Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt auf das Angebot der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bergkamen Bönen vom 06.07.2018 im Verfahren zur Vergabe der Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas (Gaskonzession) den Zuschlag zu erteilen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 04.04.2017 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG hat die Stadt Kamen das Auslaufen des aktuellen Gaskonzessionsvertrages mit der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bergkamen Bönen zum 31.05.2019 bekannt gemacht. Daraufhin haben mehrere Unternehmen ihr Interesse bekundet. Damit bestand ein Wettbewerb um die Vergabe der Gaskonzession, der die Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der §§ 46 ff. EnWG erfordert.
1.
Verfahrensablauf
Daher hat der Rat der Stadt Kamen am 01.03.2018 als Grundlage für die Auswahl des zukünftigen Konzessionärs Eignungs- und Auswahlkriterien sowie Mindestanforderungen beschlossen. Diese Anforderungen wurden den Interessenten mit der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebotes vom 06.04.2018 übermittelt. Bis zum 22.05.2018 hatten die Interessenten Zeit ein solches indikatives Angebot einzureichen.
Bis zum Ablauf der Frist ging nur ein indikatives Angebot ein. Einzige Bieterin im weiteren Verfahren ist die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bergkamen Bönen. Zur Schärfung des Angebotes und Klärung von Nachfragen fand am 11.06.2018 ein Verhandlungsgespräch mit der Bieterin statt, in dem auch Anpassungswünsche der Stadt Kamen besprochen wurden. Im Nachgang zum Gespräch wurde das Angebot ergänzt und als finales Angebot am 06.07.2018 bei der Vergabestelle eingereicht. Das Angebot steht dabei unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der GSW.
Das Angebot ist erst dann zuschlagsfähig, wenn der Vorbehalt aufgehoben wird. Dies soll vor dem Zeitpunkt der Ratsentscheidung geschehen. Am 18.09.2018, d.h. zeitlich vor der Beschlussfassung durch den Rat, wird der Aufsichtsrat über das Konzessionsvertragsangebot und den Vorbehalt entscheiden. Nach dem aktuellen Sachstand ist zu erwarten, dass der Vorbehalt in dieser Sitzung, d.h. rechtzeitig, aufgehoben wird.
2.
Angebot
Die Stadt Kamen ist bei der Entscheidung über die Vergabe der Konzession gemäß § 46 Abs.4 Satz 1 EnWG den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Danach muss sie die Einhaltung der Ziele des § 1 EnWG einer sicheren, effizienten, verbraucherfreundlichen, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung unter Einbindung erneuerbarer Energien gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bilden die Auswahlkriterien der Stadt Kamen überwiegend diese Ziele ab. Da die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bergkamen Bönen alle aufgestellten Auswahlkriterien bedient hat, erfüllt das Angebot die Anforderung, dass es die Einhaltung der Ziele des § 1 EnWG gewährleisten muss.
a.
Kurzzusammenfassung
des Angebotes
Weiter hat sich die ursprüngliche Wettbewerbssituation für die Kommune positiv niedergeschlagen. Der von der Kommune vorgeschlagene Musterkonzessionsvertrag wurde übernommen und an einigen Stellen sachgerecht um zusätzliche Regelungen ergänzt. Neben dem Vertrag wurde den Bietern ein Netzbewirtschaftungskonzept abverlangt, in dem die Umsetzung der Gewährleistung der Ziele des § 1 EnWG vom Bieter darzulegen ist. Dieses hat die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bergkamen Bönen zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Eine Vielzahl der Aussagen des Netzbewirtschaftungskonzeptes wird darüber hinaus vertraglich zugesichert.
b.
Verbesserungen
im Vergleich zum aktuellen Gaskonzessionsvertrag
Der aktuelle Gaskonzessionsvertrag datiert vom 27.05./18.06.1999 basiert noch auf einer Ausgangslage, bei der neben der Gewährung der Wegenutzungsrechte gleichzeitig die Gasversorgungspflicht zu allgemeinen Tarifen vereinbart wurde. Mit dem nun angebotenen Gaskonzessionsvertrag wird die Vertragslage an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen angeglichen, indem der Vertrag auf die Gewährung der Wegenutzungsrechte und die dafür geltenden Bedingungen reduziert wird. Auch ist der zukünftige Vertrag an den Zielen des § 1 EnWG orientiert, wodurch er die Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe der Kommune, die Auswahl des Konzessionärs an diesen Zielen auszurichten, dokumentiert. Der Umfang der Aspekte, die im Gaskonzessionsvertragsangebot geregelt werden, ist im Vergleich zum bestehenden Vertrag deutlich größer. Einige der Neuregelungen stellen dabei auch eine vertragliche Fixierung bereits üblicher Abläufe dar. Das stellt insoweit eine Verbesserung dar, als dass die Stadt Kamen für die Dauer des neuen Konzessionsvertrages auf die nunmehr verbindlich zugesagte Abwicklung bestehen kann.
Einige wesentlichen Änderungen bzw. Verbesserungen sind exemplarisch in der folgenden Tabelle aufgelistet:
|
Bisherige Regelung |
Vertragsangebot |
Neu |
Bauabstimmung |
Grundsätzlich enthalten, allerdings nur allgemein gehalten. Die Übergabe von Plänen ist nur bei erstmaliger Errichtung sowie größeren Erweiterungen vorgesehen. |
Detaillierte Regelungen, inkl. Vorgaben für eine regelmäßigen zeitlichen Rhythmus Berücksichtigung von Änderungswünschen Regelungen zur Abnahme von Baumaßnahmen Berichtspflichten |
z.T. |
Folgekosten |
Kosten trägt Veranlasser |
Kosten trägt GSW zu 100% |
|
Konzessionsabgaben-zahlung |
Keine Regelung zu Kommunalrabatt / Verwaltungskostenbeiträgen |
Zusage Kommunalrabatt und Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen |
|
Netzbewirtschaftung-
und entwicklung |
|
Zusagen zur Art und Weise der Instandhaltung, Umfang der Investitionen und dem Einsatz neuer Technologien |
X |
Effizienz |
|
Zusagen zur Gewährleistung eines effizienten Netzbetriebes – technisch wie kostenseitig. |
X |
Kundenfreundlichkeit |
|
Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kundencenters sowie Zusagen umfangreicher Serviceangebote und konkreter Informationspflichten |
X |
Auskunftsansprüche |
|
Umfassende Auskunftsansprüche zugunsten der Stadt Bergkamen |
X |
Stillgelegte
Anlagen |
|
Pflicht zur Entfernung |
X |
Vertragsstrafen |
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Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (im Vertrag definiert) kann Vertragsstrafe erhoben werden. |
X |
Das gesamte Angebot kann in der Verwaltung, unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, eingesehen werden. Der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist auch nach Abschluss eines Konzessionierungsverfahrens zu wahren. Daher sind die Details des Angebotes vertraulich zu behandeln, weswegen dieses der Beschlussvorlage nicht als Anlage beigefügt ist. Sofern im Rahmen der Beratung des Zuschlags die Erörterung der Details des Konzessionsvertragsangebotes erfolgen soll, hat dies unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 48 Abs.2 GO NRW zum Schutz der Interessen der Bieterin in nicht-öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
3.
Zusammenfassung
Das Angebot der GSW Gemeinschaftsstadtwerk GmbH Kamen Bergkamen Bönen erfüllt alle Anforderungen, welche die Stadt Kamen durch Beschluss der Verfahrensgrundlagen an den Wettbewerb gestellt hat und gewährleistet auf vertraglicher Grundlage die Einhaltung der Ziele des § 1 EnWG. Einem Zuschlag auf das verbindliche Angebot vom 06.07.2018 stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen.