Betreff
Teilnahme von Sachverständigen an den Sitzungen des Schul- und Sportausschusses
Vorlage
047/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zu den Sitzungen des Schul- und Sportausschusses werden unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 2 S. 3 Schulgesetz NRW als Vertreter/Vertreterin der Schulen und zur Vertretung der Interessen des Sportverbandes Kamen e.V. oder der ihm angehörenden Vereine zur ständigen Beratung wie folgt berufen:

 

  1. Der/die Schulleiter/in bzw. dessen Stellvertreter/in der weiterführenden Schulen.

 

  1. Für die Grundschulen benennen die Schulleiter/innen aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter als Vertreter/in aller Grundschulen zur ständigen Beratung.

 

  1. Der/die Vorsitzende des Sportverbandes Kamen e.V. bzw. der/die Stellvertreter/in.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW können die Ausschüsse Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.

 

Gem. § 85 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz NRW können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.

In der abgelaufenen Legislaturperiode hat es sich als sinnvoll erwiesen, Vertreterinnen und Vertreter der Schulen und des Sportverbandes Kamen e.V. zur Beratung einzuladen.

 

Weiterhin hat sich die Anhörung des/ der Vorsitzenden des Sportverbandes Kamen e.V. oder eines/ einer Vertreters/ Vertreterin zu Angelegenheiten des organisierten Sports als sinnvoll erwiesen.

 

Gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW ist je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen.

Beide Kirchen wurden schriftlich gebeten, ihre Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen. Die Benennung ist erfolgt und wird dem Rat der Stadt Kamen in einer seiner nächsten Sitzungen zur Beschlussfassung vorgelegt.