Beschlussvorschlag:
Nach § 6a der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der
maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale
Klassenrichtzahl) 17.
Der Schulausschuss
beschließt für das Schuljahr 2023/24 die Bildung von 17 Eingangsklassen.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Eingangs- klassen |
Diesterwegschule |
4 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3 |
Südschule,
Stammschule |
1 |
Südschule,
Teilstandort |
1 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
3 |
Astrid-Lindgren-Schule |
3 |
Gesamt |
17 |
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Inkrafttreten
des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes
Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes,
Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit
für die Kommunen sichergestellt werden.
Nach § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die
zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93
Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen
und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde
erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten
berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben
unberührt.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht
überschreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den
Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für
alle Beteiligten zu gewährleisten.
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Die Kommunale
Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen gebildet.
Bis zum 15. Januar
2023 wurden insgesamt 391 SchülerInnen für das Schuljahr 2023/24 an den
Grundschulen angemeldet.
Diese Schülerzahl
dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 17,00 und somit die Kommunale
Klassenrichtzahl von 17.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich entsprechend der Anmeldungen die Klassenbildung
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen/ Klassenbildungswerte |
Diesterwegschule* |
84 |
4 |
Friedrich-Ebert-Schule |
63 |
3 |
Südschule, Stammschule |
25 |
1 |
Südschule, Teilstandort* |
30 |
2 |
Eichendorffschule |
55 |
2 |
Jahnschule |
65 |
3 |
Astrid-Lindgren-Schule |
69 |
3 |
Gesamt |
391 |
18 |
*siehe weitere
Begründung
§ 6a Abs. 1 Satz 1-3
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die
Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:
„Die Anzahl der zu
bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen
und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine
Klasse;
- 30 bis 56 zwei
Klassen;
- 57 bis 81 drei
Klassen;
- 82 bis 104 vier
Klassen;
- 105 bis 125 fünf
Klassen;
- 126 bis 150 sechs
Klassen.
Bei jeweils bis zu
weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu
bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“
Auf der Grundlage
der Schulentwicklungsplanung 2011-2016 hat der Rat der Stadt Kamen durch
Beschluss vom 29.09.2011 die maximale Zügigkeit der Grundschulen ab dem
Schuljahr 2011/12 in Korrektur des Beschlusses vom 26.04.2007 wie folgt
festgelegt (in begründeten Einzelfällen wird an der Friedrich-Ebert-Schule und
der Jahnschule ein weiterer Zug zugelassen):
Grundschule |
Maximale Zügigkeit |
Diesterwegschule |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3+1 |
Südschule mit kath. Bekenntnisstandort |
3 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2+1 |
Astrid-Lindgren-Schule |
3 |
Gesamt |
16+2 |
Die Anmeldungen und
die demnach zu bildenden Eingangsklassen überschreiten an der Diesterwegschule und
dem Teilstandort der Südschule die Aufnahmekapazitäten.
Hierbei ist jedoch
zu berücksichtigen, dass zum Stichtag 15.01.2023 an den Grundschulen insgesamt 14 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfes (AO-SF-Verfahren) nach § 19 Schulgesetz vorliegen und noch nicht
abgeschlossen sind.
An der
Diesterwegschule sind hiervon zwei AO-SF-Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Aufnahme in die Grundschule im Rahmen der
Aufnahmekapazitäten und bei Anmeldeüberhang
Nach § 1 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der
Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Auf die durch das 4.
Schulrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2010 eröffnete Bildung von
Schuleinzugsbereichen (§ 84 SchulG) als Steuerungsinstrument wurde für Kamen
bisher verzichtet.
In den Verwaltungsvorschriften zu § 1
Absatz 2 AO-GS ist unter Nr. 1.2.3 geregelt, dass in eine
Bekenntnisschule ein Kind aufgenommen werden darf, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis
angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört,
die Eltern (§ 123 SchulG)
aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses
Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies schließt die Teilnahme
an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird (§ 31
Absatz 1 SchulG).
Bei einem Anmeldeüberhang an einer
Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der
Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.
Gemäß § 1 Absatz 3 AO-GS nimmt die
Schule im Rahmen freier Kapazitäten auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang
führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter
berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden
Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG
heran:
3. Besuch
eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes
Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5.
ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Herkunftssprache.
Die Raumkapazitäten
lassen am kath. Bekenntnisstandort der Südschule die Bildung lediglich einer
Eingangsklasse zu.
An der
Diesterwegschule verlässt zum Schuljahresende 2022/23 ein 4-zügiger Jahrgang
mit 84 SchülerInnen den Schulstandort. Insoweit sollte unter Berücksichtigung
des hier praktizierten jahrgangsübergreifenden Unterrichtes und der Bildung von
Lerngruppen als Ausnahmefall die Bildung einer formalen vierten Eingangsklasse
zugelassen werden.
Nach Abstimmung mit
allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird
die Bildung von 17 Eingangsklassen vorgeschlagen.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.