Betreff
Vierte Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
067/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage vorgelegte“ Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)“ wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Vergnügungssteuer wird „der Spaßfaktor“ des Spielers besteuert. Als Steuermaßstab wird der Spieleinsatz (Geldeinsatz) zu Grunde gelegt. Neben der Einnahmeerzielung verfolgt die Erhebung von Vergnügungssteuer auch eine Regulierung zur Eindämmung der Spielsucht.

 

Zum 01.01.2018 wurde der Steuersatz auf 4 % festgelegt (s. Vorlage 094/2017 vom 30.10.2017).

 

Der Steuersatz liegt mit 4,0 % (bzw. 15,5%) mittlerweile im unteren Bereich im interkommunalen Vergleich:

 

 

Dortmund

Bergkamen *2

Fröndenberg

Schwerte

Hamm

Lünen

Selm

Unna *1

Bönen

Holzwickede

Werne

Einspielergebnis

 

 

 

 

20,0%

20,0%

18,0%

17,0%

15,0%

12,0%

10,0%

Spieleinsatz

5,5%

 4,7%

4,0%

5,0%

 

 

 

 

 

 

 

 

*2 geplant ab 2019 5,5%                                                                              *1 Gaststätten anderer Satz                                                                     

 

Steueraufkommen

 

 

 

 

 

 

Spieleinsatz €

festgesetzte Steuer v. Spieleinsatz €

Steuersatz

Mehreinnahme aufgrund des höheren Steuersatzes

2015

9.156.841

320.489

3,5%

 

2016

9.893.270

346.264

3,5%

 

2017

10.595.929

370.858

3,5%

 

2018
(1. + 2. Qu.)

5.012.755

200.510

4,0%

25.063 €

 

 

Die Zahl der Spielhallen war jahrelang unverändert. An 7 Standorten wurden 9 Spielhallen be­trieben. In der Weststraße befanden sich an einem Standort 2 (eine genehmigte 3. wurde vom Betreiber seit 2016 nicht mehr betrieben) und in der Oststraße an einem Standort ebenfalls 2 Spielhallen.

 

Zum 01.12.2012 sind in Nordrhein-Westfalen der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrags (AG GlüStV) in Kraft getreten, wodurch für Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht (§ 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV) eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war für Spielhallen lediglich eine ge­wer­berechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

 

Die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für Bestandsspielhallen endete mit Ablauf des 30.11.2017. Es dürfen nur noch Spielhallen betrieben werden, die über eine glücks­spielrechtliche Erlaubnis verfügen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist z. B. die Ein­haltung des Verbotes von Mehrfachkonzessionen.

 

Nach Rücksprache mit dem Fachbereich 23 – Wirtschaftsförderung, Liegenschaften – verfügen 5 Spielhallen an 5 Standorten über Konzessionen.

Das Spielerverhalten hat sich nicht signifikant verändert. Nachdem bis 2015 ist die Gesamt­summen der Einspielergebnisse kontinuierlich gesunken waren, ist ab 2016 eine stetige Steigerung des Spieleinsatzes zu verzeichnen. Die Steuerklärungen für das 1. und 2. Quartal 2018 liegen vor. Danach zeichnet sich nur eine geringe Reduzierung des Spieleinsatzes (von knapp 10,6 Mio. € auf rd. 10 Mio. € gegenüber 2017) ab, obwohl die Zahl der Spielhallen deutlich niedriger ist als bisher.

 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zwischenzeitlich den von der Stadt Dortmund festgelegten Steuersatz von 5,5 v.H. als zulässig festgestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Steuersatz von derzeit 4,0 % ab 01.01.2019 auf 5,5 % anzuheben.

 

 

Finanzielle Auswirkung

 

Ausgehend von einem geschätzten Spieleinsatz von 10.000.000 € ist eine Steuereinnahme von rd. 550.000 € zu erwarten, gegenüber rd. 400.000 €, mithin somit eine Mehreinnahme von rd. 150.000 € jährlich.