Beschlussvorschlag:
Nach § 6a der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der
maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale
Klassenrichtzahl) 17.
Der Schulausschuss
beschließt für das Schuljahr 2020/21 die Bildung von 16
Eingangsklassen. Eine Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall
zusätzlich gebildet.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Eingangs- klassen |
Diesterwegschule* |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3 |
Südschule,
Stammschule |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
1 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
3 |
Gesamt |
16 |
Jahrgangsübergreifender
Unterricht
in der Schuleingangsphase ab
SJ 2017/18 *
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Inkrafttreten
des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes
Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes,
Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit
für die Kommunen sichergestellt werden.
Nach § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die
zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93
Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen
und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer
Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung
innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder
bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den
Klassengrößen bleiben unberührt.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger
spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle
Beteiligten zu gewährleisten.
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Die Kommunale
Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen und bei jahrgangsübergreifender
Klassenbildung (wie an der Diesterwegschule) auch aus den SchülerInnen, die
sich zum kommenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden,
gebildet.
Bis zum 15. Januar
2020 wurden insgesamt 391 SchülerInnen für das
Schuljahr 2020/21 an den Grundschulen angemeldet.
Diese Schülerzahl
dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 17,0 und somit die Kommunale
Klassenrichtzahl von 17.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen/ Klassenbildungswerte |
Diesterwegschule |
77 |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
70 |
3 |
Südschule, Stammschule |
49 |
2 |
Südschule, Teilstandort |
18 |
1 |
Eichendorffschule |
51 |
2 |
Jahnschule |
57 |
3* |
Astrid-Lindgren-Schule |
69 |
3 |
Gesamt |
391 |
17 |
*siehe weitere
Begründung
§ 6a Abs. 1 Satz 1-3
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung
in den Grundschulen wie folgt fest:
„Die Anzahl der zu
bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen
und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine
Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei
Klassen;
- 82 bis 104 vier
Klassen;
- 105 bis 125 fünf
Klassen;
- 126 bis 150 sechs
Klassen.
Bei jeweils bis zu
weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu
bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“
In Abstimmung mit
allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird
die Bildung von 16 Eingangsklassen vorgeschlagen. Eine Eingangsklasse wird
optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.
Hierbei wird
berücksichtigt, dass an der Jahnschule von den 57 Anmeldungen zum Stichtag
15.01.2020 drei Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfes nach
§ 19 Schulgesetz und 2 Verfahren zur Rückstellung vom Schulbesuch nach § 35
Abs. 3 Schulgesetz vorliegen und noch nicht abgeschlossen sind.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.