Betreff
Bildung einer Einigungsstelle nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetztes NRW; Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Vorlage
118/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Im Einvernehmen mit dem Personalrat wird festgelegt, dass die Einigungsstelle aus dem bisherigen Vorsitzenden sowie dem bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden besteht.

 

Als Vorsitzender wird

 

Herr Dr. Franz Müller,

Unnerste Meer 14

48161 Münster

- Vorsitzender Richter beim Landesarbeitsgericht Hamm -

 

und

 

als stellvertretender Vorsitzender wird

 

Herr Klaus Griese

Dürerstraße 51

59069 Hamm

- Richter am Arbeitsgericht Hamm -

 

bestellt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in den Fällen, in denen zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann, zu entscheiden bzw. eine Entscheidung möglichst herbeizuführen.

 

Die Einigungsstelle besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Sie wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.

 

Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde (Rat) und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Bedingt durch die Corona-Einschränkungen wurde der neue Personalrat erst am 29.09.2020 gewählt. Zu seiner konstituierenden Sitzung trat dieser am 01.10.2020 zusammen. Insofern ist bis spätestens zum Ablauf des 30.11.2020 eine Verständigung über die vorsitzende Person sowie die Stellvertretung der Einigungsstelle notwendig.

 

Es wird daher im Einvernehmen mit dem Personalrat vorgeschlagen, als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Dr. Franz Müller und als Stellvertreter den Richter am Arbeitsgericht Hamm, Herrn Klaus Griese, zu bestellen.

 

Seit der Novelle 2011 gilt das Einigungserfordernis von oberster Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Personalvertretung nicht mehr für Beisitzerinnen und Beisitzer in der Einigungsstelle. Diese werden nicht mehr wie früher für die gesamte Wahlperiode, sondern nur für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Dies soll eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle gewährleisten, was bislang nicht der Fall war, da alle Beisitzerinnen und Beisitzer am Anfang der Amtszeit des Personalrates bestimmt werden mussten.

 

Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden nur noch anlassbezogen bestellt. Die Aufstellung einer Liste für Beisitzerinnen und Beisitzer ist somit nicht erforderlich. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NRW Beschäftigte im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes sein.