Betreff
Wahl der Mitglieder für die Mitgliederversammlung und den Gesamtvorstand der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V. (NFG)
Vorlage
088/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.  a)  Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates nachstehende Delegierte                       in die Mitgliederversammlung der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V.:

          ordentliche Mitglieder                            stellvertretende Mitglieder
          1.
          2.


     b)  Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

          ordentliches Mitglied                              stellvertretendes Mitglied


2.  Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates nachstehende Delegierte in            den Gesamtvorstand der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V.:

          ordentliches Mitglied                              stellvertretendes Mitglied

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat be­stellt.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer c) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der Naturförderungsgesellschaft ent­senden die Städte und Gemeinden als ordentliche Mitglieder drei Delegierte in die Mitglieder­versammlung.

 

Da mehr als 1 Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürger­meister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu­zählen. Vom Rat sind daher 2 ordentliche und 2 stellvertretende Mitglieder für die Mitglieder­versammlung zu be­stellen.

 

Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzu­wenden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahl­vor­schlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Der Gesamtvorstand besteht gem. § 6 Abs. 3 der Satzung aus 26 Personen. Die Städte und Gemeinden benennen je 1 Person. Jedes Mitglied hat einen Vertreter.

 

Die Wahl des ordentlichen und des stellvertretenden Mitgliedes für den Gesamtvorstand er­folgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorge­schlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.