Beschlussvorschlag:
a) Der Rat wählt für die gesamte
Legislaturperiode des Rates nachstehende Mitglieder und Stellvertreter für die
Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen:
ordentliche Mitglieder stellvertretende Mitglieder
1.
2.
3.
4.
5.
6.
b) Der Bürgermeister benennt als Vertreter
der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
ordentliches Mitglied stellvertretendes
Mitglied
7.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ist die Stadt Kamen berechtigt, sieben Vertreter zu entsenden.
Die Bestellung von Stellvertretern ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Verwaltung schlägt aber vor, für jedes ordentliche Mitglied einen Stellvertreter zu wählen.
Da mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Vom Rat sind daher 6 ordentliche und 6 stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW findet für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend Anwendung. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Die Verwaltung schlägt vor, die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für die gesamte Legislaturperiode des Rates zu wählen.