hier: Aufhebungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3
(2) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- die in der Anlage 4 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB i.V.m. dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer
Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie
(PlanSiG);
- die in der Anlage 5 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4
(2) BauGB i.V.m. PlanSiG;
- die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
10 Ka-Me „Schimmelstraße“ mit seiner Begründung gem. § 10 BauGB. Die
Aufhebung des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt
zu machen und mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten.
Die Grenzen des räumlichen Aufhebungsbereiches des Bebauungsplanes sind
in dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Bebauungsplan Nr. 10 Ka-Me „Schimmelstraße“ überplante im Jahr 1984
ein Gelände, das in Teilen landwirtschaftlich genutzt wurde, zwischen der
Bundesbahnstrecke Dortmund-Hamm, der Schimmelstraße sowie der Grenzen des
Flurstücks Nr. 153, Nr. 153, Flur 8, Gemarkung Westick.
Als Zielsetzung der Planung wird in der Begründung des Bebauungsplans
ausgeführt, dass das Gelände die wirtschaftlichen Folgen durch das stilllegen
der Schachtanlage Monopol als ortsnahes Gewerbegebiet kompensieren soll. Die
Ausweisung des Plangebietes erfolgte demnach als beschränktes Gewerbegebiet.
Das Maß und die Art der baulichen Nutzung sind gem. § 17 BauNVO festgesetzt
worden. Wegen der Besonderheit und der Lage des Plangebiets wurden unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Immissionsschutzes das gesamte Plangebiet
Beschränkungen unterworfen. Demnach wurden nur Betriebe angesiedelt, welche
sich in die angestrebte Gesamtsituation einfügen. Weiterhin wird in der
Begründung des Bebauungsplans Nr. 10 Ka-Me aufgeführt, dass eine Erweiterung
der Skala der in Gewerbegebieten zulässigen Betriebe weder vorgesehen noch
gewünscht ist.
Gemäß den Regelungen der für diesen Bauleitplan anzuwendenen
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben. Zulässig sind gem. § 8 (2) BauNVO Gewerbebetriebe aller Art,
Lagerhäuser und öffentliche Betriebe; Geschäfts-, Bistro- und Verwaltungsgebäude
sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Gem. § 9 (3) BauNVO können ausnahmsweise Wohnungen
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden.
Gewerbegebiete dienen demnach nicht dem Wohnen, vielmehr ist das Wohnen hier
grundsätzlich unzulässig. Nur unter den o.g. Voraussetzungen des § 8 (3) Nr.1
BauNVO ist Wohnen zulässig.
Innerhalb des Gebietes finden sich 41 Wohneinheiten, welche keinerlei
Nutzungsbezüge zu den bestehenden Betrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung
aufweisen. Gleichzeitig befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans lediglich ein Gewerbebetrieb, der im Sinne der Regelungen des §
8 (1) BauNVO in anderen Baugebieten unzulässig wäre. Dem gegenüber stehen 14
angemeldete Gewerbebetriebe innerhalb des Geltungsbereichs.
Unabhängig von der Frage, welche Wohnnutzungen zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden waren, ist für die heutige Situation
festzustellen, dass die Festsetzungen eines „Gewerbegebietes“ für das
Plangebiet aufgrund der Vielzahl von Wohnnutzungen funktionslos geworden sind.
Insbesondere ist aufgrund der bestehenden Nutzungsstruktur nicht absehbar,
dass das Gebiet in Zukunft dem Nutzungsspektrum eines Gewerbegebietes
entsprechen könnte. Vor dem Hintergrund der daraus resultierenden Unwirksamkeit
des Bebauungsplans Nr. 10 Ka-Me „Schimmelstraße“ soll dieser Bebauungsplan gem.
§ 1 (8) BauGB aufgehoben werden.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind (siehe Anlage
3).
Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch die
Aufhebung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Vorgaben
entgegenstehen. Die artenschutzbezogenen Verbotsbestände des BNatSchG und des
LNatSchG NRW gelten unmittelbar als direkt anwendbares Recht fort.
Mit Aufhebung des
Bebauungsplans wird die derzeit bestehende Situation nicht verändert. Der
Umwelt-bericht kommt nach Prüfung der Schutzgüter zu dem Ergebnis, dass
insgesamt keine voraussichtlichen, erheblichen Beeinträchtigungen durch die
Planung entstehen.
Von einer
deutlichen Änderung der bestehenden Nutzung ist nicht auszugehen.
Die Flächen würden
bei Nicht-Durchführung der Planung voraussichtlich weiterhin in derzeitiger
Form, d.h. maßgeblich als für Wohnzwecke genutzt.
Gem. § 4c BauGB
sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen von den
Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem. § 4 (3) BauGB von den für den
Umweltschutz zuständigen Fachbehörden unterstützt.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Ka-Me
„Schimmelstraße“ wurde vom Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen am
26.01.2021 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB i.V.m. PlanSiG
erfolgte im Zeitraum vom 15.03. bis einschließlich 12.04.2021. Die Offenlage
gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. PlanSiG erfolgte mit Bekanntmachung vom 13.08.2021 im
Zeitraum vom 23.08. bis einschließlich 22.09.2021. Parallel hierzu wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB i.V.m. PlanSiG durchgeführt.
Seitens der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren im
Wesentlichen Stellungnahmen zur Berücksichtigung von Immissionswerten sowie
der Energieversorgung abgegeben.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde
keine verfahrensrelevanten Hinweise oder Anregungen abgegeben.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1, 2) und § 4 (1, 2) BauGB gingen
keine Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen
erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll
daher der Aufhebungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB gefasst werden.
Anlagen
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 10 Ka-Me „Schimmelstraße“
Anlage
2 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 10
Ka-Me „Schimmelstraße“
Anlage
3 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 10
Ka-Me „Schimmelstraße“
Anlage
4 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan 10 Ka-Me
“Schimmelstraße“ aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4
(1) BauGB i.V.m. PlanSiG
Anlage
5 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan 10 Ka-Me
“Schimmelstraße“ aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
i.V.m. PlanSiG