Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „17. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
In die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung vom 20.12.2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2020 wird ein § 4 a Ablösung des Kanalanschlussbeitrags neu aufgenommen.
Das Kommunalabgabengesetz NRW
sieht das Rechtsinstitut der Ablösung nicht ausdrücklich vor. Da es sich aber
bei der Ablösung um ein allgemein geltendes abgabenrechtliches Rechtsinstitut
handelt, sind Ablösungsverträge als generell zulässig anzusehen (OVG Münster,
U. v. 27.09.1988 – 2 A 2433/86 –).
Eine Ablösung ist einzig im Wege
des Vertrages zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer erlaubt. Der
Ablösevertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, selbst wenn die als
Ablösung vorgesehene Leistung des Bürgers aufgrund einer bürgerlich-rechtlichen
Verpflichtung (Grundstückskaufvertrag) erbracht wird.
Eine Ablösevereinbarung darf nur
geschlossen werden, solange für das betreffende Grundstück die Beitragspflicht
nicht entstanden ist. Die Ablösewirkung tritt, so das OVG Münster, B. v.
13.11.1997 – 3 B 693/95 -, erst mit der Zahlung ein.
Ablösungsverträge dürfen nur geschlossen werden, wenn zuvor durch eine Satzung oder notfalls durch einen Beschluss des Rates ausreichende Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht getroffen worden sind. Aus diesem Grunde soll die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen durch die Aufnahme einer Bestimmung zur Ablösung des Kanalanschlussbeitrages erweitert werden.
Die „17. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ soll am Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Kamen in Kraft treten.