Betreff
15. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen
Vorlage
126/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „15. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

A) Änderung der Gebührensätze 2019 (Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8; Niederschlags­abwasser­gebühr § 9 Abs. 3):

 

Gebührenentwicklung 2013-2019

 

Jahr

SW Gebühr €/cbm

NW-Gebühr €/qm

 

2013-2014

2,94

1,24

2015

3,00

1,34

2016

3,02

1,40

2017

2,96

1,50

2018

2,96

1,57

2019

2,92

1,66

 

 

 

Geplant 2020

2,92

1,66

 

 

Eine Gebührenanpassung in 2020 wird durch folgende Faktoren verursacht:

 

1.    Der Gebührenbedarf für Schmutzwasser steigt um 120.000 €, der Gebührenbedarf für die Grundstücksentwässerung steigt um 272.100 €

 

2.    Die Personalkosten (einschließlich Sozialleistungen) für die technischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen um 65.000 €. Die Betriebsleitung beabsichtigt, in 2020 zwei Mitarbeiter für einen zusätzlichen Kanalspülwagen einzustellen. Die vorübergehende Doppelbesetzung einer Ingenieurstelle, die der Einarbeitung dienen sollte, entfällt ab 2020. Aus organisatorischen Gründen wird eine Stelle für die Kanalunterhaltung eingespart. Eine ursprünglich für 2019 geplante Einstellung eines Ingenieurs wird auf 2021 verschoben.

 

 

3.    Da eine ursprünglich für 2019 geplante Einstellung eines Ingenieurs auf 2021 verschoben wird, sinken die aktivierten Eigenleistungen um 47.300 €.

 

4.    Die Kosten für die Unterhaltung von Reinwasseranlagen bei der Niederschlagsabwasser­gebühr sinken um 90.000 €. Die ursprünglich geplante Umwidmung von Gräben zu Reinwasseranlagen konnte bisher noch nicht erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass auch in 2020 keine vollständig Umwidmung von Gräben gegenüber der ursprünglichen Planung erfolgen kann.

 

5.    Der Ansatz für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb reduziert sich um 124.400 €. Der Reduzierung ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Mitarbeiter des Kanalspülwagens neuerdings in der Stellenübersicht der Stadtentwässe­rung geführt werden und nicht mehr über den Leistungsaustausch abgerechnet werden.

 

6.    Die ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes verringern sich um 42.400 € auf 4.967.800 €.

7.    Die Abwasserabgabe, die für die den Kläranlagen des Lippeverbandes zugeführten Schmutzwassermengen erhoben wird, hat sich um 12.100 € verringert.

 

8.    Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errechnet werden, steigen um 221.700,00 €. Dies wird im Wesentlichen durch die Preisindexsteige­rungen für Ortskanäle und neu zu aktivierendem Anlagenvermögen verursacht.

9.    Der kalkulatorische Zinssatz wird von 6,18 % (in 2019) auf 6,06 % reduziert und liegt damit weiterhin im rechtssicheren Rahmen. Aufgrund von neu zu aktivierendem Anlagevermögen steigen die kalkulatorischen Zinsen dennoch um 277.100 €.

10.  In die Kalkulation 2020 wird bei der Niederschlagsabwassergebühr eine Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2018 in Höhe von 17.400 € eingestellt. Im Gegenzug wird bei den Schmutzwassergebühren die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2018 in Höhe von 129.000 € eingestellt.

 

11.  Aufgrund der derzeit vorliegenden Werte zum Schmutzwasserverbrauch werden die Schmutzwassermengen in der Kalkulation entsprechend erhöht. Wegen der Errichtung von Logistikhallen und der Erschließung von Neubaugebieten wird die für die Berechnung der Niederschlagsabwassergebühr zu entwässernde Fläche ebenfalls angepasst. Der allgemeine Verteilungsschlüssel erhöht sich von bisher 39,0 % Schmutzwasser-Kosten­anteil (SW) und 61,0 % Niederschlagsabwasser-Anteil (NW) zulasten der Kosten für die Grundstücksentwässerung auf 38,0 % SW und 62,0 % NW.

 

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Schmutzwasser je cbm                                                     2,92 € (bisher: 2,92 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm                                 1,51 € (bisher: 1,49 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm                                                        1,41 € (bisher: 1,43 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,66 €  (bisher: 1,66 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm                                   1,17 € (bisher: 1,14 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm                                                          0,49 € (bisher: 0,52 €)

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.

 

 

 

B) § 13 Abs. 4 (Ersatzpflichtige für den Aufwandersatz für Grundstücksanschlussleitungen)

 

Der § 13 Abs. 4 wird an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes zur Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschluss­lei­tungen angepasst. Der Satzungstext wird dahingehend geändert, dass „ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist…“.

 


Anlagen:

Satzungsentwurf

Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)