Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen wählt für die Dauer seiner Wahlzeit neben der durch Gesetz und Satzung bestimmten Bürgermeisterin folgende Personen als Mitglied in den Verwaltungsrat der AöR:
Ordentliches Mitglied: ________________________
Vertreter: ________________________
Ordentliches Mitglied: ________________________
Vertreter: ________________________
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach den §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gem. § 6 der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen „GWA Kommunal Anstalt des öffentlichen Rechts“ besteht der Verwaltungsrat aus
zwölf Mitgliedern. Dem Verwaltungsrat gehören die Bürgermeister bzw. der
Landrat (bei Verhinderung vertreten durch den jeweiligen Vertreter im Amt)
sowie je zwei weitere Personen pro beteiligtem Anstaltsträger an. Die weiteren
Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Stellvertreter werden von den
jeweiligen Vertretungen der Träger für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
Für
die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern, die
der jeweiligen Vertretung angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der
Vertretung. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter
aus.