Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz
Vorlage
101/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Verfahren zur Verwendung der finanziellen Mittel für die Flexibilisierung der Betreuungs­zeiten in der Kindertagesbetreuung für das Kindergartenjahr 2021/2022 zu.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Wie bereits in der Jugendhilfeausschusssitzung vom 23.06.2020 erläutert, zählt zu den Neuerungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) insbesondere die finanzielle Förderung von Angeboten zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung. Dazu hat das Land Nordrhein-Westfalen im Kindergartenjahr 2020/2021 einen landesweiten Betrag von 40 Millionen zur Verfügung gestellt. In den Folgejahren erhöht sich der Betrag auf 60 Millionen (Kindergartenjahr 2021/2022) und anschließend auf 80 Millionen (ab dem Kindergartenjahr 2022/2023).

 

Voraussetzung für den jährlichen Zuschuss des Landes ist eine Erhöhung dieses Zuschusses um 25% seitens der Stadt Kamen. Zudem muss der Zuschuss für kind- und bedarfsgerechte sowie familienunterstützende Angebote eingesetzt werden.

 

Die Stadt Kamen erhält für das Kindergartenjahr 2021/2022 einen nach bestimmten Kriterien ermittelten Anteil in Höhe von 130.200,00 €. Zuzüglich der vorgegebenen städtischen Finanzierungsbeteiligung von 25% beträgt die mögliche Gesamtfördersumme für die o.g. Angebote insgesamt 162.750,00 €.

 

Finanziell gefördert werden als kind- und bedarfsgerechte, familienfördernde Angebote in der Kindestagesbetreuung

 

1.    Öffnungszeiten in Kitas, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen

2.    Öffnungszeiten in Kitas an Wochenend- und Feiertagen

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr oder vor 7 Uhr

4.    Kitas, die nur 15 Öffnungstage oder weniger schließen

5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notangebote sowie

6.    ergänzende Kindertagespflege gem. § 23 Abs. 1 KiBiz.

 

Bei sämtlichen flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie dem Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen

 

Zur Bedarfsfeststellung wurden Erkenntnisse aus der Praxis sowie überörtliche Veröffentlich­ungen zu den Betreuungsumfängen herangezogen. Eine aktuelle repräsentative Umfrage aller Eltern/Elternteile für den Jugendamtsbezirk Kamen liegt nicht vor. Diese war für das zurückliegende Kindergartenjahr geplant, konnte jedoch aufgrund der Pandemielage nicht durchgeführt werden bzw. erschien auch aufgrund der allgemein eingeschränkten Betreuungssituation nicht als zielführend.

 

Von Seiten der Träger der Einrichtungen wurden bisher keine Anträge oder Anfragen bezüglich einer der oben aufgeführten Ausweitung der Öffnungszeiten gestellt. Auch dies hängt sicherlich mit der sehr schwierigen Situation der Einrichtungen in den zurückliegenden Monaten zusammen.

 

Gemäß § 48 Abs. 1 KiBiz entscheidet das Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.

 

Unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Bedarfe wird daher vorgeschlagen, den Zuschuss für eine Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung vorrangig für den Ausbau der ergänzenden Kindertagespflege gem. § 23 Abs. 1 KiBiz zu verwenden.

Der Bedarf an Betreuung über die Öffnungszeiten der Kita hinaus, kann durch diese Zusatzangebote individuell und bedarfsgenau ergänzt werden.

 

Sofern unterjährig Anträge von Seiten der Träger/Einrichtungen auf Ausweitung der Betreuungsangebote gem. § 48 Kibiz beim Jugendamt eingehen sollten, würde die Gewährung eines Zuschusses soweit möglich zusätzlich zu der Förderung eines Zuschusses der ergänzenden Kindertagespflege gem. § 23 Abs. 1 KiBiz erfolgen.

 

Zudem wird im Laufe des nächsten Kindergartenjahres die bereits für dieses Jahr geplante Elternbefragung erfolgen. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der kind- und bedarfsgerechten Betreuungswünsche werden dann in der Planung der flexiblen Betreuungsangebote für das KiTa-Jahr 2022/2023 Berücksichtigung finden.