Betreff
Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für die Verbandsversammlung des VHS-Zweckverbandes Kamen Bönen
Vorlage
086/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a)    Der Rat der Stadt Kamen wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder
       für die Verbandsversammlung des VHS-Zweckverbandes Kamen-Bönen

 

       ordentliche Mitglieder                               stellvertretende Mitglieder
       1 bis 17

 

 

b)    Die Bürgermeisterin benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

       ordentliches Mitglied                                stellvertretendes Mitglied
       18.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) haben sich die Stadt Kamen und die Gemeinde Bönen zu einem VHS-Zweckverband Ka­men-Bönen zusammengeschlossen. Organe des Zweckverbandes sind die Verbands­ver­sammlung und der Verbandsvorsteher.

 

Nach § 15 Abs. 2 GkG sind die Vertreter/Vertreterinnen der Verbandsversammlung durch die Vertretungskörperschaft der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes zu bestellen.

 

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des VHS-Zweckverbandes Kamen-Bönen entsendet jedes Ver­bandsmitglied je angefangene 5.000 Einwohner 2 Vertreter in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Statistischen Lan­desamtes. Danach hat die Stadt Kamen eine Einwohnerzahl von 43.007 (IT.NRW Stand 30.06.2020). Seitens der Stadt Kamen sind somit 18 Vertreter/Vertreterinnen zu entsenden.

 

 

Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist gem. § 15 Abs. 3 GkG ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

 

Da mehr als 1 Vertreter zu benennen ist, muss nach den §§ 15 Abs. 2 GkG und 113 Abs. 2 GO NRW der Bürger­meister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Ge­meinde dazu­zählen.

 

In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW ent­sprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW be­stellt werden. Danach ist ein einstimmiger Be­schluss ausreichend, wenn sich die Ratsmit­glieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahl­vorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.