Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kamen“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Verwaltung schlägt nachfolgende Änderungen und Anpassungen der Hauptsatzung aufgrund von Gesetzesänderungen (Gemeindeordnung NRW und Entschädigungsverordnung) sowie allgemeinen Anpassungen an die Vorlage der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vor:
zu Artikel 1
Anpassungen an die Formulierungen der Musterhauptsatzung.
Aufnahme folgender Rechte, soweit der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betroffen ist:
- Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen
- Rederecht in Sitzung,
- Beteiligung bei der Vorlagenerstellung
- Widerspruchsmöglichkeit bei Beschlussvorlagen, Hinweis des Rates zu Widerspruch
zu Artikel 2
Anpassungen an die Formulierungen der Musterhauptsatzung.
Ergänzung der Verpflichtung der Antragsteller zur Beibringung von Unterlagen, wenn die Vervielfältigung seitens der Gemeinde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, hohe Kosten bedeutet. Dies ist eine Ausnahmeregelung, die verhindern soll, dass Antragsteller große Mengen an Dokumenten, hochauflösenden Bilder etc. einreichen.
zu Artikel 3
Anpassung an die Regelungen des § 27 GO NRW. Kürzung auf die notwendigen Regelungen, die nicht bereits im Gesetz getroffen wurden.
zu Artikel 4
Redaktionelle Anpassung, da die Regelung des Absatzes 2 bereits in § 13 enthalten ist.
zu Artikel 5
1. Aufnahme der Möglichkeit zur Durchführung von Online-Fraktionssitzungen; Zahlung von Fraktionssitzungsgeld
2. Anpassung des Regelstundensatzes sowie des Höchstsatzes für Verdienstausfall auf die zur neuen Wahlperiode geänderten Sätze der Entschädigungsverordnung.
3. In § 13
Absatz 5 der Hauptsatzung hat der Rat bisher geregelt, dass für die Zahlung der
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende die Ausnahmeregel des § 46
Absatz 2 angewandt wird und sämtliche Ausschüsse von der Zahlung ausgenommen
werden.
Die Regelung zu den Ausnahmetatbeständen nach Absatz 2 wurden durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738)
und Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),
angepasst.
Nach § 46 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) NRW kann der Rat in der Hauptsatzung
regeln, neben dem Wahlprüfungsausschuss weitere oder sämtliche Ausschüsse von
der Regelung des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen. Zudem besteht
nunmehr nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusätzlich die Möglichkeit statt der monatlichen
Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse ein
Sitzungsgeld zu zahlen.
Die Ausnahmen sind nach Absatz 2 Satz 3 in einer qualifizierten Mehrheit von
2/3 der Mitglieder des Rates zu beschließen. Nach Absatz 2 Satz 4 ist der
Beschluss zur Zahlung eines Sitzungsgeldes für Ausschussvorsitzende zudem erst
ab dem 1. November 2020 möglich.
Insofern ist ein neuer Beschluss zur bisher bestehenden Ausnahmeregelung in
§ 13 Absatz 5 der Hauptsatzung notwendig.
Es wird vorgeschlagen von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen und für alle
Ausschüsse festzulegen, dass statt der monatlichen Pauschale ein Sitzungsgeld
gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Absatz 4 EntschVO gezahlt
wird.
zu Artikel 6
Anpassung an die Formulierung der Musterhauptsatzung
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in § 13 Absatz 5 der Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Rates beschlossen werden muss.
Anlagen:
- Änderungssatzung
- Synopse