Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2023/24 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl
Vorlage
005/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 17.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2023/24 die Bildung von 17 Eingangsklassen.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule

4

Friedrich-Ebert-Schule

3

Südschule, Stammschule

1

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

2

Jahnschule

3

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

17

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit für die Kommunen sichergestellt werden.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen gebildet.

Bis zum 15. Januar 2023 wurden insgesamt 391 SchülerInnen für das Schuljahr 2023/24 an den Grundschulen angemeldet.

Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 17,00 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 17.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich entsprechend der Anmeldungen die Klassenbildung wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule*

84

4

Friedrich-Ebert-Schule

63

3

Südschule, Stammschule

25

1

Südschule, Teilstandort*

30

2

Eichendorffschule

55

2

Jahnschule

65

3

Astrid-Lindgren-Schule

69

3

Gesamt

391

18

*siehe weitere Begründung

 

§ 6a Abs. 1 Satz 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:

 

„Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1. bis zu 29          eine Klasse;
  2. 30 bis 56          zwei Klassen;
  3. 57 bis 81          drei Klassen;
  4. 82 bis 104        vier Klassen;
  5. 105 bis 125      fünf Klassen;
  6. 126 bis 150      sechs Klassen.

 

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

 

Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung 2011-2016 hat der Rat der Stadt Kamen durch Beschluss vom 29.09.2011 die maximale Zügigkeit der Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/12 in Korrektur des Beschlusses vom 26.04.2007 wie folgt festgelegt (in begründeten Einzelfällen wird an der Friedrich-Ebert-Schule und der Jahnschule ein weiterer Zug zugelassen):

 

Grundschule

Maximale Zügigkeit

Diesterwegschule

3

Friedrich-Ebert-Schule

3+1

Südschule mit kath. Bekenntnisstandort

3

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2+1

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

16+2

 

 

Die Anmeldungen und die demnach zu bildenden Eingangsklassen überschreiten an der Diesterwegschule und dem Teilstandort der Südschule die Aufnahmekapazitäten.

 

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Stichtag 15.01.2023 an den Grundschulen insgesamt 14 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (AO-SF-Verfahren) nach § 19 Schulgesetz vorliegen und noch nicht abgeschlossen sind.

An der Diesterwegschule sind hiervon zwei AO-SF-Verfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Aufnahme in die Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten und bei Anmeldeüberhang

 

Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Auf die durch das 4. Schulrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2010 eröffnete Bildung von Schuleinzugsbereichen (§ 84 SchulG) als Steuerungsinstrument wurde für Kamen bisher verzichtet.

 

In den Verwaltungsvorschriften zu § 1 Absatz 2 AO-GS ist unter Nr. 1.2.3 geregelt, dass in eine Bekenntnisschule ein Kind aufgenommen werden darf, wenn es entweder

a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder

b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird (§ 31 Absatz 1 SchulG).

 

Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.

 

Gemäß § 1 Absatz 3 AO-GS nimmt die Schule im Rahmen freier Kapazitäten auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.

Die Raumkapazitäten lassen am kath. Bekenntnisstandort der Südschule die Bildung lediglich einer Eingangsklasse zu.

An der Diesterwegschule verlässt zum Schuljahresende 2022/23 ein 4-zügiger Jahrgang mit 84 SchülerInnen den Schulstandort. Insoweit sollte unter Berücksichtigung des hier praktizierten jahrgangsübergreifenden Unterrichtes und der Bildung von Lerngruppen als Ausnahmefall die Bildung einer formalen vierten Eingangsklasse zugelassen werden.

 

Nach Abstimmung mit allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird die Bildung von 17 Eingangsklassen vorgeschlagen.

 

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.