Beschlussvorschlag:
Nach § 6a der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der
maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale
Klassenrichtzahl) 16.
Der Schulausschuss
beschließt für das Schuljahr 2021/22 die Bildung von 15 Eingangsklassen. Eine
Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Eingangs- klassen |
Diesterwegschule* |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3 |
Südschule,
Stammschule |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
1 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
2 |
Gesamt |
15 |
Jahrgangsübergreifender Unterricht
in der Schuleingangsphase ab
SJ 2017/18 *
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Inkrafttreten
des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes
Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes,
Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit
für die Kommunen sichergestellt werden.
Nach § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die
zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93
Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen
und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde
erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten
berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben
unberührt.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht
überschreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den
Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für
alle Beteiligten zu gewährleisten.
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Die Kommunale
Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen und bei
jahrgangsübergreifender Klassenbildung (wie an der Diesterwegschule) auch aus
den SchülerInnen, die sich zum kommenden Schuljahr ebenfalls in den
Eingangsklassen befinden, gebildet.
Bis zum 15. Januar
2021 wurden insgesamt 364 SchülerInnen für das
Schuljahr 2021/22 an den Grundschulen angemeldet.
Diese Schülerzahl
dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 15,61 und somit die Kommunale
Klassenrichtzahl von 16.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen/ Klassenbildungswerte |
Diesterwegschule |
71 |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
62 |
3 |
Südschule, Stammschule |
40 |
2 |
Südschule, Teilstandort |
27 |
1 |
Eichendorffschule |
51 |
2 |
Jahnschule |
57 |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
56 |
2 |
Gesamt |
364 |
15 |
*siehe weitere
Begründung
§ 6a Abs. 1 Satz 1-3
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die
Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:
„Die Anzahl der zu
bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen
und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine
Klasse;
- 30 bis 56 zwei
Klassen;
- 57 bis 81 drei
Klassen;
- 82 bis 104 vier
Klassen;
- 105 bis 125 fünf
Klassen;
- 126 bis 150 sechs
Klassen.
Bei jeweils bis zu
weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu
bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“
Nach Abstimmung mit
allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird
die Bildung von 15 Eingangsklassen vorgeschlagen. Eine Eingangsklasse wird
optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.
Hierbei wird
berücksichtigt, dass an der Jahnschule von den 57 Anmeldungen zum Stichtag
15.01.2021 drei Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfes nach
§ 19 Schulgesetz vorliegen und noch nicht abgeschlossen sind.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.