Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Kamen beschließt auf Basis
der gebildeten Ausschüsse die nachstehenden Ausschuss/ Beiratatsbesetzungen.
Es werden gewählt als
ordentliche Mitglieder stellv.
Mitglieder
Ratsmitglieder:
sachk. Bürgerinnen/Bürger:
2. Der Rat bestellt das Ratsmitglied Ulrich Lehmann gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW zum beratenden Mitglied in den nachfolgenden Ausschuss
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Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW.
Danach können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden kann.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Entscheidend sind die tatsächlich abgegebenen Stimmen und nicht die Fraktionsstärke.
Folgende Regelungen bezüglich der Wahlvorschläge sind zu beachten:
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Nach § 10 der Hauptsatzung der Stadt Kamen wird
für jedes Ausschussmitglied ein persönlicher Stellvertreter gewählt. Im Falle
der Verhinderung des persönlichen Stellvertreters vertreten sich die
Stellvertreter einer Fraktion untereinander in fortlaufender alphabetischer
Reihenfolge, beginnend mit dem Anfangsbuchstaben des jeweils verhinderten
Stellvertreters, getrennt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern, wobei
Ratsmitglieder sachkundige Bürger vertreten können. Die stellvertretenden Mitglieder
können mit den ordentlichen Mitgliedern in einem Wahlgang gewählt werden.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend vorzubereiten.
- Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gem. § 50 Abs. 3 GO NRW werden in einem Wahlgang mit den Ratsmitgliedern gewählt.
Es empfiehlt sich daher, in den Wahlvorschlägen die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Gruppenzugehörigkeit getrennt aufzuführen. Bei der Verteilung der Wahlstellen werden dann zunächst die Ratsmitglieder berücksichtigt, bis die vom Rat festgelegte Anzahl in dem jeweiligen Ausschuss erreicht ist. Danach werden die in den Wahlvorschlägen aufgeführten sachkundigen Bürgerinnen/Bürger berücksichtigt.
Da nach dem Proportionalverfahren Hare/Niemeyer keine Reihenfolge der Verteilung der Sitze festgelegt ist, müssen für die Fälle, in denen sowohl Ratsmitglieder als auch stimmberechtigte sachkundige Bürger in einen Ausschuss gewählt werden, vom Rat Festlegungen getroffen werden, um die Anzahl der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger die auf einen Wahlvorschlag entfallen festzulegen.
Dazu ist ebenfalls nach Hare/Niemeyer jeweils getrennt die Anzahl der Ratsmitglieder und die Anzahl der sachkundigen Bürger auf die einzelnen Vorschläge zu verteilen.
Auch der Jugendhilfeausschuss wird entsprechend der
Gemeindeordnung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
gewählt. Die Wahlvorschläge der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden
und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind daher zunächst in die
Vorschlagslisten der Fraktion mit aufzunehmen und werden gemeinsam zur Wahl
gestellt.
Außerdem ist bei der Besetzung die Regelung der Satzung für das Jugendamt über
die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Dabei sind
nach § 71 Abs. 1 SGB VIII Vorschläge der Jugendverbände
und der Wohlfahrtsverbände bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses
angemessen zu berücksichtigen. Um Schwierigkeiten bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses
im Wege der Verhältniswahl zu vermeiden, empfiehlt die Verwaltung die Vorlage
eines einheitlichen Wahlvorschlages, über den ein einstimmiger Beschluss
gefasst werden müsste.
Jedes Ratsmitglied hat gemäß § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW das Recht, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.