Betreff
Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Unna, der Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen, der Stadt Fröndenberg und der Gemeinde Holzwickede
Vorlage
076/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in die Verbandsver­sammlung des Zweckverbandes Sparkasse UnnaKamen:

 

ordentliche Mitglieder                                stellvertretende Mitglieder

 

1.

2.

3.

 

Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

 

ordentliches Mitglied                                 stellvertretendes Mitglied

4.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemein­schaftsarbeit (GkG) i. V. m.
§ 4 Abs. 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Unna, der Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen, der Stadt Fröndenberg und der Gemeinde Holzwickede sind die Vertreter der Verbandsversammlung durch die Vertretungskör­perschaft des jeweiligen Verbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes zu entsenden. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung sind seitens der Stadt Kamen 4 Vertreter zu entsenden.

 

Gem. §§ 15 Abs. 2 Satz 1 GkG muss bei der Bestellung von mehr als einem Vertreter der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagenen Beamter oder Ange­stellter der Gemeinde dazu zählen.

 

Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist nach § 15 Abs. 3 GkG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung ein Stellvertreter zu wählen.

 

In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren § 50 Abs.3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sin­ne des § 113 GO NRW bestellt werden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausrei­chend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl in einem Wahl­vorgang abgestimmt.

 

Bei der Wahl der Mitglieder sind gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung die grundlegenden Bestim­mungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.