Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse UnnaKamen:
ordentliche Mitglieder stellvertretende
Mitglieder
1.
2.
3.
Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
ordentliches Mitglied stellvertretendes
Mitglied
4.
Sachverhalt und Begründung
(einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i. V. m.
§ 4 Abs. 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Unna, der
Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen, der Stadt Fröndenberg und der Gemeinde
Holzwickede sind die Vertreter der Verbandsversammlung durch die Vertretungskörperschaft
des jeweiligen Verbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus
den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes zu entsenden. Gemäß § 4 Abs. 1 der
Satzung sind seitens der Stadt Kamen 4 Vertreter zu entsenden.
Gem. §§ 15 Abs. 2 Satz 1 GkG muss bei der Bestellung von mehr als einem Vertreter der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagenen Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen.
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist nach § 15 Abs. 3 GkG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung ein Stellvertreter zu wählen.
In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren § 50 Abs.3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW bestellt werden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlvorgang abgestimmt.
Bei der Wahl der Mitglieder sind gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.