hier: Bürgerbeschwerde gem. § 24 Gemeindeordnung NRW
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Bürgerbeschwerde nach inhaltlicher Prüfung und Beratung als unbegründet zurück.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der
Beschwerdeführer moniert die Behandlung des politischen Prüfauftrages zur Einführung
von Tempo 30 auf der Brameyer Straße. Er bemängelt insbesondere, dass eine
Prüfung des Sachverhaltes durch die Verwaltung nicht bzw. nicht ausreichend
erfolgt sei und in den zuständigen Gremien nicht thematisiert wurde.
Die von dem
Beschwerdeführer vorgelegten Bürgeranregungen wurden sachgerecht behandelt und
bearbeitet. Die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zeigt dies.
In der Sitzung des Planungs- und Straßenverkehrsausschusses am 03.04.2017 wurde die Möglichkeit der Einrichtung von Tempo 30 km/h auf der Brameyer Straße sowie die Freigabe der Brameyer Straße nur für Fußgänger und den landwirtschaftlichen Verkehr thematisiert. Grundlage waren Anregungen aus der Bürgerschaft und Anträge der SPD- und CDU-Fraktion. Durch Beschluss des PSV wurde die Verwaltung mit den entsprechenden Prüfungen, die im Rahmen des zu erstellenden Nahmobilitätskonzeptes erfolgen sollten, beauftragt.
Ein
umfassender Entwurf dieses Nahmobilitätskonzeptes wurde in der Sitzung des
Planungs- und Straßenverkehrsausschusses (PSV) am 05.11.2018 in die parlamentarische Beratung eingebracht
und nach ausführlicher Beratung in den Fraktionen vom PSV in seiner Sitzung am
21.02.2019 beschlossen. In dieser Sitzung wurde das Klimaschutzteilkonzept
Nahmobilität fraktionsübergreifend begrüßt und es wurde festgestellt, dass keine
Änderungswünsche zu diesem Entwurf vorgelegt worden sind.
Auf
Seite 104 des beschlossenen Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität wird
dezidiert auf die Bürgeranregung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2017 und
auch auf die sachbegleitenden Anträge der Fraktionen hingewiesen, die einen
Tempo 30 - Prüfauftrag für die Brameyer Straße beinhalteten. Die Frage nach
einer Freigabe der Brameyer Straße nur für Fußgänger und den
landwirtschaftlichen Verkehr war Teil der Antragslage. „Weiterhin wurde durch Bürgerzuschriften
und die Politik angeregt, die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der
Schillerstraße und Brameyer Straße auf 30 km/h zu senken (…)“. Als Baustein
enthält das Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität auf Seite 104 unter Punkt 3)
den Hinweis auf die „Anordnung eines niedrigeren Tempolimits, falls
Voraussetzungen vorliegen“. Auf Seite 149 des Klimaschutzteilkonzeptes
Nahmobilität werden alle Anregungen und Prüfaufträge (auch die des
Beschwerdeführers) im Handlungsfeld 5 „Ordnungsrechtliche Maßnahmen“ dann
sehr ausführlich beschrieben. Neben den Inhalten der kritischen Anregungen wird
jeweils eine erste Beurteilung vorgenommen, die in jedem Falle einen
weiteren Untersuchungsbedarf vorsieht. Eine abschließende Prüfung der Frage
nach einer Anordnung von Tempo 30 und / oder einer Fahrradstraße war nicht
Auftrag des Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität.
Der Ausschuss
beauftragte die Verwaltung erst nachfolgend mit dem Beschluss über das Konzept
u.a. mit der Prüfung einer Umsetzung von Tempo 30 für den genannten Bereich im
Rahmen der weiteren Umsetzung des Klimaschutzteilkonzeptes
Nahmobilität. Nach dem Beschluss über das Klimaschutzteilkonzept
Nahmobilität im Februar 2019 erfolgte dann im Sommer bzw. August 2019
die Prüfung einer verkehrsrechtlichen Umsetzbarkeit von Tempo 30 auf der
Brameyer Straße. Zeitgleich wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende
Anfrage zum Sachstand eingereicht.
Nach umfassender
Prüfung durch die verschiedenen Abteilungen in der Verwaltung und einer
Einbindung der Polizei wurde dem Beschwerdeführer im Oktober 2019 ein
fundiertes Antwortschreiben mit ablehnendem Ergebnis zugesandt.
Im Ergebnis der
Prüfung stellt sich die Situation wie folgt dar:
Das betreffende
Teilstück der Brameyer Straße befindet sich teilweise innerhalb und außerhalb
geschlossener Ortschaften. Die außerhalb geschlossener Ortschaften
grundsätzlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wurde aufgrund der
besonderen örtlichen Umstände bereits im Jahr 1989 für das Teilstück mit
angrenzender Wohnbebauung auf 50 km/h begrenzt. Zusätzlich wurde der
Einmündungsbereich Brameyer Straße / Schiller Straße baulich
geschwindigkeitsmindernd angepasst. Für eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung
müsste eine konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegen. Statistisch und auch
in Abstimmung mit der Polizei ist dies an dem Standort nicht gegeben. Aus
diesem Grund kann eine Begrenzung auf 30 km/h auf diesem Teilstück der Brameyer
Straße nicht erfolgen bzw. ist sie nicht zulässig.
Gleiches ist auch
für die Einrichtung einer Fahrradstraße anzunehmen, da in Fahrradstraßen
grundsätzlich Tempo 30 gilt. Beachtlich ist zudem, dass für die Einrichtung
einer Fahrradstraße der Radverkehrsanteil auf der betreffenden Straße höher
sein sollte, als der Anteil des PKW-Verkehrs. Dies ist hier nicht der Fall und
es ist auch nicht absehbar, dass sich diese Anteile deutlich verändern oder
sogar umkehren werden.
Zudem wurde Herr Theymann bereits im August 2019 darüber informiert, dass es Verzögerungen bei der Erstellung bzw. Detailprüfungen des Nahmobilitätskonzeptes gäbe. Diese lagen darin begründet, dass Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines qualifizierten Planungsbüros bestanden, da dort keine freien Kapazitäten vorhanden waren.
Eine erneute Beschwerde gegen die ablehnende Mitteilung aus Oktober 2019 sowie zum aktuellen Sachstand des Nahmobilitätskonzeptes wurde von Herrn Theymann im November eingereicht. Durch das Beschwerdemanagement der Stadt wurde Herr Theymann darauf hingewiesen, dass zu den aufgeführten Fragestellungen zu diesem Zeitpunkt keine neuen Sachstände vorlagen und deshalb auch keine abweichende Beantwortung erfolgen konnte.
Abschließend sei
darauf hingewiesen, dass parlamentarische Gremien verkehrsrechtliche
Anordnungen nicht per Beschluss treffen können. Solche Anordnungen sind
grundsätzlich im Ergebnis einer Prüfung durch die zuständige
Verkehrsordnungsbehörde umzusetzen. In diese Prüfungen wird regelmäßig die
zuständige Polizeibehörde mit eingebunden. Dies schließt selbstverständlich
nicht aus, dass durch Ausschüsse und / oder Fraktionen dahingehende Anträge
formuliert werden können.
Nach Maßgabe des §
24 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Kamen ist der Haupt- und
Finanzausschuss das für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden maßgebliche
Gremium. Dieser hat die Beschwerde inhaltlich zu prüfen.