Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat der Stadt Kamen wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder
für die Verbandsversammlung des
VHS-Zweckverbandes Kamen-Bönen
ordentliche
Mitglieder stellvertretende
Mitglieder
1 bis 17
b) Die Bürgermeisterin benennt als Vertreter
der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
ordentliches Mitglied stellvertretendes
Mitglied
18.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) haben sich die Stadt Kamen und die Gemeinde Bönen zu einem VHS-Zweckverband Kamen-Bönen zusammengeschlossen. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
Nach § 15 Abs. 2 GkG sind die Vertreter/Vertreterinnen der Verbandsversammlung durch die Vertretungskörperschaft der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes zu bestellen.
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des VHS-Zweckverbandes Kamen-Bönen entsendet jedes Verbandsmitglied je angefangene 5.000 Einwohner 2 Vertreter in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Statistischen Landesamtes. Danach hat die Stadt Kamen eine Einwohnerzahl von 43.007 (IT.NRW Stand 30.06.2020). Seitens der Stadt Kamen sind somit 18 Vertreter/Vertreterinnen zu entsenden.
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist gem. § 15 Abs. 3 GkG ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
Da mehr als 1 Vertreter zu benennen ist, muss nach den §§ 15 Abs. 2 GkG und 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.
In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW bestellt werden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.