Betreff
Wasserversorgungskonzept der Stadt Kamen gem. § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes NRW für die Jahre 2018 bis 2023
Vorlage
102/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen stimmt dem der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegenden Wasserversorgungskonzept für die Stadt Kamen zu.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) wurde in Ausführung des § 50 Wasserhaushaltsgesetz die Verpflichtung der Kommunen in § 38 (3) LWG NRW aufgenommen, ein Wasserversorgungskonzept zu erstellen. Gemäß § 38 (1) LWG NRW hat jede Kommune die Pflicht zur Sicherstellung der Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet. Die Verpflichtung ist auch dann gegeben, wenn die Gemeinde die Versorgung auf einen Dritten (Stadtwerk / Wasserversorger) übertragen hat. Die Wasserversorgung in Kamen ist über einen Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Kamen und der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen, Bergkamen (GSW) geregelt. Die GSW Wasser-plus GmbH ist als Betreiber für die gesamte Wasserverteilung in Kamen zuständig. Sie ist eine gemeinsame Gesellschaft der GSW und der GELSENWASSER AG.

Der Entwurf des beigefügten Wasserversorgungskonzeptes wurde durch die GELSENWASSER AG erarbeitet (s. Anlage). Die GSW Wasser-plus GmbH hat in Abstimmung mit der Stadt Kamen die GELSENWASSER AG mit der Erstellung dieses Wasserversorgungskonzepts für die Stadt Kamen beauftragt. Die Vorlagepflicht bei der Bezirksregierung Arnsberg verbleibt jedoch bei der Stadt Kamen. Das Konzept ist vom Rat der Stadt Kamen zu beschließen und anschließend der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen. Es ist alle 6 Jahre fortzuschreiben und dann jeweils erneut der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen. Wird das Wasserversorgungskonzept innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage bei der Bezirksregierung Arnsberg nicht beanstandet, kann die Stadt Kamen davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der in dem Konzept dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben der Sicherstellung einer dem Gemeinwohl entsprechenden öffentlichen Wasserversorgung gem. § 38 (1) LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt sind.

 

Das Wasserversorgungskonzept muss wesentliche Angaben enthalten, die es ermöglichen nachzuvollziehen, dass im Kamener Stadtgebiet die Wasserversorgung jetzt und auch in Zukunft sichergestellt ist. Das vorgelegte Konzept kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass allen Belangen der Daseinsvorsorge im Hinblick auf die Wasserversorgung in der Stadt Kamen Rechnung getragen wurde und auch zukünftig wird.

 


Anlagen:

 

Wasserversorgungskonzept der Stadt Kamen