hier: Abschluss des Durchführungsvertrages – Teil A –
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt, den Durchführungsvertrag – Teil A –
(Anlage dieser Beschlussvorlage) zum Vorhaben- und Erschließungsplan
(vorhabenbezogenen Bebauungsplan) Nr. 79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener
Straße“ zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamen gem. § 12 Abs. 1 BauGB
i.V.m. §§ 7 und 41 GO NRW zu fassen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
I.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 79 Ka
„Nahversorgungszentrum Lünener Straße“ liegt im Stadtteil Kamen-Mitte, im
statistischen Bezirk Lüner Höhe. Der Geltungsbereich wurde im Zuge der weiteren
Planung angepasst und im Vergleich zu der Angabe im Einleitungsbeschluss
verkleinert (Entfall der Flurstücke 612, 618, 620, 641, 643, 645 und 992). Er
wird nun im Norden durch die Grundstücke Lünener Straße 223, 225 (Flurstück
992) und 227 und die Lünener Straße selbst begrenzt, im Osten durch das
Flurstück 992 und die Getrud-Bäumer-Straße. Im Süden wird er weiterhin durch
die Gertrud-Bäumer-Straße und im Westen durch die östlich der
Herbert-Wehner-Straße gelegenen Gewerbeflächen (u. a. Fahrradhandel) und das
Flurstück 643 begrenzt. Das ca. 0,9 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke
633, 990 und 991, alle Gemarkung Kamen, Flur 11.
II.
Sachdarstellung
In dem Plangebiet
befinden sich derzeit zwei Lebensmittelmärkte; ein Vollsortimentmarkt mit einer
Verkaufsflächengröße von ca. 1.260 m² und ein Lebensmitteldiscountmarkt mit
einer Verkaufsfläche von ca. 680 m². Die beiden Märkte werden durch einen
Getränkemarkt (Verkaufsflächengröße von ca. 300 m²) ergänzt. Letzterer befindet
sich in dem an der Lünener Straße gelegenen Haus Nr. 223, welches jedoch nicht
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fällt.
Erschlossen wird
der Marktstandort mit seiner derzeitigen Gemeinschaftsstellplatzanlage über die
Herbert-Wehner-Straße. Das Grundstück verfügt des Weiteren über eine Ausfahrt
mit Rechtsausbiegegebot zur Lünener Straße.
Das Grundstück ist aufgrund der Bebauung mitsamt der Stellplatzanlage
fast vollständig versiegelt.
Der Vorhabenträger
beabsichtigt das Nahversorgungszentrum, dessen Hauptgebäude (Vollsortimenter
und Lebensmitteldiscounter) sich in einem sanierungsbedürftigen, baulichen
Zustand befinden, neu aufzustellen. Mit den Neubauten soll den aktuellen
Anforderungen und Ansprüchen im Hinblick auf energetische Aspekte eines
Lebensmitteldiscounters bzw. eines Vollsortimenters als auch einer
kundenfreundlicheren Ausrichtung, entsprochen werden. Durch die Art der
Gebäudekörperanordnung parallel zur Gertrud-Bäumer-Straße und Ausrichtung der
Stellplatzanlage soll ein geordnetes städtebauliches Bild entstehen und
gleichzeitig eine Abschirmung zur Wohnbebauung an der Gertrud-Bäumer-Straße
erfolgen. Erschlossen wird der Standort weiterhin über die
Herbert-Wehner-Straße, die Ausfahrt zur Lünener Straße soll komplett
unterbunden werden. Die Häuser Lünener Straße 223 und 225 werden, wie momentan
auch schon, über die Stellplatzanlage des Nahversorgungsstandortes erschlossen,
wobei die Parkplätze des Gebäudes Lünener Straße 223 auf der vor erwähnten
Stellplatzanlage angeordnet sind.
Aufgrund des
umliegenden hohen Einwohnerpotentials kommt dem Einzelhandelsstandort eine bedeutende
Nahversorgungsfunktion zu. Er soll daher dringend erhalten und langfristig
gesichert werden.
Mit der Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 79 Ka sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Neuaufstellung des Nahversorgungszentrums mit einer
Verkaufsfläche von ca. 1.600 m² für den Vollsortimenter inklusive eines
Bäckers/Cafés und ca. 1.265 m² Verkaufsfläche für den Lebensmitteldiscountmarkt
und die zum Standort gehörige Stellplatzanlage geschaffen werden. Hier wird das
Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- und Erschließungsplanes
gewählt, um das Vorhaben konkret hinsichtlich seiner städtebaulich relevanten
und gestalterischen Parameter festzusetzen.
Der Bereich der
Marktgebäude ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kamen vom
17.02.2004 als „gemischte Baufläche“ und die süd-westliche Parkplatzfläche als
Gewerbegebiet dargestellt. Da die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes mit der Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht
übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im
Parallelverfahren für diesen Bereich erforderlich.
Der Regionalplan
Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereich Dortmund- westlicher Teil
stellt den Bebauungsplanbereich als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
Der in Aufstellung befindlichen neue Regionalplan Ruhr stellt das Plangebiet im
Bereich der Marktgebäude als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ und den
Bereich der süd-westlichen Stellplatzanlage als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dar. Bis
zum Inkrafttreten des Regionalplanes für das Ruhrgebiet gelten die bisherigen
Regionalpläne, hier der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg.
III.
Vorhabenträger
Vorhabenträger der
geplanten Baumaßnahme ist die Aldi Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG bzw.
eine noch zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vorhabenträger hat
mit Schreiben vom 29.07.2019 um Einleitung des Satzungsverfahrens für einen
Bebauungsplan gebeten. Er hat der Verwaltung gegenüber dargelegt, dass er
bereit und in der Lage ist, das Verfahren zu planen und zu realisieren.
IV.
Durchführungsverträge
– Teil A und Teil B –
Der Vorhabenträger
hat sich bereit erklärt, den als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag – Teil
A – vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung mit der Stadt Kamen zu schließen.
In diesem Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger u. a. zur Übernahme der
Planungs- und Realisierungskosten (vgl. § 7 des Vertrages).
Vor dem
Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 79 Ka
„Nahversorgungszentrum Lünener Straße“ ist auch der Durchführungsvertrag – Teil
B – zwischen der Stadt Kamen und dem Vorhabenträger abzuschließen. Gegenstand
dieses Durchführungsvertrages –Teil B – wird neben der
Durchführungsverpflichtung bezüglich des Vorhabens selbst, insbesondere die
Planung, Durchführung und Kostenträgerschaft für die mit dem Vorhaben
verbundenen Erschließungsarbeiten und soweit vorgesehen, der ökologischen
Kompensationsmaßnahmen sein.
Anlagen:
-
Durchführungsvertrag
– Teil A –
-
Lageplan
Anlage zum Durchführungsvertrag (Plan Nr. 121)