Betreff
Wahl der Mitglieder der Ausschüsse
Vorlage
071/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Kamen beschließt auf Basis der gebildeten Ausschüsse die nachstehenden Ausschuss­/ Beiratatsbesetzungen.

       Es werden gewählt als

     ordentliche Mitglieder                                              stellv. Mitglieder

    
Ratsmitglieder:

     sachk. Bürgerinnen/Bürger:

    

2.    Der Rat bestellt das Ratsmitglied Ulrich Lehmann gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW zum beratenden Mitglied in den nachfolgenden Ausschuss

 

       _________________________

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

Danach können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden kann.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahl­vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stim­menzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgege­benen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlen­bruchteilen entscheidet das Los.

Entscheidend sind die tatsächlich abgegebenen Stimmen und nicht die Fraktionsstärke.

 

Folgende Regelungen bezüglich der Wahlvorschläge sind zu beachten:

 

-          Nach § 10 der Hauptsatzung der Stadt Kamen wird für jedes Ausschussmitglied ein per­sönli­cher Stellvertreter gewählt. Im Falle der Verhinderung des persönlichen Stell­vertreters ver­treten sich die Stellvertreter einer Fraktion untereinander in fortlaufender al­phabetischer Rei­henfolge, beginnend mit dem Anfangsbuchstaben des jeweils ver­hinderten Stellvertreters, getrennt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern, wo­bei Ratsmitglieder sachkun­dige Bürger vertreten können. Die stellvertretenden Mit­glieder können mit den ordentlichen Mit­gliedern in einem Wahlgang gewählt werden.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend vorzubereiten.

 

-          Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gem. § 50 Abs. 3 GO NRW werden in einem Wahl­gang mit den Ratsmitgliedern gewählt.

 

Es empfiehlt sich daher, in den Wahlvorschlägen die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Gruppenzugehörigkeit getrennt aufzuführen. Bei der Verteilung der Wahlstellen werden dann zunächst die Ratsmitglieder berücksichtigt, bis die vom Rat festgelegte Anzahl in dem jewei­ligen Ausschuss erreicht ist. Danach werden die in den Wahlvor­schlägen aufgeführten sachkundigen Bürgerinnen/Bürger berücksichtigt.

 

Da nach dem Proportionalverfahren Hare/Niemeyer keine Reihenfolge der Verteilung der Sitze festgelegt ist, müssen für die Fälle, in denen sowohl Ratsmitglieder als auch stimmbe­rechtigte sachkundige Bürger in einen Ausschuss gewählt werden, vom Rat Festlegungen getroffen werden, um die Anzahl der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger die auf einen Wahlvorschlag entfallen festzulegen.

Dazu ist ebenfalls nach Hare/Niemeyer jeweils getrennt die Anzahl der Ratsmitglieder und die Anzahl der sachkundigen Bürger auf die einzelnen Vorschläge zu verteilen.

 

Auch der Jugendhilfeausschuss wird entsprechend der Gemeindeordnung nach den Grund­sät­zen der Verhältniswahl in einem Wahlgang gewählt. Die Wahlvorschläge der im Bereich des öffent­lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind da­her zu­nächst in die Vorschlagslisten der Fraktion mit aufzunehmen und werden gemein­sam zur Wahl gestellt.
Außerdem ist bei der Besetzung die Regelung der Satzung für das Jugendamt über die An­zahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Dabei sind nach § 71 Abs. 1 SGB VIII Vor­schläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände bei der Besetzung des Ju­gendhilfe­ausschusses angemessen zu berücksichtigen. Um Schwierigkeiten bei der Be­setzung des Ju­gendhilfeausschusses im Wege der Verhältniswahl zu vermeiden, empfiehlt die Verwaltung die Vorlage eines einheitlichen Wahlvorschlages, über den ein einstimmiger Beschluss gefasst werden müsste.

 

Jedes Ratsmitglied hat gemäß § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW das Recht, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.