Betreff
Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
123/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG NRW) sind die Gemeinden im Rahmen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch zur Abfuhr und Entsorgung des Klärschlämme aus Grundstücksentwässerungsanlagen verpflichtet.

 

Die Abfuhr der Klärschlämme aus rd. 140 noch vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird von einem Privatunternehmer im Auftrag der Stadt Kamen durchgeführt. Die Gebühr beträgt bei einer jährlich angenommenen Abfuhrmenge in Höhe von 400 cbm Klärschlamm nach der bestehenden Satzung 42,06 €. Da die jährlich angenommene Abfuhrmenge in den letzten Jahren nicht erreicht wurde, ist eine neue Gebührenbedarfsberechnung erforderlich. Nach Auswertung der Abfuhrmengen der vergangenen Jahre wird hierfür eine jährlich angenommene Abfuhrmenge in Höhe von 300 cbm zugrunde gelegt.

 

Auf Grundlage der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für das Jahr 2019 ein Gebührensatz von 46,16 €.

 

Gebührenvergleich: Klärschlammgebühr und Schmutzwassergebühr

 

In den betroffenen Haushalten sind in 2018 weniger als 5 cbm Klärschlamm pro Haushalt angefallen. Ein Haushalt mit 4 Personen zahlt in 2017 bei einer Annahme von 5 cbm Klarschlammabfuhr/Haushalt eine Jahresgebühr von 230,80 €. Ein 4-Personenhaushalt zahlt dagegen bei Annahme einer Schmutzwassermenge von 40 cbm/Person eine jährliche Gebühr von 467,20 €.

 


Anlagen:

 

- Satzungsentwurf

 

- Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)