Beschlussvorschlag:
Zu den Sitzungen des
Schul- und Sportausschusses werden unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 2 S. 3
Schulgesetz NRW als Vertreter/Vertreterin der Schulen und zur Vertretung der
Interessen des Sportverbandes Kamen e.V. oder der ihm angehörenden Vereine zur
ständigen Beratung wie folgt berufen:
- Der/die Schulleiter/in bzw. dessen Stellvertreter/in der
weiterführenden Schulen.
- Für die Grundschulen benennen die Schulleiter/innen aus ihrer
Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter und eine Stellvertreterin/einen
Stellvertreter als Vertreter/in aller Grundschulen zur ständigen Beratung.
- Der/die Vorsitzende des Sportverbandes Kamen e.V. bzw. der/die
Stellvertreter/in.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach § 58 Abs. 3
Gemeindeordnung NRW können die Ausschüsse Sachverständige zu den Beratungen
hinzuziehen.
Gem. § 85 Abs. 2
Satz 3 Schulgesetz NRW können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen
zur ständigen Beratung berufen werden.
In der abgelaufenen
Legislaturperiode hat es sich als sinnvoll erwiesen, Vertreterinnen und
Vertreter der Schulen und des Sportverbandes Kamen e.V. zur Beratung
einzuladen.
Weiterhin hat sich
die Anhörung des/ der Vorsitzenden des Sportverbandes Kamen e.V. oder eines/
einer Vertreters/ Vertreterin zu Angelegenheiten des organisierten Sports als
sinnvoll erwiesen.
Gem. § 85 Abs. 2
Satz 2 Schulgesetz NRW ist je eine oder ein von der katholischen Kirche
und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als
ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen.
Beide Kirchen wurden
schriftlich gebeten, ihre Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen. Die Benennung
ist erfolgt und wird dem Rat der Stadt Kamen in einer seiner nächsten Sitzungen
zur Beschlussfassung vorgelegt.