hier: Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die Einleitung
des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.10 Ka-Me „Schimmelstraße”.
Das Plangebiet
besitzt eine Größe von ca. 6,5 ha und wird begrenzt durch:
-
die Bahnstrecke Dortmund – Hamm im Norden,
-
den Stichweg Schimmelstraße (Hausnr. 18 - 22) im
Osten,
-
den Stichweg Schimmelstraße (Flurstück 229) im
Westen sowie
-
die Schimmelstraße im Süden.
Die Grenzen des
räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der beigefügten Plandarstellung.
Die Verwaltung wird
mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Bebauungsplan
Nr. 10 Ka-Me überplante im Jahr 1983 das seinerzeit bereits teilweise bebaute
Areal zwischen Bahnstrecke und Schimmelstraße. Als Zielsetzung der Planung wird
in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass das Gebiet als
eingeschränktes Gewerbegebiet („GEb”) ausgewiesen werden soll. Laut
Festsetzung Nr. 1 sind in den als GEb festgesetzten Bereichen nur
nicht wesentlich störende Betriebe zulässig.
Gemäß den
Regelungen der Baunutzungsverordnung dienen Gewerbegebiete nach § 8 Abs. 1
BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben. Ausnahmsweise können nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Gewerbegebiete dienen
danach nicht dem Wohnen, vielmehr ist das Wohnen grundsätzlich unzulässig. Nur
unter den o.g. Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist Wohnen zulässig.
Entgegen der
Festsetzungen des Bebauungsplanes entwickelte sich insbesondere in den 1990er
Jahren größtenteils Wohnbebauung, sodass eine Gemengelage aus Wohnen,
unstrukturierten Gartenflächen und Gewerbenutzungen entstand, die mittlerweile
überwiegend aufgegeben wurden. Durch den Rückzug gewerblicher Nutzungen hat
sich das Gebiet faktisch zu einem Allg. Wohngebiet entwickelt. Innerhalb des
Gebietes befindet sich heute eine Vielzahl an Wohneinheiten, die keine
Nutzungsbezüge zu den bestehenden Betrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung
aufweisen. Die noch vereinzelt vorhandenen gewerblichen Nutzungen erfordern
keine Festsetzung als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO.
Unabhängig von der
Frage, welche Wohnnutzungen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes
vorhanden waren, ist für die heute bestehende Situation festzustellen, dass die
Festsetzung eines „Gewerbegebietes” für das Plangebiet aufgrund der Vielzahl
von Wohnnutzungen funktionslos geworden ist. Insbesondere ist aufgrund der
bestehenden Nutzungsstruktur nicht absehbar, dass das Gebiet in Zukunft dem
Nutzungsspektrum eines Gewerbegebietes entsprechen könnte. Der Bebauungsplan
wird seiner Gestaltungsfunktion nicht mehr gerecht und ist demnach in seiner
Gesamtheit als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
nicht mehr geeignet.[1]
Vor dem Hintergrund
der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 Ka-Me soll
dieser Bebauungsplan daher nun auch formell aufgehoben werden. Gemäß den
Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen ist ein förmliches
Aufhebungsverfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB erforderlich.
Es wird keine
weitere Notwendigkeit für eine erneute Bauleitplanung für diesen Bereich
gesehen, da es nur noch wenige Möglichkeiten für eine weitere bauliche
Entwicklung gibt. Im Zusammenhang mit dem neu errichteten Lärmschutzwall
entlang der Bahnstrecke besteht die Möglichkeit der Bebauung einzelner
Grundstücke im Sinne der Nachverdichtung. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Ka-Me nach den Regelungen des §
34 BauGB.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Kamen aus dem Jahr 2004 ist der Planbereich als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes in Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Ka-Me „Schimmelstraße“ ist nicht erforderlich.
[1] vgl. Wissenschaftl. Dienste des Dt. Bundestages (2019): Rechtslage zu funktionslos gewordenen Bebauungsplänen – Sachstand.