hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der derzeit gültigen Fassung
1.
die in der Anlage 10 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB;
2.
die in der Anlage 11 aufgeführten Abwägungsvorschläge
der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB;
3.
den Bebauungsplan Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung
südlich Dorf Methler“ mit seiner Begründung gem. § 10 BauGB als Satzung. Der
Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich
bekannt zu machen und mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu
halten.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in
dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf
Methler“ stand die Entwicklung eines neuen Wohnbaugebietes zum Ziel im Bereich
Westicker Straße, Germaniastraße und der Straße Im Haferfeld. Vor dem
Hintergrund einer steigenden Verantwortung gegenüber dem Klimaschutz und einer
nachhaltigen Energieverwendung wurde dieses als Klimaschutzsiedlung konzipiert.
Durch die Planung
soll dem Kamener Wohnungsmarkt ein ergänzendes, alternatives Wohnungsangebot
gegenüber den bestehenden Strukturen zur Verfügung gestellt und somit neue
Zielgruppen − insbesondere in der Altersklasse der 30- bis
50-Jährigen − angesprochen werden. Die Planung trägt zur langfristigen
Entwicklung und Stärkung der Stadt Kamen bei.
Die städtebauliche
Konzeption berücksichtigte dabei die Kriterien, die für eine Aufnahme in das
Programm „100 Klimaschutzsiedlungen“ des Landes NRW maßgeblich sind und
eröffnet somit den später Bauenden im Plangebiet unterschiedliche
Fördermöglichkeiten. Mit der Entwicklung einer Klimaschutzsiedlung können der
Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen bei der Wärmeversorgung und der
Stromproduktion reduziert werden. Die Stadt Kamen ist bestrebt, im Rahmen der
Bauleitplanung einen lokalen Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen
Energieverwendung zu leisten. Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung vom
10.03.2016 das integrierte Klimaschutzkonzept für die Stadt Kamen (IKSK) als
wichtigen Bestandteil zum kommunalen Umwelt- und Klimaschutz beschlossen.
Dieses benennt als Maßnahme für den Klimaschutz in der Bauleitplanung die
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für erneuerbare Energien.
Die Entwicklung
einer Klimaschutzsiedlung ist an verschiedene städtebauliche Parameter
gekoppelt, deren Prüfung durch eine Auswahlkommission des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen erfolgt. Mit der Anerkennung der Siedlung als Klimaschutzsiedlung
können Bauherren in dem Gebiet verbesserte Förderkonditionen bei der Errichtung
von Gebäuden im Zusammenhang mit der rationellen Energie- und Wärmeversorgung
erreichen.
Die
Klimaschutzsiedlung soll insgesamt umweltorientiert entwickelt werden und aus
baugestalterischer sowie städtebaulicher Sicht ein ablesbares Quartier bilden. Die
Qualitätssicherung der energetischen und gestalterischen Belange erfolgt durch
den städtebaulichen Entwurf und die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes wie z.B. Anordnung und Ausrichtung der überbaubaren Flächen
sowie Sicherung der Gebäudeabstände durch die Festsetzung der maximalen
Gebäudehöhen und Baufenster. Die Festsetzung von zwei Fassadengeschossen und
die Festlegung der Dachlandschaft ist ein weiterer Aspekt zur
Qualitätssicherung. Das einheitliche Material- und Farbkonzept für die Fassaden
ist ebenso ein Bestandteil der gestalterischen Anforderungen wie der Übergang
privater Gartenbereiche zum öffentlichen Raum in Form einer einheitlichen
Gestaltung der Einfriedungen.
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von mindestens 30
freistehenden und zwei Doppelhäusern (vier Doppelhaushälften) bei
Grundstücksgrößen im Bereich von 300 bis 600 m² sowie zwei
Mehrfamilienhäuser mit maximal sechs bis acht Wohneinheiten vorgesehen.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4)
BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt
worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem Umweltbericht als gesonderter
Teil der Begründung dargelegt sind (siehe Anlage 4).
Der Umweltbericht
kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Beeinträchtigungen einiger Schutzgüter hervorgerufen werden.
Der Grad der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft,
Landschaft, Mensch, menschliche Gesundheit und Bevölkerung sowie Kultur- und
sonstige Sachgüter wird als gering und auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und
Biologische Vielfalt als mittel eingestuft. Bei den Schutzgütern Fläche und
Boden ist der Grad der Beeinträchtigung als hoch zu anzusehen.
Unter
Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen sowie von im Umweltbericht
benannten Vermeidungsmaßnahmen und bei Durchführung von zum Teil im
Bebauungsplan festgesetzten Kompensations- und CEF-Maßnahmen wird für die
Schutzgüter Wasser, Klima und Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft,
Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt und Mensch, menschliche Gesundheit und
Bevölkerung von keiner erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen. In Bezug auf
die Schutzgüter Boden und Fläche werden die Auswirkungen des Vorhabens durch
die Versiegelung von Fläche als erheblich angesehen. Hier besteht grundsätzlich
ein Zielkonflikt zwischen der planerischen Stadtentwicklung durch die
Inanspruchnahme von Freifläche und dem Boden- und Flächenschutz. Der Konflikt soll
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zugunsten der Entwicklung des Wohngebietes als
Klimaschutzsiedlung abgewogen werden.
Mit der Planung
wurden Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet, die zu
bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne eines Programms
zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das Verfahren und die Abwägung
einzustellen waren. Insgesamt entstand ein externer Kompensationsbedarf von
2.064,5 Wertpunkten. Der erforderliche Ausgleich erfolgt gemäß der Vereinbarung
zum Management von Ausgleichsmaßnahmen zwischen der Stadt Kamen und dem Kreis
Unna über das Ökokonto des Kreises Unna. Hierin verpflichtet sich die Stadt
Kamen sämtliche Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich über den Kreis Unna nach den
Regelungen des Vertrages abzuwickeln. Der Kreis verpflichtet sich dagegen u.a.
zum Erwerb sowie zu fachgerechten Planung, Herstellung, und Pflege der
geeigneten Ausgleichsflächen. Voraussetzung für Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle
ist, dass der Ausgleich mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und
den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist.
Artenschutz
Nach europäischem
Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene
besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung
müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote
nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), welche bei der vorliegenden
Bauleitplanung entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung geprüft werden. Die
Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten
Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sind in einer
Artenschutzprüfung untersucht worden (siehe Anlage 6). Diese hat ergeben, dass
mit den Arten Mehl- und Rauchschwalbe zwei planungsrelevante Arten innerhalb
des Untersuchungsraumes vorkommen. Um eine Betroffenheit der genannten Arten im
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes vermeiden zu können, werden daher
entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erforderlich. Die
Gewährleistung zur Durchführung der Maßnahmen wird durch entsprechende Festsetzung
der im Gutachten benannten Maßnahmen im Bebauungsplan sichergestellt:
Zum Erhalt der
vorhandenen Mehlschwalbenkolonie sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog.
CEF-Maßnahme) erforderlich, deren Wirksamkeit vor Umsetzung von Baumaßnahmen
gegeben sein muss. So sind einerseits zwei Lehmstellen innerhalb des
festgesetzten Regenrückhaltebeckens anzulegen, aus denen die Schwalben
Nistmaterial entnehmen können. Anderseits sind vor Beginn der
Erschließungsmaßnahmen mindestens 16 Kunstnester an den Gebäuden Otto-Prein-
Straße 17 und 19 anzubringen. Hierzu wurden entsprechende vertragliche
Regelungen mit den Eigentümern getroffen.
Entwässerung
Im Plangebiet
steht gem. Bodenkarte NRW pseudovergleyte Gley-Parabraunerde an, deren
Versickerungseignung als ungeeignet einzustufen ist. Daher soll auf eine
dezentrale Versickerung auf privaten Grundstücksflächen verzichtet werden. Für
die Entwässerung im Plangebiet wurde eine Vorplanung zur
entwässerungstechnischen Erschließung durch das Büro Pruss und Partner erstellt
(Anlage 7). Da eine Versickerung aufgrund der anstehenden
Untergrundverhältnisse nicht möglich und in der Nähe kein Vorfluter vorhanden
ist, wird das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser zunächst oberirdisch
über Rinnen abgeleitet und anschließend einem Regenrückhaltebecken zugeführt.
Die Lage des Regenrückhaltebeckens wird im Bebauungsplan als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken gesichert. Der
gedrosselte Beckenablauf wird an den geplanten Mischwasserkanal mit Vorflut zur
Mischwasserkanalisation in der Germaniastraße angeschlossen.
Altablagerungen
Im Plangebiet
befindet sich eine bei der Unteren Bodenschutzbehörde verzeichnete
Altlastenverdachtsfläche mit Kennzeichnungs-Nr. 15/303. Hierbei handelt es sich
um eine Aufschüttung, die auf Luftbildern des Jahres 1959 sichtbar war und
vermutlich landwirtschaftlichen Ursprungs ist. Zur Gefährdungsabschätzung wurde
eine chemische Untersuchung der Altlastenverdachtsfläche durchgeführt (Anlage 8).
Dieses stellt auf Grundlage durchgeführter Sondierungen einen leicht erhöhten
TOC-Gehalt fest, wodurch die anstehenden Böden in die Zuordnungsklasse Z1 gemäß
LAGA-TR Boden einzustufen sind. Für das geplante Wohngebiet ergibt sich hieraus
keine Nutzungseinschränkung. Die Einordnung der belasteten Böden in die Klasse
Z1 nach LAGA-TR Boden ist weniger ein gesundheitsrelevanter Belang im Sinne der
Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse, als vielmehr abfallrechtlich bei
Bodenaushüben zu beachten. So ist die Weiterverwendung der belasteten Böden
beispielsweise bei Gebäuden mit geplanter Unterkellerung entsprechend der
LAGA-TR Boden auszuführen. Generell können Böden der Zuordnungsklasse Z1 in
technischen Bauwerken in offener Bauweise ohne weitere technische
Sicherungsmaßnahmen verwertet werden. Bei Einhaltung dieser Werte ist selbst
unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass
keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten.
Im Bebauungsplan ist
eine entsprechende Kennzeichnung der Altablagerung sowie ein Hinweis auf die
erhöhten TOC-Werte und die Einstufung in die Zuordnungsklasse Z1 enthalten.
Bodenverhältnisse
Im Vorfeld der
geplanten Erschließung wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt, um die
Untergrundverhältnisse (Bodenschichtung, Grundwasser, Versickerungsfähigkeit
etc.) zu erkunden und die vorgesehenen Baumöglichkeiten zu bewerten (siehe
Anlage 9). Demnach wurde Grundwasser in 1,0 bis 1,8 m unter Geländeoberkante
erbohrt. Daher kann bei Unterkellerung von Wohngebäuden eine wasserdichte Ausbauweise
erforderlich werden (z.B. als "Schwarze Wanne" nach DIN 18533-1).
Künstliche Grundwasserabsenkungen erfordern stets Erlaubnisse nach § 7
Wasserhaushaltsgesetz. Für dauerhafte Grundwasserabsenkungen mit Einleitung in
das Kanalnetz und auch für Gebäudedrainagen kann keine Erlaubnis in Aussicht
gestellt werden. Gegen zeitweise Grundwasserabsenkungen, die sich auf die
Bauphase beschränken, bestehen in der Regel keine Bedenken, wenn mit Erreichen
der Auftriebssicherheit und Wasserundurchlässigkeit die Grundwasserhaltung
eingestellt wird. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf
Methler“ wurde vom Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen am 30.11.2011
gefasst. Am 08.11.2017 beschloss der Umwelt- und Klimaschutzausschuss, dass der
Bebauungsplan im Sinne einer Klimaschutzsiedlung zu qualifizieren ist.
Die frühzeitige
Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte im Zeitraum vom 30.04. bis
einschließlich 30.05.2018. Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 17.10. 2019 im Zeitraum vom 28.10. bis einschließlich
30.11.2019. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Seitens der
Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren im wesentlichen
Stellungnahmen zur grundsätzlichen baulichen Inanspruchnahme des
Planungsgebietes, zu heranrückender Wohnbebauung an den Bestand, zu
verkehrlichen Auswirkungen und Stellplätzen, zur Entwässerung sowie den sich
ergebenden Spielplatzbedarf abgegeben.
Seitens der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zu den Themen
Grundstücksparzellierung, Spielplatz- und Stellplatzbedarf, Entwässerung,
Verkehrssicherheit an der Germaniastraße, Altlasten, Artenschutz, Denkmalschutz
und Immissionsschutz Stellung genommen.
Im Rahmen der
Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein,
durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll daher der
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB gefasst werden.
Anlagen
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf
Methler“ (Maßstab 1:5.000)
Anlage
2 Bebauungsplan Nr. 36 Ka-Me
„Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ (Maßstab 1:1.000)
Anlage
3 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 36
Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf Methler“
Anlage
4 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 36
Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf Methler“
Anlage
5 Städtebaulicher
Entwurf zur Entwicklung des Plangebietes (Maßstab 1:1.000)
Anlage 6 Artenschutzprüfung
zum Bebauungsplan 36 Ka-Me “Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ in Kamen
Anlage
7 Vorplanung Entwässerungstechnische
Erschließung
Anlage
8 Chemische Untersuchung der
Altlastenverdachtsfläche
Anlage
9 Geotechnischer Bericht B-Plan 36
„Pastoratsfeld“ in Kamen-Methler
Anlage
10 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan 36 Ka-Me
“Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ aus der frühzeitigen Beteiligung
gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage
11 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan 36 Ka-Me
“Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2)
und 4 (2) BauGB