Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss der Stadt Kamen beschließt die Einteilung des Wahlgebietes in 20 Wahlbezirke wie in der vorgelegten Anlage dargestellt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) teilt der Wahlausschuss der Gemeinde das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW in Wahlbezirken zu wählen sind. Dies hat für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 bis zum 29.02.2020 zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.
Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 07.03.2013 gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW per Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 Vertreter von 44 auf 40, davon die Hälfte in Wahlbezirken, verringert. Damit ist das Wahlgebiet der Stadt Kamen, unter Wahrung von räumlichen Zusammenhängen, in 20 Wahlbezirke einzuteilen.
Gemäß § 5 Abs. 1 KWahlG NRW teilt die Bürgermeisterin, sofern erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke ein. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen (§ 5 Abs. 2 KWahlG NRW).
Nach § 4 Abs. 2 KWahlG NRW ist für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke die durchschnittliche Einwohnerzahl maßgeblich. Diese darf in den Wahlbezirken nicht mehr als 25 % unter- bzw. überschritten werden. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
Gemäß der Übergangsregelung aus § 94 der Kommunalwahlordnung NRW zuletzt geändert durch Verordnung am 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) in Kraft getreten am19. Oktober
ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestimmen.
Die Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) beträgt 40.926 zum Stichtag 30.04.2019. Demnach ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 2.046, so dass ein Wahlbezirk die Einwohnerzahl von 1.535 nicht unterschreiten und die Einwohnerzahl von 2.558 nicht überschreiten darf.
Aufgrund dieser Regelungen hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung 04.12.2019 die Einteilung des Stadtgebietes in 20 Wahlbezirke beschlossen.
Der
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat nunmehr in seinem
Urteil vom 20.12.2019 (VerfGH35/19) u.a. umfänglich zur Abweichungsobergrenze
des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die Einteilung der Kommunalwahlbezirke i.H.v.
25 % und der verfassungskonformen Auslegung Stellung genommen und hat
folgende Aussagen getroffen:
- Abweichungen von bis zu 15 % bezogen
auf die Einwohner/innen mit deutscher Staatsangehörigkeit und der
Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates sind unproblematisch.
- Eine Abweichung von mehr als 15 % in
einem Wahlbezirk kann dann unproblematisch sein, wenn bei
Berüchsichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten die Abweichung
nicht größer ist als 15 %.
·
Ist die Abweichung auch bezogen auf die Wahlberechtigten größer
als 15 % könnte eine Rechtfertigung zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge verfassungskonform
begründet werden, wenn beispielsweise
o die Kommunikation zwischen den
Wählern und mit den Mandatsbewerbern erleichtert und damit die politische
Willensbildung gefördert werde, was aber nur bei weit auseinanderliegenden
Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft zum Tragen komme,
oder
o im ländlichen Raum auf
gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht genommen werde, um die Wahlbezirken zu
gelangen.
Eine Abwägung muss mit besonderer Beachtung des
Wahlgleichheitsgebotes erfolgen.
·
Die pauschalierende Anwendung der geltenden 25 % - Klausel ist
unzulässig.
Eine Abweichung ist dann zu beanstanden, wenn es ohne weiteres möglich ist,
durch die Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleiner
Stadtquartiere zu annähernd gleich großen Wahlbezirken zu gelangen.
Der
Städte-und Gemeindebund NRW empfiehlt möglichst von einer Abweichung von mehr
als 15 % abzusehen, da keine verlässlichen Vorgaben zu einer rechtssicheren
Begründung für eine höhere Abweichung gegeben werden könnten.
Die
Prüfung der hiesigen Wahlbezirkseinteilung vor dem Hintergrund der Ausführungen
des Verfassungsgerichtshofes und der Erlasse des Landeswahlleiters (vom
23.12.2019, 13.01.2020, 21.01.2020 und 22. 01.2020) zu den Abweichungsobergrenzen
hat ergeben, dass aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anpassung der am
04.12.2019 vom Wahlausschuss vorgenommenen Wahlbezirkseinteilung für zwei Wahlbezirke
für die Stadt Kamen vorzunehmen ist.
Als
Grundlage für die Einteilung der Wahlbezirke dienen laut der Erlasse des
Landeswahlleiters die Einwohnerzahlen (Einwohner/innen mit deutscher
Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates) zum
Stichtag 30.04.2019. In dem Erlass vom 22.01.2020 wird zudem ausgeführt, dass
auch bei der einwohnerbezogenen Einhaltung der 15 %-Abweichungsgrenze die
Prüfung auf die Einhaltung der 15 % - Abweichungsgrenze auf die
Wahlberechtigten erweitert werden muss.
Ausgehend
von einer Einwohnerzahl i.H.v. 40.926 zum Stichtag 30.04.2019 beträgt die 15 %
Abweichungsuntergrenze bei 1.739 Einwohner/innen die Abweichungsobergrenze bei
2.353 Einwohner/innen in einem Wahlbezirk.
Bei
Betrachtung der Zahl der Wahlberechtigten i.H.v. insgesamt 35.653 zum Stichtag
30.04.2019 liegt die 15 % Abweichungsuntergrenze bei 1.515 Wahlberechtigten und
die Abweichungsobergrenze bei 2.050 Wahlberechtigten je Wahlbezirk.
In
Kamen-Mitte weist der Wahlbezirk 507 bei der bisherigen Einteilung eine
Einwohner/innen bezogene Abweichung i.H.v. - 21 % auf. Durch Neuzuteilung der
Bahnhofstraße Hausnummern 16a bis 27 sowie der Straßen Gerberweg und Stiller
Weg aus dem Wahlbezirk 509 in den Wahlbezirk 507 kann verfassungskonforme
Aufteilung innerhalb der 15 % -Abweichungsgrenze hergestellt werden.
Aktuell |
Neu |
|||
Wahlbezirk |
Einwohner/innen
Staatsangehörigkeit deutsch und |
Abweichung
ø in % |
Einwohner/innen
Staatsangehörigkeit deutsch und |
Abweichung
ø in % |
507 |
1614 |
-21 |
1776 |
-13 |
509 |
2313 |
13 |
2151 |
5 |
Die 15 % - Abweichungsgrenze wird durch die Neueinteilung auch bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten eingehalten.
Aktuell |
Neu |
|||||
|
Wahlbezirk |
Wahlberechtigte |
Abweichung
ø |
Wahlberechtigte |
Abweichung
ø in % |
|
|
507 |
1443 |
-19 |
1584 |
-11 |
|
|
509 |
2005 |
12 |
1864 |
5 |
|
In Kamen-Methler führt die aktuelle Einteilung im Wahlbezirk 517 zu einer Einwohner/innen bezogenene Abweichung i.H.v. + 23 %. Durch Verschiebung der Straßen An Schelkmanns Hof und Meckeweg aus dem Wahlbezirk 517 in den Wahlbezirk 518 kann eine verfassungskonforme Aufteilung innerhalb der 15 % Abweichungsgrenze erreicht werden.
Aktuell |
Neu |
|||
Wahlbezirk |
Einwohner/innen
Staatsangehörigkeit deutsch und |
Abweichung
ø in % |
Einwohner/innen
Staatsangehörigkeit deutsch und |
Abweichung
ø in % |
517 |
2523 |
23 |
2245 |
10 |
518 |
2047 |
0 |
2325 |
14 |
Die Wahlberechtigten bezogene Einhaltung der 15 % Abweichungsgrenze kann durch die Neueinteilung auch für den vg. Wahlbezirke eingehalten werden.
Aktuell |
Neu |
|||
Wahlbezirk |
Wahlberechtigte |
Abweichung
ø in % |
Wahlberechtigte |
Abweichung
ø in % |
517 |
2191 |
23 |
1979 |
11 |
518 |
1754 |
-2 |
1966 |
10 |
Bei der Einteilung der Wahlbezirke sind soweit möglich räumliche Zusammenhänge berücksichtigt worden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Aufteilung des Gemeindegebietes in 20 Wahlbezirke wie folgt vorzunehmen:
Kamen-Heeren-Werve 4 Wahlbezirke Wahlbezirk 01 bis 04
Kamen-Südkamen 2 Wahlbezirke Wahlbezirk 05 und 06
Kamen-Mitte 9 Wahlbezirke Wahlbezirk 07 bis 15
Kamen-Methler 5 Wahlbezirke Wahlbezirk 16 bis 20
Eine Übersichtskarte zu den Wahlbezirken, die neue einwohnerbezogene Zuordnung (deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates) sowie die detaillierte Zuweisung der Straßen zu den einzelnen Wahlbezirken sind als Anlagen beigefügt.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.