Betreff
Kauf der Gesellschaftsanteile anderer Gesellschafter der TECHNOPARK KAMEN GmbH (TPK GmbH) durch die Stadt Kamen
Vorlage
009/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Kamen stimmt dem Kauf der Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter an der TPK GmbH durch die Stadt Kamen gegen Zahlung der Stammeinlage zu.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen einschließlich der Bereitstellung der finanziellen Mittel. Das bedeutet, auf der Buchungsstelle 57.01.01/0645.782400 sind 200.000,00 € zur Verfügung zu stellen.

 

3.    Der Rat der Stadt Kamen beauftragt seine Vertreter in den Gremien der TPK GmbH, gleichlautende Beschlüsse zu fassen.

 

4.    Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Unna eine Vereinbarung zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zum Leistungsaustausch verhandelt werden kann.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die TPK GmbH wurde am 04.03.1994 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Gründer- und Technologiezentrums sowie die Errichtung und Betreuung des angeschlossenen Technologieparks. Ziel war es, gerade mit Hilfe des Technologiezentrums, den insgesamt angespannten Arbeitsmarkt zu entlasten. Es sollte erreicht werden, den notwendigen Strukturwandel vorzubereiten. Wesentliche Aufgabe des „Gründer- und Technologiezentrums Monopol“, so ist es der Beschlussvorlage aus dem Jahr 1993 zu entnehmen, sollte es sein, kleineren und mittleren Unternehmen neue wirtschaftliche Tätigkeitsfelder und Diversifikationsmöglichkeiten zu eröffnen.

 

Um diesem Gesellschaftszweck den entsprechenden Nachdruck zu verleihen und das Einzugsgebiet zu erweitern, wurden neben der Stadt Kamen weitere Gesellschafter eingebunden.

 

Mit dem Gutachten der audalis Treuhand GmbH ist der „Startschuss“ für die Um-/Neustrukturierung der TECHNOPARK KAMEN GmbH gefallen. Hintergrund des Gutachtens war, eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Lösung für die zukünftigen Gegebenheiten (u. a. Ausscheiden des Geschäftsführers, Auslauf der Zweckbindungsfrist für die Förderung des Gründerzentrums) zu finden. Damit einhergehend wäre u. a. die Anpassung des Gesellschaftsvertrags vom 07.07.2004 an aktuelles Gemeindewirtschaftsrecht - insbesondere aber auch hinsichtlich der Ergebnisverteilung - erforderlich.

Bereits vorgenommen wurde nach Ausscheiden des hauptamtlichen Geschäftsführers im September 2018 eine engere, organisatorische Verzahnung der Steuerung der Technopark Kamen GmbH mit der städtischen Wirtschaftsförderung durch Einsatz der nebenamtlichen Geschäftsführung aus der Verwaltung.

 

Die Stadt Kamen hat mit Ratsbeschluss vom 15.03.04 entschieden, allein die Verluste der Gesellschaft zu tragen. Neben der Tatsache, dass sich die Stadt Kamen seit dem Haushaltsjahr 2010 in der Haushaltssicherung befindet, ist die alleinige Verlustübernahme durch die Stadt Kamen auch gemeindeverfassungsrechtlich bedenklich, da sich eine Kommune gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW nicht zur Übernahme von Verlusten in unangemessener oder unbestimmter Höhe verpflichten darf. Dementsprechend wäre eine Anpassung der Ergebnisverteilung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der heutigen Konstellation und im arbeitsmarktpolitischen Kontext die Einbindung weiterer Gesellschafter nicht weiter zielführend und förderlich ist. Vor diesem Hintergrund sind mit den übrigen Gesellschaftern im Vorfeld, mit der Zielrichtung der Verschlankung der Gesellschafterstruktur und der Organe, Gespräche geführt worden.

 

Unberührt von der Neustrukturierung der Gesellschaftsstruktur der Technopark Kamen GmbH ist die unabdingbar notwendige enge Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Unna. Es besteht Einigkeit, dass laufende Prozesse und zukünftige Aufgaben und Maßnahmen weiterhin gemeinsam vorangebracht werden.

Hier soll es keine Brüche in dem Miteinander auf unterschiedlichen Ebenen geben. Die bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen zu unterschiedlichen Projekten auf kommunaler (z.B. STARTERCENTER NRW und Gründungsberatung) oder regionaler Ebene (BusinessMetropole Ruhr) und die damit verbundene Netzwerkarbeit werden fortgesetzt. Auch die Begleitung und Unterstützung von bedeutsamen Ansiedlungsvorhaben im Bereich der Stadt Kamen durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Unna ist unerlässlich.

 

Seitens der Stadt Kamen wurde angeboten, die Geschäftsanteile gegen Zahlung der Stammeinlage (s. nachfolgende Tabelle) zurückzukaufen. Diesem Angebot folgten die übrigen Gesellschafter. Bei der im Handelsregister unter HRB 4725 eingetragenen Gesellschaft verteilen sich die Geschäftsanteile (Nennbetrag) wie folgt:

 

 

Insgesamt sind 51.450,00 € an die Gesellschafter auszuzahlen.

 

Die Anteilsübertragung ist der Finanzverwaltung NRW anzuzeigen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Anteilsrückkauf der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden. Nach Gutachtenvergleich und Einschätzung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DR. RÖHRICHT − DR. SCHILLEN GmbH, Bielefeld kann der Aufwand für Grunderwerbsteuer nach dem Sachwertverfahren einschließlich des Bodenwertanteils voraussichtlich mit 108.000,00 € gemeldet werden. Bei einer anderen Bewertung durch das Finanzamt könnte sich der Wert auf bis zu 150.000,00 € erhöhen.

 

Nach Rücksprache mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH ist es möglich, sowohl den Anteilskauf als auch die anfallenden Grunderwerbsteuern investiv darzustellen (hier: Buchungsstelle 57.01.01/0645.782400). Die Deckung erfolgt über die Aufwands-/Unterhaltungspauschale 2020 im Produkt 61.01.01 (hier: Buchungsstelle 61.01.01/0786.681100). In der Planung für den Produkthaushalt 2020 wurde die Aufwandspauschale konsumtiv unter der Buchungsstelle 61.01.01.413100 veranschlagt. Da bei der Aufwandspauschale jedoch auch eine investive Verwendung möglich ist, erfolgt nunmehr eine Verbuchung als investive Einzahlung.

 

Zur Verwirklichung sind notariell beglaubigte Kauf-/Abtretungsvereinbarungen zu schließen. Darüber hinaus sind neben den Gremienbeschlüssen der anderen Gesellschafter gemäß § 111 GO NRW auch vorherige Ratsbeschlüsse aller Kommunen erforderlich, die an den nicht kommunalen Anteilseignern der TPK GmbH beteiligt sind. Für die Stadt Kamen, die ebenfalls mittelbar an diesen Anteilseignern beteiligt ist, findet diese Regelung keine Anwendung, da Sie Ihren Einfluss auf die TPK GmbH hierdurch nicht vermindert, sondern erweitert.

 

In der Folge sind der Gesellschaftsvertrag und die Gremienbesetzungen anzupassen. Die Anteilsveränderungen sind zur Eintragung beim Registergericht anzumelden. Der Geschäftsanteilskauf ist gem. § 115 Abs. 1 lit. b bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Auskunftsgemäß bestehen dort keine Bedenken gegen den vorbezeichneten Kauf.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Kamen, gemäß dieser Vorlage über den Kauf der Geschäftsanteile der Technopark Kamen GmbH zu beschließen.