Betreff
Entlastung der Geschäftsführung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH für das Geschäftsjahr 2019
Vorlage
054/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Vertreter der Stadt Kamen werden beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH (KBG) wie nachstehend aufgeführt abzustimmen:

 

Die Geschäftsführung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH wird gem. § 11 Abs. 1 d des Gesellschaftsvertrages für das Geschäftsjahr 2019 uneingeschränkt entlastet.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 46 Nr. 5 GmbHG und § 11 Abs. 1 d des Gesellschaftsvertrages beschließt die Gesell­schafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung.

 

Da die Vertreter des Rates der Stadt Kamen in der Gesellschafterversammlung nur nach den Weisungen des Rates Gesellschafterbeschlüsse fassen können (§ 9 Abs. 2 Gesellschafts­vertrag), wird der Rat um Beratung und entsprechende Beschlussfassung gebeten.

 

Die Entlastung der Geschäftsführung für das betreffende Geschäftsjahr hat die Wirkung, dass die Gesellschafterversammlung die Führung der Geschäfte billigt, der Geschäftsführung insoweit das Vertrauen für die Zukunft ausspricht und die Geschäftsführung grundsätzlich von ihrer Haftung für den betreffenden Zeitraum befreit. Diese Haftungsbefreiung gilt aber nur für solche Pflichtver­letzungen, die den Gesellschaftern vor der Abstimmung über die Entlastung bekannt waren oder die sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können.

 

Der Jahresabschluss 2019 der KBG wurde am 20.03.2020 aufgestellt sowie der Gesellschaf­terversammlung und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt. Diese begann unverzüglich mit der Überprüfung. Mit Datum vom 02.04.2020 wurde der entsprechende Prüfbe­richt erstellt. Der Bestätigungsvermerk enthält das Urteil, dass die Prüfung zu keinen Einwänden führte.

 

Der Prüfauftrag schloss gem. § 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages auch die Prüfung der Ord­nungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 53 Haus­haltsgrundsätzegesetz (HGrG) ein.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Kamen, gemäß dem Beschlussvorschlag zu ent­scheiden.