Betreff
Umsetzung des Prüfauftrages zur Einführung von Tempo 30 auf der Brameyer Straße
hier: Bürgerbeschwerde gem. § 24 Gemeindeordnung NRW
Vorlage
038/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Bürgerbeschwerde nach inhaltlicher Prüfung und Beratung als unbegründet zurück.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Beschwerdeführer moniert die Behandlung des politischen Prüfauftrages zur Ein­füh­rung von Tempo 30 auf der Brameyer Straße. Er bemängelt insbesondere, dass eine Prüfung des Sachverhaltes durch die Verwaltung nicht bzw. nicht ausreichend erfolgt sei und in den zuständigen Gremien nicht thematisiert wurde.

Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Bürgeranregungen wurden sachgerecht behandelt und bearbeitet. Die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zeigt dies.

 

In der Sitzung des Planungs- und Straßenverkehrsausschusses am 03.04.2017 wurde die Möglichkeit der Einrichtung von Tempo 30 km/h auf der Brameyer Straße sowie die Freigabe der Brameyer Straße nur für Fußgänger und den landwirtschaftlichen Verkehr thematisiert. Grundlage waren Anregungen aus der Bürgerschaft und Anträge der SPD- und CDU-Fraktion. Durch Beschluss des PSV wurde die Verwaltung mit den entsprechenden Prüfungen, die im Rahmen des zu erstellenden Nahmobilitätskonzeptes erfolgen sollten, beauftragt.

 

Ein umfassender Entwurf dieses Nahmobilitätskonzeptes wurde in der Sitzung des Planungs- und Straßenverkehrsausschusses (PSV) am 05.11.2018 in die parlamentarische Beratung eingebracht und nach ausführlicher Beratung in den Fraktionen vom PSV in seiner Sitzung am 21.02.2019 beschlossen. In dieser Sitzung wurde das Klimaschutzteilkonzept Nahmobilität fraktionsübergreifend begrüßt und es wurde festgestellt, dass keine Änderungswünsche zu diesem Entwurf vorgelegt worden sind.

 

Auf Seite 104 des beschlossenen Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität wird dezidiert auf die Bürgeranregung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2017 und auch auf die sachbegleitenden Anträge der Fraktionen hingewiesen, die einen Tempo 30 - Prüfauftrag für die Brameyer Straße beinhalteten. Die Frage nach einer Freigabe der Brameyer Straße nur für Fußgänger und den landwirtschaftlichen Verkehr war Teil der Antragslage. „Weiterhin wurde durch Bürgerzuschriften und die Politik angeregt, die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Schillerstraße und Brameyer Straße auf 30 km/h zu senken (…)“. Als Baustein enthält das Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität auf Seite 104 unter Punkt 3) den Hinweis auf die „Anordnung eines niedrigeren Tempolimits, falls Voraussetzungen vorliegen“. Auf Seite 149 des Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität werden alle Anregungen und Prüfaufträge (auch die des Beschwerdeführers)  im Handlungsfeld 5 „Ordnungsrechtliche Maßnahmen“ dann sehr ausführlich beschrieben. Neben den Inhalten der kritischen Anregungen wird jeweils eine erste Beurteilung vorgenommen, die in jedem Falle einen weiteren Untersuchungsbedarf vorsieht. Eine abschließende Prüfung der Frage nach einer Anordnung von Tempo 30 und / oder einer Fahrradstraße war nicht Auftrag des Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität.

 

Der Ausschuss beauftragte die Verwaltung erst nachfolgend mit dem Beschluss über das Konzept u.a. mit der Prüfung einer Umsetzung von Tempo 30 für den genannten Bereich im Rahmen der weiteren Umsetzung des Klimaschutzteilkonzeptes Nahmobilität. Nach dem Beschluss über das Klimaschutzteilkonzept Nahmobilität im Februar 2019 erfolgte dann im Sommer bzw. August 2019 die Prüfung einer verkehrsrechtlichen Umsetzbarkeit von Tempo 30 auf der Brameyer Straße. Zeitgleich wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Anfrage zum Sachstand eingereicht.

 

Nach umfassender Prüfung durch die verschiedenen Abteilungen in der Verwaltung und einer Einbindung der Polizei wurde dem Beschwerdeführer im Oktober 2019 ein fundiertes Antwortschreiben mit ablehnendem Ergebnis zugesandt.

 

 

 

 

Im Ergebnis der Prüfung stellt sich die Situation wie folgt dar:

 

Das betreffende Teilstück der Brameyer Straße befindet sich teilweise innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Die außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wurde aufgrund der besonderen örtlichen Umstände bereits im Jahr 1989 für das Teilstück mit angrenzender Wohnbebauung auf 50 km/h begrenzt. Zusätzlich wurde der Einmündungsbereich Brameyer Straße / Schiller Straße baulich geschwindigkeitsmindernd angepasst. Für eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung müsste eine konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegen. Statistisch und auch in Abstimmung mit der Polizei ist dies an dem Standort nicht gegeben. Aus diesem Grund kann eine Begrenzung auf 30 km/h auf diesem Teilstück der Brameyer Straße nicht erfolgen bzw. ist sie nicht zulässig.

Gleiches ist auch für die Einrichtung einer Fahrradstraße anzunehmen, da in Fahrradstraßen grundsätzlich Tempo 30 gilt. Beachtlich ist zudem, dass für die Einrichtung einer Fahrradstraße der Radverkehrsanteil auf der betreffenden Straße höher sein sollte, als der Anteil des PKW-Verkehrs. Dies ist hier nicht der Fall und es ist auch nicht absehbar, dass sich diese Anteile deutlich verändern oder sogar umkehren werden.

 

Zudem wurde Herr Theymann bereits im August 2019 darüber informiert, dass es Verzögerungen bei der Erstellung bzw. Detailprüfungen des Nahmobilitätskonzeptes gäbe. Diese lagen darin begründet, dass Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines qualifizierten Planungsbüros bestanden, da dort keine freien Kapazitäten vorhanden waren.

 

Eine erneute Beschwerde gegen die ablehnende Mitteilung aus Oktober 2019 sowie zum aktuellen Sachstand des Nahmobilitätskonzeptes wurde von Herrn Theymann im November eingereicht. Durch das Beschwerdemanagement der Stadt wurde Herr Theymann darauf hingewiesen, dass zu den aufgeführten Fragestellungen zu diesem Zeitpunkt keine neuen Sachstände vorlagen und deshalb auch keine abweichende Beantwortung erfolgen konnte.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass parlamentarische Gremien verkehrsrechtliche Anordnungen nicht per Beschluss treffen können. Solche Anordnungen sind grundsätzlich im Ergebnis einer Prüfung durch die zuständige Verkehrsordnungsbehörde umzusetzen. In diese Prüfungen wird regelmäßig die zuständige Polizeibehörde mit eingebunden. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass durch Ausschüsse und / oder Fraktionen dahingehende Anträge formuliert werden können.  

 

Nach Maßgabe des § 24 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Kamen ist der Haupt- und Finanzausschuss das für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden maßgebliche Gremium. Dieser hat die Beschwerde inhaltlich zu prüfen.