Betreff
Verabschiedung der Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna über die einheitliche Anwendung der §§ 19, 33, 34, 35a, 39 Abs. 3, 41 und 42 SGB VIII
Vorlage
055/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.   Die Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna über die einheitliche Anwendung der §§ 19, 33, 34, 35a, 39 Abs. 3, 41 und 42 SGB VIII werden in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen und sind beginnend ab 01.06.2022 durch den Fachbereich Familie, Jugend, Schule und Sport im Rahmen der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.

 

2.   Mit Inkrafttreten der Neufassung der Gemeinsamen Richtlinien tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 39 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) können bei stationären Jugendhilfeleistungen, wie beispielsweise Unterbringungen in Heimen und Pflegefamilien, insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Die Jugendämter im Kreis Unna haben hierzu gemeinsame Richtlinien für Leistungen im Rahmen des SGB VIII entwickelt.

 

Diese Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirtschaftliche Hilfeleistungen mit dem Ziel, für gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auf Kreisebene zu erreichen.

 

Neben der Gleichbehandlung der betroffenen Kinder und Jugendlichen wird hierdurch eine Konkurrenzsituation, insbesondere bei der Akquise von Pflegefamilien vermieden.

 

Zuletzt wurden die Gemeinsamen Richtlinien im Jahr 2013 angepasst. Somit ist eine Überarbeitung der Richtlinien und Anpassung der Beträge notwendig geworden.

 


Anlagen:

 

1.   Richtlinien im Kreis Unna

2.   Richtlinien im Kreis Unna — Anlage