Betreff
Sicherstellung und Finanzierung der Verbraucherberatung in der Stadt Kamen ab 01.01.2019
Vorlage
051/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Folgevertrag mit dem Kreis Unna und der Verbraucherzentrale NRW hinsichtlich der weiteren Sicherstellung und Finanzierung der allgemeinen Verbraucherberatung in der Stadt Kamen abzuschließen.

 

Die Stadt Kamen betraut, mit Verweis auf § 11 des Vertragsentwurfes, die Verbraucherzentrale NRW mit der Leistung „Allgemeine Verbraucherberatung“ zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse durch die örtliche Beratungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher in Kamen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Kreis Unna und die Stadt Kamen haben am 20./27.10.2008 mit der Verbraucherzentrale NRW einen Vertrag zur Sicherstellung und Finanzierung der Verbraucherberatung in der Stadt Kamen abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von fünf Jahren und wurde durch eine Änderungsvereinbarung vom 11.09.2013 um weitere fünf Jahre verlängert. Der Vertrag läuft somit am 31.12.2018 aus.

 

Die Vertragspartner haben sich in dem Vertrag grundsätzlich bereit erklärt, das Vertragsverhältnis über den 31.12.2018 hinaus fortzuführen. Vertragsgemäß wurden am 23.01.2018 die Verhandlungen mit Vertretern der Verwaltungen der Städte Kamen, Lünen und Schwerte sowie der Verbraucherzentrale NRW und dem Kreis Unna aufgenommen mit dem Ziel, über die Fortführung zu entscheiden.

Am 02.05.2018 fand ein abschließendes Verhandlungsgespräch statt.

Die Verbraucherzentrale NRW hat daraufhin den mit der Verwaltung abgestimmten Vertragsentwurf übermittelt, der als Anlage beigefügt ist.

 

Im Vergleich zu dem bisherigen Vertrag ist die wesentliche Änderung, dass für Kamen eine weitere 0,5 Beratungsfachkraftstelle eingerichtet / besetzt werden soll.

Bisher wurden Leitung und Beratung in Personalunion mit einer 1,0 Stelle wahrgenommen.

 

Die beabsichtigte Personalaufstockung trägt dazu bei, dem Anspruch der Ratsuchenden auf ungestörte und datenschutzkonforme Beratung gerecht zu werden, die die Rahmenbedingungen in Kamen derzeit nicht ermöglichen, da die persönlichen und telefonischen (Beratungs-)Gespräche während der offenen Sprechzeiten im Empfangsraum, der gleichzeitig Wartezone für weitere Ratsuchende ist, erfolgen. Der Raumbedarf der Beratungsstelle in Kamen ist nach Aussage der Verbraucherzentrale ausreichend.

 

Darüber hinaus soll auf die steigende Zahl von Ratsuchenden mit deren Bedürfnissen reagiert werden. So wollen sich die Beratungsstellen-Standorte von der bisherigen Komm-Struktur lösen und ergänzend eine Bring-Struktur entwickeln, die einer modernen Verbraucherarbeit entspricht. Die Präventions- und Multiplikatoren-Arbeit soll, u. a. in den Sozialräumen der Kommunen, gestärkt werden. Ebenso ist beabsichtigt, die digitale Verbraucherarbeit weiter zu entwickeln.

 

Verbunden mit der personellen Aufstockung ist eine Anhebung der Öffnungszeiten von bisher 23 Std. auf im Regelfall 25 Std. in der Woche.

 

Des Weiteren sollen die Rechtsanwaltshonorarstunden in Kamen von 1,5 Std. / Woche auf bis zu 4 Std. alle 14 Tage angehoben werden.

 

Der Vertrag soll erneut für eine Dauer von fünf Jahren bis zum 31.12.2023 abgeschlossen werden mit der Bereitschaft das Vertragsverhältnis darüber hinaus fortzuführen.

 

Die Verbraucherzentrale NRW hat in dem Schriftstück „Angebot der Verbraucherzentrale NRW Stärkung der Verbraucherarbeit im Kreis Unna ausgehend von den Standorten Kamen und Schwerte“ die Leistungen aufgezeigt, die mit einer Personalaufstockung in Schwerte und Kamen verbunden sein können. Der Mehrwert der örtlichen Angebote der Verbraucherzentrale NRW für die Städte Schwerte und Kamen ist ebenfalls dargelegt worden. Auf die dazu beigefügten Anlagen wird verwiesen.

 

 

 

DAWI-Betrauung durch die Kommunen:

 

Im Rahmen einer bundesweiten Diskussion wurde die Notwendigkeit einer Betrauung auch der Verbraucherzentralen mit Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (kurz sog. DAWI-Betrauung) festgestellt. Erhalten die Verbraucherzentralen für bestimmte Dienstleistungen kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungsaktes festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe im Sinne der Artikel 106ff AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt. Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbracht werden. Dies setzt einen sog. Betrauungsakt voraus.

Die Betrauung bezieht sich dabei immer auf diejenigen Aufgaben, die von einer Organisation wahrgenommen werden. Für die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich, dass bei dem weiten Aufgabenspektrum eine einheitliche DAWI-Betrauung nicht möglich ist.

Die Verbraucherzentrale NRW erledigt ihre Aufgaben vielmehr in drei Bereichen: In der

Geschäftsstelle in Düsseldorf, in den örtlichen Beratungsstellen und in verschiedenen Projekten, die sowohl in der Geschäftsstelle wie in den Beratungsstellen durchgeführt werden können.

Für die Aufgaben der Projekte, wie z. B. dem Energieprojekt im Auftrag des Verbraucherschutzministeriums NRW, erfolgt die DAWI-Betrauung mit dem Zuwendungsbescheid durch das Verbraucherschutzministerium NRW als Hauptzuwendungsgeber. Projekte sind durch eine festgelegte Laufzeit und durch eine einheitliche Aufgabenstellung gekennzeichnet, so dass für jedes Projekt sinnvollerweise eine eigene Betrauung erfolgt.

Die Aufgaben der Geschäftsstelle im Rahmen der institutionellen Finanzierung der Verbraucherzentrale NRW werden ausschließlich durch das Land finanziert. Daher kann hier eine einheitliche DAWI-Betrauung durch das Land erfolgen.

Bei den kommunal zu erbringenden Dienstleistungen der örtlichen Beratungsstellen (im Wesentlichen für die Aufgabengebiete Allgemeine Verbraucherberatung und Abfall- und Umweltberatung) sieht die Situation anders aus: Die Finanzierung erfolgt hier jeweils durch Land und Kommunen; jedoch sind die Rahmenbedingungen der Finanzierung vor Ort sehr unterschiedlich.

Auch wenn die Lastenverteilung zwischen Kommune und Land an jedem Standort identisch ist, so unterscheiden sich die kommunalen Finanzierungsverträge insbesondere durch ihre Laufzeit und die jeweils zu Grunde liegende Abrechnungssystematik (Spitzabrechnung, konstante Zahlung). Das Land kann somit keine einheitliche Betrauung für diese Aufgabenbereiche ausstellen. Daher muss die Betrauung in diesen Fällen durch die Kommunen erfolgen. Die Betrauung betrifft im Wesentlichen die von der Kommune und der institutionellen Förderung des Landes gemeinsam finanzierte Allgemeine Verbraucherberatung sowie Abfall- und Umweltberatung.

Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis für die Landesförderung vom 05.05.2017 wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI-Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Dies ist Voraussetzung für die anteilige Förderung des Landes der Angebote in den örtlichen Beratungsstellen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Land NRW beteiligt sich mit 50 % der Gesamtkosten an den Kosten der Verbraucherberatung. Die restlichen 50 % tragen der Kreis Unna und die Stadt Kamen. Davon tragen der Kreis Unna 60 % und die Stadt Kamen 40 %.

 

Stadtanteil bisher: 32.335,- €

 

Stadtanteil für 2019: 42.660,- €

 

 


Anlagen:

 

·         Vertragsentwurf, nebst Kostenkalkulation und Aufstellung des Raumbedarfes

·         Satzung der Verbraucherzentrale

·         Darstellung des Angebotes der Verbraucherzentrale NRW zur Stärkung der Verbraucherarbeit im Kreis Unna, ausgehend von den Standorten Kamen und Schwerte

·         Darstellung des Mehrwertes der örtlichen Angebote der Verbraucherzentrale NRW jeweils für die Stadt Schwerte und die Stadt Kamen