Beschlussvorschlag:
Für die
Einschätzung des erzieherischen und pflegerischen Bedarfes von Kindern und
Jugendlichen in Pflegefamilien gem. § 33 SGB VIII wird der als Anlage zur
Drucksache beigefügte Kriterienkatalog angewendet.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Bisher wurde für Kinder
und Jugendliche in Pflegefamilien, welche zum Beispiel aufgrund von
traumatischen Erlebnissen, Verhaltensauffälligkeiten oder belastenden Kontakten
zur Herkunftsfamilie einen besonderen erzieherischen bzw. pflegerischem Bedarf
haben, nach Ermessen der Fachkraft des Pflegekinderdienstes ein erhöhtes
Pflegegeld an die Pflegeeltern ausgezahlt. Dieses erhöhte Pflegegeld richtete
sich nach dem aktuellen Differenzbetrag zwischen den regulären Kosten der
Erziehung und den Kosten der Erziehung für eine sozialpädagogische Pflegestelle
der Westfälischen Pflegefamilien (Kostensatz des LWL) Dies entspricht, je nach
Schwere, zurzeit einer Zulage in Höhe von 375,29 € oder 869,21 €.
Um die Entscheidung über
die Auszahlung eines erhöhten Pflegegeldes bei erhöhtem erzieherischem und
pflegerischem Bedarf transparenter und differenzierter zu gestalten, wurde von
Fachkräften der Pflegekinderdienste im Kreis Unna ein Kriterienkatalog
entwickelt, welcher kreisweit einheitlich Anwendung finden soll.
Die Fachkraft des
Pflegekinderdienstes schätzt das Vorliegen von Anforderungen an den erzieherischen
und pflegerischen Bedarf des Kindes in sieben verschiedenen Kategorien ein und
bestimmt die Schwere der jeweiligen Anforderung. Durch die Einschätzung des
Vorliegens und der Schwere der Anforderungen werden Punkte verteilt. Die Höhe
der Gesamtpunktzahl rechtfertigt die Auszahlung eines erhöhten Pflegegeldes,
entweder in Höhe der doppelten Kosten der Erziehung (somit zusätzlich 318,00 €)
oder in Höhe der dreifachen Kosten der Erziehung (zusätzlich 636,00 €).
Die Einschätzung des
Pflegekinderdienstes soll in regelmäßigen Abständen erfolgen, sodass auf
Änderungen des erzieherischen und pflegerischen Bedarfes in beide Richtungen
reagiert werden kann.
Bereits in der Sitzung
des Jugendhilfeausschusses am 24.05.2022 erfolgte die Mitteilung, dass man sich
interkommunal auf einen gemeinsamen kreisweiten Kriterienkatalog zur
Einschätzung der Hilfen zur Erziehung gem. § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) geeinigt habe und dieser seit Mai 2022 einheitlich angewandt werde.
Ende 2022 kam in der Jugendamtsleitertagung die Frage auf, ob der
Kriterienkatalog nicht durch den Jugendhilfeausschuss hätte beschlossen werden
müssen.
Nach § 5 Abs. 2 Ziffer
1a) der Satzung für das Jugendamt des Kreises gehört zu den Aufgaben des JHA
u.a. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Festsetzung der
Leistungen oder der Hilfe zur Leistung, soweit diese nicht durch Landesrecht
geregelt werden.
Der Kriterienkatalog
dient dazu, den entsprechenden Bedarf des Kindes einheitlich und transparent
festzusetzen und stellt somit eine Richtlinie im o.g. Sinne dar. Die Verwaltung
hat Ermessen, ob sie einen derartigen Kriterienkatalog einführen möchte, das
„wie“ liegt jedoch in der Entscheidungsgewalt des Jugendhilfeausschusses. Daher
wird der Kriterienkatalog zur Entscheidung vorgelegt.
Anlage
Kriterienkatalog zur
Einschätzung von Hilfen zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) nach
erzieherischem/pflegerischem Bedarf