Betreff
Betriebsabrechnung des Jahres 2019 der Stadtentwässerung Kamen
Vorlage
045/2020
Art
Mitteilungsvorlage

Die Betriebsabrechnung des Jahres 2019 der Stadtentwässerung Kamen ist in der beigefügten Anlage (Spalten 1 - 12) dargestellt. Die Beträge der einzelnen Kostenarten und Leistungen der Betriebsabrechnung 2019 (Spalten 6 und 7) werden aus dem Jahresabschluss 2019 der Fi­nanzbuchhaltung (Spalten 2 und 3) entwickelt, wobei die Werte des Jahresabschlusses entwe­der der Ein- /Ausgliederungsrechnung (Spalte 4 und 5) oder der Betriebsabrechnung zugeord­net werden. In jeder Zeile muss die Summe der Beträge aus der Ein- / Ausgliederungsspalte und der Betriebsabrechnung identisch sein mit der Summe des Jahresabschlusses.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die Ermittlung der Kostenüberdeckung bzw. -unterdeckung analog zur Gebührenkalkulation getrennt nach der Schmutzwassergebühr und nach der Niederschlagsabwassergebühr (Spalte 8 bis 11). Die hierfür nicht berücksichtigungs­fähigen Kosten und Leistungen für die Klärschlammentsorgung können der Spalte 12 entnom­men werden. In den Spalten 13 bis 26 sind die Beträge der Gebührenkalkulation 2019 und der Betriebsabrechnung 2018 als Vergleichswerte aufgeführt.

 

Die Betriebsabrechnung 2019 schließt nach Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für die Schmutzwassergebühr mit einer Überdeckung in Höhe von 197.935,01 € und für die Niederschlagsabwassergebühr mit einer Überdeckung in Höhe von 303.997,21 € ab.

 

Die Differenz zwischen dem Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (3.992.807,42 €) und dem Ergebnis der Betriebsabrechnung basiert hauptsächlich darauf, dass

-       die handelsrechtlichen Erträge wie die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuschüsse (rd. 389 T€), die periodenfremden Erträge (rd. 181 T€) sowie die sons­tigen Finanzerträge (rd. 2 T€) im Rahmen der Betriebsabrechnung und Kalkulation keine Erlö­se darstellen,

-       die kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen nach Wiederbeschaf­fungs­zeitwert und kalkulatorische Zinsen für das betriebsbedingte Kapital zu reinen Herstel­lungskosten) in der Kalkulation wie auch der Betriebsabrechnung höher ausfallen als die handelsrechtlichen Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen in der Gewinn- und Verlust­rechnung (Differenz bei Abschreibungen: 923 T€, Differenz bei Zinsen: 2.891 T€; insge­samt rd. 3.759 T€) sowie

-       im Ergebnis des Jahresabschlusses 2019 Aufwendungen für die Gewässerunterhal­tung (rd. 256 T€), periodenfremde Aufwendungen (rd. 507 T€) und Aufwendungen für Swaps (rd. 54 T€) enthalten sind, die in der Kalkulation und Betriebsabrechnung kei­ne Kosten des Berichtsjahres darstellen.

Insgesamt betrachtet errechnet sich das Betriebsergebnis 2019 aus folgenden Wertveränder­ungen im Vergleich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss 2019 (hier: ohne Aufteilung nach Schmutzwasser- oder Niederschlagsabwassergebühr):

  

Ergebnis Jahresabschluss 2019

3.993 T€

./.

Erträge aus Auflösung v. Sonderposten für Zuschüsse

389 T€

./.

Periodenfremde Erträge

181 T€

+

Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung

256 T€

./.

Mehr kalkulatorische Abschreibung

923 T€

+

Periodenfremder Aufwand

507 T€

+

Aufwand für Verluste aus Abgang von Anlagevermögen

77 T€

./.

Sonstige Finanzerträge

2 T€

+

Aufwand für Swaps

54 T€

./.

Mehr kalkulatorische Zinsen

2.891 T€

=

Betriebsergebnis 2019

501 T€

Das KAG NRW schreibt in § 6 Abs. 2 Satz 3 ff. vor, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes (als Ergebnis einer Betriebsabrechnung) innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind. Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Folgende Kostenüber-bzw. -unterdeckungen sind aus den Vorjahren noch auszugleichen:

Überdeckung SW 2017:         + 121.780,94 € (Einstellung erfolgt in 2021)  

Überdeckung SW 2018:         + 129.077,46 € (davon 129.000 € bereits in 2020 eingestellt)

Unterdeckung NW 2018:           - 17.459,46 € (davon 17.400 € bereits in 2020 eingestellt)

Wie die Kostenüberdeckungen bei der Schmutzwasser- und der Niederschlagsabwassergebühr aus 2019 bei den Kalkulationen der Gebührensätze 2021-2023 jeweils gebührenmindernd ein­gesetzt werden, muss zu gegebener Zeit (ab Herbst 2020) entschieden werden, wenn alle im Rahmen der Kalkulation entscheidenden Bedingungen und Parameter für das kommende Wirt­schaftsjahr 2021 und die folgende Jahre bekannt sind.


Anlagen:

 

Betriebsabrechnung 2019