Betreff
Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten und Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz
Vorlage
051/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die als Anlage vorgelegte ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten und Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die letzte ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten und Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz vom 28.09.2006 war befristet bis zum 31.12.2020 und ist damit nicht mehr gültig/existent.

 

Die in der alten Verordnung gefassten Regelungen haben sich bewährt und sollten weiterhin so zur Anwendung kommen.

 

Für Gaststätten besteht eine grundsätzliche Sperrzeit zwischen 05:00 und 06:00 Uhr, so dass diese nur an besonderen Tagen, an denen allgemein sowieso gefeiert wird, aufgehoben werden sollte (siehe Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs). Für die Außengastronomie gilt der grundsätzliche Schutz der Nachtruhe vor verhaltensbezogenem Lärm gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 2 LImSchG nicht zwischen 22:00 und 24:00 Uhr, so dass diese bis 24:00 Uhr grundsätzlich zuzulassen ist; sofern notwendig, kann bei Bedarf allgemein oder im Einzelfall hiervon abgewichen werden.

 

Die Regelung für die Sperrzeit von Kirmesveranstaltungen – 23:00 Uhr – sollte identisch zu den früheren Regelungen sein; hier besteht keine Notwendigkeit für Änderungen.

 

In der alten Verordnung sind für Veranstaltungen nur Regelungen für die Altstadtparty, das Brunnenfest, sowie für das Stadtteilfest „Heerener Sommer“ getroffen worden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, in der neuen Verordnung diese Regelungen weiter und offener zu fassen, um mehr Flexibilität zu erreichen.

 

Die Ausnahmen sollen zukünftig für Großveranstaltungen, wie z.B. der Altstadtparty, des Brunnenfestes, des Hansemarktes sowie für Stadtteilfeste in den Stadtteilen gelten.

 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung