Gesamtpunktzahl recht­fertigt die Auszahlung eines erhöhten Pflegegeldes, entweder in Höhe der doppelten Kosten der Erziehung (somit zusätzlich 318,00 €) oder in Höhe der dreifachen Kosten der Erziehung (zu­sätzlich 636,00 €).

Die Einschätzung des Pflegekinderdienstes soll in regelmäßigen Abständen erfolgen, sodass auf Änderungen des erzieherischen und pflegerischen Bedarfes in beide Richtungen reagiert werden kann.

Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 24.05.2022 erfolgte die Mitteilung, dass man sich interkommunal auf einen gemeinsamen kreisweiten Kriterienkatalog zur Einschätzung der Hilfen zur Erziehung gem. § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geeinigt habe und dieser seit Mai 2022 einheitlich angewandt werde. Ende 2022 kam in der Jugendamtsleitertagung die Frage auf, ob der Kriterienkatalog nicht durch den Jugendhilfeausschuss hätte beschlossen werden müssen.

Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1a) der Satzung für das Jugendamt des Kreises gehört zu den Aufgaben des JHA u.a. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Leistung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden.

Der Kriterienkatalog dient dazu, den entsprechenden Bedarf des Kindes einheitlich und trans­parent festzusetzen und stellt somit eine Richtlinie im o.g. Sinne dar. Die Verwaltung hat Er­messen, ob sie einen derartigen Kriterienkatalog einführen möchte, das „wie“ liegt jedoch in der Entscheidungsgewalt des Jugendhilfeausschusses. Daher wird der Kriterienkatalog zur Ent­scheidung vorgelegt.

 

Anlage

Kriterienkatalog zur Einschätzung von Hilfen zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) nach erzieherischem/pflegerischem Bedarf