Beschlussvorschlag:
Die als Anlage
vorgelegte“ Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)“ wird
beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit der Vergnügungssteuer wird „der Spaßfaktor“ des Spielers besteuert.
Als Steuermaßstab wird der Spieleinsatz (Geldeinsatz) zu Grunde gelegt. Neben
der Einnahmeerzielung verfolgt die Erhebung von Vergnügungssteuer auch eine
Regulierung zur Eindämmung der Spielsucht.
Zum 01.01.2018 wurde
der Steuersatz auf 4 % festgelegt (s. Vorlage 094/2017 vom 30.10.2017).
Der Steuersatz liegt mit 4,0 % (bzw. 15,5%)
mittlerweile im unteren Bereich im interkommunalen Vergleich:
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Dortmund |
Bergkamen *2 |
Fröndenberg |
Schwerte |
Hamm |
Lünen |
Selm |
Unna *1 |
Bönen |
Holzwickede |
Werne |
Einspielergebnis |
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20,0% |
20,0% |
18,0% |
17,0% |
15,0% |
12,0% |
10,0% |
Spieleinsatz |
5,5% |
4,7% |
4,0% |
5,0% |
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*2 geplant ab 2019 5,5% *1
Gaststätten anderer Satz
Steueraufkommen
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Spieleinsatz
€ |
festgesetzte
Steuer v. Spieleinsatz € |
Steuersatz |
Mehreinnahme
aufgrund des höheren Steuersatzes |
2015 |
9.156.841 |
320.489 |
3,5% |
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2016 |
9.893.270 |
346.264 |
3,5% |
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2017 |
10.595.929 |
370.858 |
3,5% |
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2018 |
5.012.755 |
200.510 |
4,0% |
25.063
€ |
Die Zahl der Spielhallen war jahrelang unverändert. An 7 Standorten
wurden 9 Spielhallen betrieben. In der Weststraße befanden sich an einem
Standort 2 (eine genehmigte 3. wurde vom Betreiber seit 2016 nicht mehr
betrieben) und in der Oststraße an einem Standort ebenfalls 2 Spielhallen.
Zum 01.12.2012 sind in Nordrhein-Westfalen der neue
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das Ausführungsgesetz zum
Glücksspielstaatsvertrags (AG GlüStV) in Kraft getreten, wodurch für
Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.
V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV) eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war für
Spielhallen lediglich eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i
Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
Die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für
Bestandsspielhallen endete mit Ablauf des 30.11.2017. Es dürfen nur noch
Spielhallen betrieben werden, die über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
verfügen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist z. B. die Einhaltung
des Verbotes von Mehrfachkonzessionen.
Nach Rücksprache mit dem Fachbereich 23 – Wirtschaftsförderung,
Liegenschaften – verfügen 5 Spielhallen an 5 Standorten über Konzessionen.
Das Spielerverhalten hat sich nicht signifikant verändert. Nachdem bis
2015 ist die Gesamtsummen der Einspielergebnisse kontinuierlich gesunken
waren, ist ab 2016 eine stetige Steigerung des Spieleinsatzes zu verzeichnen.
Die Steuerklärungen für das 1. und 2. Quartal 2018 liegen vor. Danach zeichnet
sich nur eine geringe Reduzierung des Spieleinsatzes (von knapp 10,6 Mio. € auf
rd. 10 Mio. € gegenüber 2017) ab, obwohl die Zahl der Spielhallen deutlich
niedriger ist als bisher.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zwischenzeitlich den von der
Stadt Dortmund festgelegten Steuersatz von 5,5 v.H. als zulässig festgestellt.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, den Steuersatz von derzeit 4,0 % ab 01.01.2019 auf 5,5 %
anzuheben.
Finanzielle Auswirkung
Ausgehend von einem geschätzten
Spieleinsatz von 10.000.000 €
ist eine Steuereinnahme von rd. 550.000 € zu erwarten, gegenüber rd. 400.000 €,
mithin somit eine Mehreinnahme von rd. 150.000 € jährlich.