Betreff
Befreiung von der Zweckbindung gem. § 55 Abs. 2 KiBiz
Vorlage
063/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung im Rahmen der örtlichen Jugendhil­fe-planung Einzelfallregelungen gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den zweckgebundenen Betreuungsplätzen in Plätzen zu treffen

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Das zum 01.08.2020 in Kraft tretende Kinderbildungsgesetz (KiBiz) eröffnet gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz nun die Möglichkeit, die örtliche Jugendhilfeplanung hinsichtlich der Belegung von investiv geförderten Betreuungsplätzen flexibler zu gestalten.

 

Demnach können diese Plätze, die zum Zwecke einer Betreuung für Kinder unter drei Jahren im Rahmen der unterschiedlichen Investitionskostenprogramme seit 2008 geschaffenen wurden, im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden. Die Zweckbindung gilt dann über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und auch regelmäßig als erfüllt. Voraussetzung dafür ist al­lerdings, neben einer begründenden Dokumentationspflicht seitens des Jugendamtes, auch ein entsprechender Beschluss darüber, dass die Belegung vorrangig nach der jeweiligen auferleg­ten Zweckbindung zu erfolgen hat.

 

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-West­falen führt hierzu aus, dass nicht allein quantitative sondern auch qualitative Aspekte ausschlagge­bend sein könnten, um eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geför­derten u3-Plätzen mit überdreijährigen Kindern im Einzelfall zuzulassen.

Die örtliche Jugendhilfeplanung kann dies dann im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungs­ver­antwortung unter Abwägung beispielsweise demographischer, pädagogischer oder plan­erischer Aspekte entscheiden.

 

Darstellung der Investitionskostenförderung in Kindertageseinrichtungen seit 2008 

Investitions-  maßnahme

geförderte Plätze

u3

geförderte Plätze

ü3

davon Plätze mit noch lfd. Zweckbindung u3

davon Plätze mit noch lfd. Zweckbindung ü3

Gesamt-
investitions-
kosten gem. Antrag (gerundet)

Bewilligte in­vest. Kostenförderung
 (gerundet)

Neubau

189

20

288

267

    4.804.000,00 €

  3.643.000,00 €

Umbau + Ausstattung

120

50

    1.107.000,00 €

     737.000,00 €

Sanierung (Erhalt)

98

300

      457.000,00 €

     320.000,00 €

 

407

370

288

267

   6.368.000,00 €

    4.700.000,00 €