Betreff
Gebührensatzberechnung für die Einrichtung Märkte (Wochenmarkt und Kirmessen)
Vorlage
169/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die Gebührensatzberechnung für die Einrichtung Märkte (Wochenmarkt und Kirmessen). Die bestehenden Gebührensätze gelten auch für das Jahr 2022.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Standgeldsatzung gilt in der jetzigen Fassung seit dem 01.01.2017. Zum Jahr 2011 hat es eine Gebührenerhöhung um 1,9 % gegeben. Eine Anpassung der Gebührensätze innerhalb des § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung ist in 2022 nicht notwendig. Der primäre Gebührenbedarf für das Jahr 2022 beträgt 77.102 €.

 

Die Personalkostenanteile der Verwaltungsmitarbeiter innerhalb des Produktes Märkte werden auf 53.955 € beziffert.

Im Vergleich mit der Kalkulation des Jahres 2021 haben sich diese um 16.035 € erhöht, da für das Jahr 2021 coronabedingt mit weniger Kirmessen kalkuliert wurde. Dies gilt auch für die Sach- und Dienstleistungskosten.

Die Sach- und Dienstleistungskosten für das Jahr 2022 betragen 41.440 €. Hierbei handelt es sich um direkte Kosten, die aufgrund der Durchführung der Kirmessen und Wochenmärkte entstehen, wie Radiowerbung, Feuerwerke, Plakatierungen, Sanitätsdienste, Müllentsorgung, Druckkosten, Mieten für die Toilettenwagen, Aufwendungen für Energie und Wasser sowie Sachkosten für die Querschnittsbereiche.

 

Bei unveränderten Gebührensätzen ergeben sich für Wochenmärkte und Volksfeste Gebühren­erlöse in Höhe von 70.274 €. Durch die Inanspruchnahme der Überdeckung aus dem Vorjahr in Höhe von 6.928 € ist der Gebührenbedarf gedeckt. Es wird deshalb empfohlen, die Gebührenta­rife für Wochenmärkte und Volksfeste unverändert beizubehalten.

 

Da ab dem 01.01.2005 Wochenmarktveranstaltungen und Volksfeste (Kirmessen) zu einer or­ganisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Einrichtung zusammengefasst sind und auch die Gebührenbemessung entsprechend der Inanspruchnahme einheitlich erfolgt, kann innerhalb der Kalkulation auf eine getrennte Betrachtung verzichtet werden.


Anlagen:

 

Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2022

Standgeldsatzung