Betreff
Landeskinderschutzgesetz NRW und Änderung des KInderbildungsgesetzes
Vorlage
071/2022
Art
Mitteilungsvorlage

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch, 6. April 2022, mit dem Landeskinderschutzgesetz und der Änderung des Kinderbildungsgesetzes ein zentrales Vorhaben der Landesregierung verabschiedet.

Nordrhein-Westfalen erhält nun das bundesweit stärkste Kinderschutzgesetz. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche noch besser vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen.

Mit dem Gesetz hat Nordrhein-Westfalen zentrale politische und fachliche Forderungen aus der Aufarbeitung der Fälle sexualisierter Gewalt – insbesondere in jüngerer Vergangenheit – aufgegriffen und formuliert konkrete Maßnahmen, die die Qualität des Kinderschutzes stärken und die strukturellen Rahmenbedingungen verbessern.

Das Gesetz wird in Zukunft kontinuierlich weiterentwickelt.

 

Die getroffenen Maßnahmen stellen erstmals in Nordrhein-Westfalen auf gesetzlicher Basis Mittel für den Kinderschutz bereit. Die Gesamtausgaben der Neuregelungen werden für das Jahr 2022 auf rund 53 Millionen Euro, für 2023 auf rund 85,3 Millionen Euro und für die Jahre ab 2024 auf rund 85,8 Millionen Euro pro Jahr prognostiziert. Damit investiert das Land Nordrhein-Westfalen in den kommenden drei Jahren insgesamt rund 224 Millionen Euro in die Umsetzung des Gesetzes.

 

Das Landeskinderschutz ist mit Ausnahme der §§ 6 bis 8 am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Die §§ 6 bis 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

 

Kernpunkte des Gesetzes

 

·         Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a SGB VIII) sollen in den Jugendämtern fachliche Mindeststandards beachtet werden.

·         Mit einem Turnus von fünf Jahren soll in jedem Jugendamt ein landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis durchgeführt werden.

·         Für das Qualitätsentwicklungsverfahren und zur Qualitätsberatung zur Kinderschutzpraxis in den Jugendämtern wird das Land eine zuständige Stelle einrichten.

·         In allen Jugendamtsbezirken sollen interdisziplinäre Netzwerke zum Kinderschutz aufgebaut und mit einer Netzwerkkoordinierung ausgestattet werden.

·         Es sollen Leitlinien zu Kinderschutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe etabliert werden.

·         Für das Fachpersonal soll es eine umfassende Qualifizierungsoffensive geben.

·         Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden. Daher ist Basis für einen wirksamen Kinderschutz, den Rechten von Kindern und Jugendlichen auf Gehör und auf Berücksichtigung ihrer Meinung – entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife – zur Geltung zu verhelfen. Dies zieht sich wie ein roter Faden durch den Gesetzentwurf.

 

 

Konkrete Umsetzungsanforderungen an das Jugendamt

 

·         Stärkung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen

·         Umsetzung fachlicher Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, hier insb. die verbindliche Umsetzung der „Empfehlung Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlungen für die Jugendämter“ der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe von Dezember 2020 in der jeweils aktuellen und weiterentwickelten Fassung

·         Mitwirkung an Qualitätsentwicklungsverfahren in Form einer Evaluation und fachlichen Einordnung konkreter Fallanalyse sowie Merkmalen zur Strukturqualität in Zusammenarbeit mit der durch die oberste Landesjugendbehörde bestimmten Stelle in einem wiederkehrenden Turnus von 5 Jahren

·         Entwicklung interdisziplinärer Netzwerke Kinderschutz:

o   Koordinierungsstelle Netzwerk Kinderschutz

o   Koordinierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen

o   Organisation von Fortbildungen für Netzwerkpartner (drei pro Jahr)

o   Informationstransfer in andere Netzwerke

o   Sicherstellung der Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung

o   Durchführung anonymer Fallkonferenzen

o   Einbeziehung vielfältiger Einrichtungen und Berufsgruppen verschiedenster Rechtskreise und Arbeitsfelder entlang der Meilensteine des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen

·         Entwicklung von Kinderschutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe

·         Entwicklung von Kinderschutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Beratung der verantwortlichen Träger, u.a. in den folgenden Bereichen:

o   Kindertageseinrichtungen

o   Kindertagespflege

o   OGS

o   Einrichtungen der stationären Jugendhilfe

o   Einrichtungen oder Angebote nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz, z.B. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit

 

 

Erwartete finanzielle Zuschüsse für die Stadt Kamen

 

Die Angaben zur Höhe der zu erwartenden Zuschüsse sind Schätzwerte auf der Grundlage eigener Berechnungen vorbehaltlich des Bescheides!

 

§ 5 – Fachliche Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

Aufgabe:

·         Verbindliche Umsetzung der „Empfehlung Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII. Empfehlungen für die Jugendämter“ der Landesjugendämter

·         Annahme: Erhöhter Aufwand und damit verbunden Personalbedarf im ASD bzw. PKD

 

Geschätzte Höhe des Zuschusses:

 

~ 120.000 € pro Jahr

 

Berechnungsgrundlage: Anteil U18 in Kamen an U18 in NRW = 0,22% von 54.487.654 €

Anteilige Auszahlung in 2022 (s.u.), Auszahlung zum 01.09.2022, in Folgejahren zum 01.07. eines Jahres

 

Inkrafttreten: 01.05.2022

 

 

§ 8 – Qualitätsentwicklungsverfahren

 

Aufgabe:

·         Alle 5 Jahre Evaluation des Jugendamtes in Kinderschutzverfahren durch die Landesjugendämter

 

Geschätzte Höhe des Zuschusses:

 

4.368 € pro Jahr

 

Berechnungsgrundlage: Pauschale für alle Jugendämter in gleicher Höhe; Angenommener Aufwand für die Mitwirkung an der turnusmäßigen Evaluation gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt;

Anteilige Auszahlung (50%) in 2023 (s.u.)

 

Inkrafttreten: 01.07.2023

 

§ 9 – Netzwerke Kinderschutz

 

Aufgabe:

 

·         Einrichtung und Umsetzung der Netzwerke Kinderschutz sowie der Koordinierungsstelle gem. der o.g. Aufgaben

 

Geschätzte Höhe des Zuschusses:

 

50%-Stelle für Koordination (S 14, Stufe 6) (Sockelbetrag)

Sachkostenpauschale, Verwaltungsgemeinkosten: 5.000 € (Sockelbetrag)

Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildungen: 5.000 € (Sockelbetrag)

 

Inkrafttreten: 01.07.2023

 

Änderung des Kinderbildungsgesetzes

 

Erhöhung der Zuschüsse für die Fachberatung Kindertagesbetreuung, davon:

 

·         Fachberatung Kindertageseinrichtungen: Erhöhung des Zuschuss von 1.000 € auf 1.100 € je Kita, Weiterleitung an die Träger der Einrichtungen

·         Fachberatung Kindertagespflege: Erhöhung des Zuschusses von 500 auf 550 € je Kindertagespflegeperson

 

 

Gesetzestext, Kostenfolgeabschätzung, Begründung:

 

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16232.pdf  

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