hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der derzeit gültigen Fassung
1.
die in der Anlage 4 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB;
2.
die in der Anlage 5 aufgeführten Abwägungsvorschläge
der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB;
3.
den Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet
Hemsack“ mit seiner Begründung gem. § 10 BauGB als Satzung. Der Beschluss
des Bebauungsplanes als Satzung ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich
bekannt zu machen und mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu
halten.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in
dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Anlass der vorliegenden Planung war die Einleitung des
Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 51 Ka „Hemsack”. Der
Bebauungsplan überplante im Jahr 1979 das seinerzeit bereits teilweise bebaute
Areal zwischen der Wilhelm-Bläser-Straße, Bundesbahn und Körnebach als
„Industriegebiet” gem. § 9 BauNVO.
Innerhalb des Gebietes befinden sich derzeit jedoch mehr als 100
Wohneinheiten, von denen eine Vielzahl zum Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes im Jahre 1979 bereits vorhanden waren und keine Nutzungsbezüge
zu den bestehenden Betrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung aufweisen.
Unabhängig von der Frage welche Wohnnutzungen zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplanes vorhanden waren, ist für die heute bestehende Situation
festzustellen, dass die Festsetzung eines „Industriegebietes” für das
Plangebiet aufgrund der Vielzahl von Wohnnutzungen funktionslos geworden ist.
Insbesondere ist aufgrund der bestehenden Nutzungsstruktur nicht absehbar, dass
das Gebiet in Zukunft dem Nutzungsspektrum eines Industriegebietes entsprechen
könnte. Vor dem Hintergrund der daraus resultierenden Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes Nr. 51 Ka wurde das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 51 Ka eingeleitet.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka bemisst sich die
Zulässigkeit baulicher Nutzungen im Plangebiet künftig nach den Regelungen des
§ 34 BauGB.
Für den westlichen Teil des bisherigen Plangebietes des Bebauungsplanes
Nr. 51 Ka zwischen der Straße „Hemsack” und dem Körnebach ist festzustellen,
dass die dort vorhandenen Betriebe unter Berücksichtigung der räumlichen
Situation im Plangebiet ein Entwicklungspotenzial besitzen, welches jedoch
einer städtebaulichen Steuerung bedarf und somit ein Erfordernis für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes begründet.
Anders als im übrigen Teil des bestehenden Plangebietes des
Bebauungsplanes Nr. 51 Ka weisen die in diesem Teilbereich bestehenden
Wohnnutzungen einen Bezug zu dem jeweiligen Gewerbebetrieb im Sinne der
Regelungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auf, so dass diese dem Planungsziel
eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO nicht entgegenstehen.
Städtebauliches Ziel ist es daher, für diesen Teilbereich langfristig
eine gewerbliche Entwicklung zu sichern, die sich verträglich in das bestehende
Umfeld einfügt.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind.
Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aufgrund
der innerhalb des Plangebietes bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen und
Bebauung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine weiteren
Beeinträchtigungen der Schutzgüter hervorgerufen werden.
So ist aufgrund der Vorbelastungen durch die bestehenden gewerblichen
Nutzungen für die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt,
Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter von keiner
erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Aufgrund des bestehenden
Planungsrechtes und der vollständigen Besiedlung des Plangebietes ist auch für
die Schutzgüter Boden und Fläche nicht von Beeinträchtigungen auszugehen.
Dies wird dokumentiert in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu
dem Bebauungsplan, die zu dem Ergebnis kommt, dass mit der vorliegenden
Bauleitplanung kein Eingriff in Natur und Landschaft ausgelöst wird.
Ausgleichsmaßnahmen werden daher nicht erforderlich.
Für die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß der
Handlungsempfehlung des Landes NRW eine artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I)
erstellt, in dem die Auswirkungen der Planung im Sinne des § 44 (1) BNatSchG
auf Fledermäuse und Vögel untersucht wurden. Im Ergebnis sind – unter Beachtung
von Vermeidungsmaßnahmen – keine artenschutzrechtlichen Konflikte mit der
Planumsetzung zu erwarten. Zum einen ist im Zuge des Gebäudeabbruchs zur Vermeidung
von Verbotstatbeständen gegenüber an Gebäude gebundene Fledermausarten im
Rahmen des Anzeigeverfahrens nach der Landesbauordnung eine Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde notwendig und ggf. ganzjährig eine
artenschutzrechtliche Prüfung der betroffenen Gebäude durchzuführen.
Gemäß § 39 (5) BNatSchG sollten Gehölzrodungen nur außerhalb der Brut-
und Aufzuchtzeiten von Vögeln und Fledermäusen, d.h. nicht in der Zeit vom
01.03. - 30.09. durchgeführt werden. Eine Rodung/ Fällung innerhalb der Brut-
und Aufzuchtzeiten wäre nur nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde und ggf. mit ökologischer Baubegleitung zulässig.
Entwässerung
Da das Plangebiet bereits leistungsfähig erschlossen ist, erfolgt die
Entwässerung über die im Plangebiet vorhandenen Kanalisationsanlagen.
Altablagerungen
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung bestehen im Plangebiet
Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen, die im Altlastenkataster des Kreises
Unna erfasst sind.
Die betroffenen Flächen werden daher entsprechend im Bebauungsplan gem.
§ 9 (5) Nr. 3 BauGB als „Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind” gekennzeichnet.
Falls im Zuge der Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen
(ungewöhnliche Färbung und/oder Geruchsemissionen z.B. Mineralöle, Teer o.ä.)
entdeckt werden oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten bemerkt werden,
so ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Unna zu informieren.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ wurde vom Haupt-
und Finanzausschuss der Stadt Kamen am 02.07.2019 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 25.11.2019 im Zeitraum vom 02.12.2019 bis einschließlich 10.01.2020.
Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 18.02.2021 im
Zeitraum vom 01.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021. Parallel hierzu wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB durchgeführt.
Seitens der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren
keine Stellungnahmen abgegeben.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zu
den Themen Leitungstrassen, Denkmalschutz, Entwässerung, Grünstrukturen entlang
der Körne, Altlasten und Immissionsschutz Stellung genommen.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine
Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen
erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der
vorliegenden Unterlagen soll daher der Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
gefasst werden.
Anlagen:
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ (Maßstab 1:5.000)
Anlage
2 Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ (Maßstab
1:1.000)
Anlage
3 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 51.1
Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ mit
Umweltbericht und Artenschutzprüfung
Anlage
4 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ aus der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage
5 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ aus der
Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB