Beschlussvorschlag:
a) Der Rat wählt für die Dauer
seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der
GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH
Kamen-Bönen-Bergkamen:
1.
2.
3.
4.
b) Der Bürgermeister benennt als
Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
5.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen entsendet die Stadt Kamen 5 Mitglieder in die Gesellschafterversammlung. Die Mitglieder sind gemäß §§ 63, 113 Abs. 2 GO NRW vom Rat zu bestellen. Sofern mehr als 1 Vertreter zu bestellen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.
Stellvertretende Mitglieder sind nicht zu benennen.
In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 zu bestellen hat. Das bedeutet, dass ein einstimmiger Beschluss ausreicht, wenn die Ratsmitglieder sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Vertreter für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu bestellen.