Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2021/22 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl
Vorlage
010/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 16.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2021/22 die Bildung von 15 Eingangsklassen. Eine Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule*

3

Friedrich-Ebert-Schule

3

Südschule, Stammschule

2

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2

Astrid-Lindgren-Schule

2

Gesamt

15

Jahrgangsübergreifender Unterricht

in der Schuleingangsphase ab SJ 2017/18 *

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit für die Kommunen sichergestellt werden.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen und bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (wie an der Diesterwegschule) auch aus den SchülerInnen, die sich zum kommenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden, gebildet.

Bis zum 15. Januar 2021 wurden insgesamt 364 SchülerInnen für das Schuljahr 2021/22 an den Grundschulen angemeldet.

Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 15,61 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 16.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule

71

3

Friedrich-Ebert-Schule

62

3

Südschule, Stammschule

40

2

Südschule, Teilstandort

27

1

Eichendorffschule

51

2

Jahnschule

57

2

Astrid-Lindgren-Schule

56

2

Gesamt

364

15

*siehe weitere Begründung

 

§ 6a Abs. 1 Satz 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:

 

„Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1. bis zu 29          eine Klasse;
  2. 30 bis 56          zwei Klassen;
  3. 57 bis 81          drei Klassen;
  4. 82 bis 104        vier Klassen;
  5. 105 bis 125      fünf Klassen;
  6. 126 bis 150      sechs Klassen.

 

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

 

Nach Abstimmung mit allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird die Bildung von 15 Eingangsklassen vorgeschlagen. Eine Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.

Hierbei wird berücksichtigt, dass an der Jahnschule von den 57 Anmeldungen zum Stichtag 15.01.2021 drei Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach
§ 19 Schulgesetz vorliegen und noch nicht abgeschlossen sind.

 

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.