Betreff
Entlastung der Geschäftsführung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH für das Geschäftsjahr 2020
Vorlage
090/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Vertreter der Stadt Kamen werden beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH (KBG) wie nachstehend aufgeführt abzustimmen:

 

Die Geschäftsführung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH wird gem. § 11 Abs. 1 d des Gesellschaftsvertrages für das Geschäftsjahr 2020 uneingeschränkt entlastet.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 46 Nr. 5 GmbHG und § 11 Abs. 1 d des Gesellschaftsvertrages beschließt die Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung.

 

Da die Vertreter des Rates der Stadt Kamen in der Gesellschafterversammlung nur nach den Weisungen des Rates Gesellschafterbeschlüsse fassen können (§ 9 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag), wird der Rat um Beratung und entsprechende Beschlussfassung gebeten.

 

Die Entlastung der Geschäftsführung für das betreffende Geschäftsjahr hat die Wirkung, dass die Gesellschafterversammlung die Führung der Geschäfte billigt, der Geschäftsführung insoweit das Vertrauen für die Zukunft ausspricht und die Geschäftsführung grundsätzlich von ihrer Haftung für den betreffenden Zeitraum befreit. Diese Haftungsbefreiung gilt aber nur für solche Pflichtverletzungen, die den Gesellschaftern vor der Abstimmung über die Entlastung bekannt waren oder die sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können.

 

Der Jahresabschluss 2020 der KBG wurde am 16.03.2021 aufgestellt sowie der Gesellschafterversammlung und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt. Diese begann unverzüglich mit der Überprüfung. Mit Datum vom 08.04.2021 wurde der entsprechende Prüfbericht erstellt. Der Bestätigungsvermerk enthält das Urteil, dass die Prüfung zu keinen Einwänden führte.

 

Der Prüfauftrag schloss gem. § 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ein.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Kamen, gemäß dem Beschlussvorschlag zu entscheiden.