Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss der Stadt Kamen beschließt die Einteilung des Wahlgebietes in 20 Wahlbezirke wie in der vorgelegten Anlage dargestellt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) teilt der Wahlausschuss der Gemeinde das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW in Wahlbezirken zu wählen sind. Dies hat für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 bis zum 29.02.2020 zu erfolgen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemein­den mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 07.03.2013 gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW per Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 Vertreter von 44 auf 40, davon die Hälfte in Wahlbezirken, verringert. Damit ist das Wahlgebiet der Stadt Kamen, unter Wahrung von räumlichen Zusammenhängen, in 20 Wahlbezirke einzuteilen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 KWahlG NRW teilt die Bürgermeisterin, sofern erforderlich, die Wahl­bezirke in Stimmbezirke ein. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen (§ 5 Abs. 2 KWahlG NRW).

 

Nach § 4 Abs. 2 KWahlG NRW ist für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke die durchschnittliche Einwohnerzahl maßgeblich. Diese darf in den Wahlbezirken nicht mehr als 25 % unter- bzw. überschritten werden. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einwohner­zahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundge­setzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

 

Gemäß der Übergangsregelung aus § 94 der Kommunalwahlordnung NRW zuletzt geändert durch Verordnung am 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) in Kraft getreten am19. Oktober

ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestim­men.

 

Die Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) beträgt 40.926 zum Stichtag 30.04.2019. Dem­nach ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 2.046, so dass ein Wahlbe­zirk die Einwohnerzahl von 1.535 nicht unterschreiten und die Einwohnerzahl von 2.558 nicht überschreiten darf.

 

Aufgrund dieser Regelungen hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung 04.12.2019 die Eintei­lung des Stadtgebietes in 20 Wahlbezirke beschlossen.

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat nunmehr in seinem Urteil vom 20.12.2019 (VerfGH35/19) u.a. umfänglich zur Abweichungsobergrenze des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die Einteilung der Kommunalwahlbezirke i.H.v. 25 % und der ver­fassungs­konfor­men Auslegung Stellung genommen und hat folgende Aussagen getroffen:

  • Abweichungen von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohner/innen mit deutscher Staatsange­hörigkeit und der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates sind unproblematisch.
  • Eine Abweichung von mehr als 15 % in einem Wahlbezirk kann dann unproble­ma­tisch sein, wenn bei Berüchsichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten die Abweichung nicht größer ist als 15 %.

·        Ist die Abweichung auch bezogen auf die Wahlberechtigten größer als 15 % könnte eine Rechtfertigung zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge verfassungskonform begründet werden, wenn beispielsweise

o    die Kommunikation zwischen den Wählern und mit den Mandatsbewerbern erleichtert und damit die politische Willensbildung gefördert werde, was aber nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebiets­kör­perschaft zum Tragen komme,
oder

o    im ländlichen Raum auf gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht genommen werde, um die Wahlbezirken zu gelangen.

Eine Abwägung muss mit besonderer Beachtung des Wahlgleichheitsgebotes erfolgen.

·      Die pauschalierende Anwendung der geltenden 25 % - Klausel ist unzulässig.
Eine Abweichung ist dann zu beanstanden, wenn es ohne weiteres möglich ist, durch die Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleiner Stadtquartiere zu an­nähernd gleich großen Wahlbezirken zu gelangen.

 

Der Städte-und Gemeindebund NRW empfiehlt möglichst von einer Abweichung von mehr als 15 % abzusehen, da keine verlässlichen Vorgaben zu einer rechtssicheren Begründung für eine höhere Abweichung gegeben werden könnten.

 

Die Prüfung der hiesigen Wahlbezirkseinteilung vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und der Erlasse des Landeswahlleiters (vom 23.12.2019, 13.01.2020, 21.01.2020 und 22. 01.2020) zu den Abweichungs­obergrenzen hat ergeben, dass aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anpassung der am 04.12.2019 vom Wahlausschuss vorgenom­menen Wahlbezirkseinteilung für zwei Wahl­bezirke für die Stadt Kamen vorzunehmen ist.

Als Grundlage für die Einteilung der Wahlbezirke dienen laut der Erlasse des Landeswahlleiters die Einwohnerzahlen (Einwohner/innen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Staatsange­hörigkeit eines EU-Mitgliedstaates) zum Stichtag 30.04.2019. In dem Erlass vom 22.01.2020 wird zudem ausgeführt, dass auch bei der einwohnerbezogenen Einhaltung der 15 %-Abweichungsgrenze die Prüfung auf die Einhaltung der 15 % - Abweichungsgrenze auf die Wahlberechtigten erweitert werden muss.

Ausgehend von einer Einwohnerzahl i.H.v. 40.926 zum Stichtag 30.04.2019 beträgt die 15 % Abweichungsuntergrenze bei 1.739 Einwohner/innen die Abweichungsobergrenze bei 2.353 Einwohner/innen in einem Wahlbezirk.

Bei Betrachtung der Zahl der Wahlberechtigten i.H.v. insgesamt 35.653 zum Stichtag 30.04.2019 liegt die 15 % Abweichungsuntergrenze bei 1.515 Wahlberechtigten und die Abweichungsobergrenze bei 2.050 Wahlberechtigten je Wahlbezirk.

 

In Kamen-Mitte weist der Wahlbezirk 507 bei der bisherigen Einteilung eine Einwohner/innen bezogene Abweichung i.H.v. - 21 % auf. Durch Neuzuteilung der Bahnhofstraße Haus­nummern 16a bis 27 sowie der Straßen Gerberweg und Stiller Weg aus dem Wahlbezirk 509 in den Wahlbezirk 507 kann verfassungskonforme Aufteilung innerhalb der 15 % -Ab­weichungs­grenze hergestellt werden.

 

Aktuell

Neu

Wahlbezirk

Einwohner/innen Staatsangehörigkeit deutsch und
 EU-Mitgliedstaat

Abweichung ø in %

Einwohner/innen Staatsangehörigkeit deutsch und
 EU-Mitgliedstaat

Abweichung ø in %

507

1614

-21

1776

-13

509

2313

13

2151

5

 

Die 15 % - Abweichungsgrenze wird durch die Neueinteilung auch bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten eingehalten.

 

Aktuell

Neu

 

Wahlbezirk

Wahlberechtigte

Abweichung ø
 in %

Wahlberechtigte

Abweichung ø in %

 

507

1443

-19

1584

-11

 

509

2005

12

1864

5

 

 

In Kamen-Methler führt die aktuelle Einteilung im Wahlbezirk 517 zu einer Einwohner/innen bezogenene Abweichung i.H.v. + 23 %. Durch Verschiebung der Straßen An Schelkmanns Hof und Meckeweg aus dem Wahlbezirk 517 in den Wahlbezirk 518 kann eine verfassungskonforme Aufteilung innerhalb der 15 % Abweichungs­grenze erreicht werden.

 

Aktuell

Neu

Wahlbezirk

Einwohner/innen Staatsangehörigkeit deutsch und
 EU-Mitgliedstaat

Abweichung ø in %

Einwohner/innen Staatsangehörigkeit deutsch und
 EU-Mitgliedstaat

Abweichung ø in %

517

2523

23

2245

10

518

2047

0

2325

14

 

Die Wahlberechtigten bezogene Einhaltung der 15 % Abweichungsgrenze kann durch die Neueinteilung auch für den vg. Wahlbezirke eingehalten werden.

 

Aktuell

Neu

Wahlbezirk

Wahlberechtigte

Abweichung ø in %

Wahlberechtigte

Abweichung ø in %

517

2191

23

1979

11

518

1754

-2

1966

10

 

 

Bei der Einteilung der Wahlbezirke sind soweit möglich räumliche Zusammenhänge berück­sichtigt worden.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Aufteilung des Gemeindegebietes in 20 Wahlbezirke wie folgt vorzunehmen:

 

Kamen-Heeren-Werve          4 Wahlbezirke          Wahlbezirk 01 bis 04

Kamen-Südkamen                 2 Wahlbezirke          Wahlbezirk 05 und 06

Kamen-Mitte                          9 Wahlbezirke          Wahlbezirk 07 bis 15

Kamen-Methler                      5 Wahlbezirke          Wahlbezirk 16 bis 20

 

Eine Übersichtskarte zu den Wahlbezirken, die neue einwohnerbezogene Zuordnung (deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates) sowie die detaillierte Zuweisung der Straßen zu den einzelnen Wahlbezirken sind als Anlagen beigefügt.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.