Betreff
Satzung zur Abrechnung der Anlage „Nordring“ in dem Abschnitt zwischen Kämerstraße und Nordstraße nach § 8 KAG NRW
Vorlage
060/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Satzung zur Abrechnung der Anlage „Nordring“ in dem Abschnitt zwischen Kämerstraße und Nordstraße nach § 8 KAG NRW“

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen war gemäß § 44 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 StrWG NRW als Straßenbaulastträger für die Teilanlagen Gehwege und Parkplätze finanziell an der Baumaßnahme

 

„54.01.01/0505.783100 B233 / L663 – LSA“

 

beteiligt. Aus der finanziellen Beteiligung der Stadt Kamen an dieser Baumaßnahme resultiert für die Stadt Kamen die Pflicht Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW zu erheben, wenn und soweit den Eigentümern und Erbbauberechtigten der von der Anlage erschlossenen Grundstücke durch die Straßenbaumaßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist. Der wirtschaftliche Vorteil ist in aller Regel ein Erschließungsvorteil.

 

Zunächst ist daher zu klären, in welchen Abschnitten der Nordring (B 233) die Funktion einer Erschließungsanlage hat. Ob ein Grundstück von einer Anlage erschlossen wird, richtet sich nach den zum Erschlie­ßungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Es muss, um eine Erschlie­ßung anneh­men zu können, grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungs­fahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seiten­streifens zu betreten. Für Gewerbe- und Industriegrundstücke wird ein Herauffahrenkönnen gefordert.

 

Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Anlage „Nordring“ nur in dem Teilbereich zwischen Kämerstraße und Nordstraße und nur auf südlicher Seite erfüllt. Anlage in straßenbaubeitragsrechtlichem Sinne ist daher der Nordring in dem Abschnitt zwischen Kämerstraße und Nordstraße. Aber auch im Bereich der so definierten Anlage sind nicht alle Grundstücke von der Anlage „Nordring“ erschlossen. Zwei Grundstücke sind nicht von der Anlage „Nordring“ erschlossen; es sind dies:

 

-       Nordring 31 (1351-14-599) und

-       Nordring 27, 29 (1351-14-343 und 344).

 

In Höhe dieser beiden Grundstücke kann weder gehalten werden, noch kann man über die Anlage „Nordring“ auf diese Grundstücke fahren. Nordring 27, 29 und Nordring 31 sind somit nicht von der Anlage „Nordring“ erschlossen.

 

Durch Erlass einer Sondersatzung, die dem Umstand, dass die Anlage „Nordring“ teilweise keine Erschließungs­funktion aufweist, kann einer atypischen Erschließungssituation Rechnung getragen werden (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 -15 A 2545/92). Einer Sondersatzung bedarf es nicht wegen der Tatsache, dass es sich bei der Anlage „Nordring“ in dem Bereich zwischen Kämerstraße und Nordstraße um eine einseitig anbaubare Anlage handelt, denn es wird auch nur ein Parkstreifen und ein Gehweg abgerechnet werden. Aber atypisch ist, dass mehr als 20 vom Hundert der Frontlänge der Anlage keine Erschließungs­funktion aufweisen.

 

Die Anlage „Nordring“ weist von der Kämerstraße bis zur Nordstraße eine Frontlänge von 267 m (100 %) auf. Die Frontlänge der beiden nicht erschlossenen Grundstücke zur Anlage beträgt 57 m (21,3 %). Da die Frontlänge der nicht erschlossenen Grundstücke die 20-Prozent-Marke überschreitet, ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwands durch eine Sondersatzung zu regeln.

 

§ 4 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen vom 08.07.2021 sieht für die Teilanlagen Parkstreifen und Gehwege einer Hauptverkehrsstraße einen Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von je 50 vom Hundert vor. Die Sondersatzung sieht die Reduzierung des 50-vom-Hundert-Anteils um 20 vom Hundert vor. Beispiel:

 

umlagefähiger Aufwand 50 %            > 500 €

abzgl. 20 %                                         > 100 €

 

Die Satzung muss eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands für alle in der Gemeinde vorkommenden Verteilungskonstellationen vorsehen. Mangelt es in einem Einzelfall an einer vorteilsgerechten Verteilungsregelung ist die Verteilungsregelung in diesem Einzelfall unwirksam. Dieser Mangel muss, dies folgt aus der Beitragserhebungs­pflicht, beseitigt werden. Der Mangel ist durch Erlass einer rückwirkend in Kraft zu setzenden Satzung zu heilen (OVG NRW, U. v. 22.08.1995 – 15 A 3907/92).

 

Da die aktuelle satzungs­rechtliche Verteilungsregelung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen vom 08.07.2021 die besonderen Umstände der Anlage „Nordring“ nicht umfasst, ist eine Sondersatzung rückwirkend zum Tag vor Eintritt der Beitragspflicht zu erlassen.

 

Mit Abnahme der Baumaßnahme am 30.10.2020 ist die Beitragspflicht entstanden (vgl. OVG NW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -). Die Sondersatzung ist folglich zum 29.10.2020 in Kraft zu setzen.

 


Anlagen:

 

Satzung