Beschlussvorschlag:
1. Die
Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna über die einheitliche
Anwendung der §§ 19, 33, 34, 35a, 39 Abs. 3, 41 und 42 SGB VIII werden in der
als Anlage beigefügten Fassung beschlossen und sind beginnend ab 01.06.2022
durch den Fachbereich Familie, Jugend, Schule und Sport im Rahmen der
Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
2. Mit
Inkrafttreten der Neufassung der Gemeinsamen Richtlinien tritt die bisherige
Fassung außer Kraft.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gem. §
39 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) können bei stationären
Jugendhilfeleistungen, wie beispielsweise Unterbringungen in Heimen und Pflegefamilien,
insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen
Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen
einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Die Jugendämter im Kreis
Unna haben hierzu gemeinsame Richtlinien für Leistungen im Rahmen des SGB VIII
entwickelt.
Diese
Richtlinien sind eine Arbeitsgrundlage für wirtschaftliche Hilfeleistungen mit
dem Ziel, für gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auf Kreisebene zu erreichen.
Neben
der Gleichbehandlung der betroffenen Kinder und Jugendlichen wird hierdurch
eine Konkurrenzsituation, insbesondere bei der Akquise von Pflegefamilien
vermieden.
Zuletzt wurden die
Gemeinsamen Richtlinien im Jahr 2013 angepasst. Somit ist eine Überarbeitung
der Richtlinien und Anpassung der Beträge notwendig geworden.
Anlagen:
1. Richtlinien
im Kreis Unna
2. Richtlinien
im Kreis Unna — Anlage