Betreff
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 2017 – Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG)
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
040/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Kamen beschließt die nachstehende Stellungnahme zur Änderung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 2017. Die Stellungnahme ist dem zuständigen Ministerium zuzuleiten.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 17. April 2018 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern (§ 17 des Landesplanungsgesetzes vom 3. Mai 2005, (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, § 13 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist) und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.

 

Die Verfahrensunterlagen hat das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 26. April 2018  mit der Bitte um Stellungnahme vom 07. Mai bis zum 15. Juli 2018 an die Beteiligten übersandt.

 

In diesem Zeitraum können auch alle Bürgerinnen und Bürger die Planunterlagen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden einsehen und zu den Planunterlagen Stellung nehmen. Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW sind bis zum Ende der öffentlichen Auslegung vorzugsweise elektronisch über „Beteiligung-Online“ ( https://www.beteiligung-online.nrw.de/bo_lep_2018/start.php), per E-Mail ( landesplanung@mwide.nrw.de ), per Post, per Fax (0211/61772-774) oder zur Niederschrift zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesplanungsbehörde, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf.

 

Die geplanten Änderungen des LEP NRW sind in einer dreispaltigen Synopse zusammengefasst. die Synopse ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

 

 

Wesentliche Inhalte der Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick gemäß der Presseerklärung vom 19. April 2018 des Landes NRW:

 

„• Investitionen: Der neue LEP NRW soll den Standort Nordrhein-Westfalen attraktiver machen, indem Kommunen leichter Flächen für Ansiedlungen neuer und Erweiterungen bestehender Unter-nehmen anbieten können.

 

• Ländlicher Raum: Ortsteile unter 2000 Einwohner erhalten neue Perspektiven: Betriebe können sich leichter erweitern und ihren Standort verlagern, Flächen für den Wohnungsbau können leichter ausgewiesen werden.

 

• Flächen: Auf den Grundsatz, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen auf fünf Hektar zu begrenzen, wird verzichtet. Das erleichtert die rechtssichere Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten. Andere Planungsziele im LEP NRW gewährleisten einen sparsamen Umgang mit Flächen.

 

• Windkraft: Um die Akzeptanz für die Erneuerbaren zu erhalten, wird ein planerischer Vorsorgeabstand zu Wohngebieten eingeführt. Soweit im Einklang mit Bundesrecht möglich, sollen Anlagen künftig nur im Abstand von 1500 m zu Wohngebieten geplant werden können.

 

• Flughäfen: Alle sechs bisher im LEP NRW genannten Airports gelten nun als landesbedeutsam und können sich entsprechend entwickeln.

• Rohstoffsicherung: Der Abbau von Rohstoffen wird erleichtert: Der neue LEP NRW eröffnet die Möglichkeit, auf die bisher ausnahmslos vorgegebene Konzentration der Abgrabungsbereiche zu verzichten. Bei besonderen planerischen Konfliktlagen, wie z. B. Sand und Kies, kann aber auch an der bewährten regionalplanerischen Konzentration der Abgrabungsbereiche festgehalten werden.

 

Den Weg zur punktuellen Änderung des LEP NRW beschreitet die Landesregierung transparent, beteiligungsorientiert und digital: Von 7. Mai bis 15. Juli 2018 können alle Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Stellen und Institutionen ihre Stellungnahmen und Anregungen abgeben. Nach Auswertung und Beratung im Kabinett wird der geänderte LEP NRW dem Landtag mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet.

Je nach Dauer der Beratungen und des Beteiligungsverfahrens dürfte der geänderte Plan im ersten Halbjahr 2019 in Kraft treten.“

 

 

Abstimmungsprozess im Kreis Unna

 

Der Kreis Unna hat bereits eine umfassende Stellungnahme vorbereitet. Diese ist mit den kreisangehörigen Kommunen abgestimmt worden. Daher hat die Stadt Kamen, zur stärkeren Gewichtung der Interessen des Kreises Unna im Rahmen des Änderungsverfahrens die Stellungnahme des Kreises Unna vollinhaltlich übernommen. Spezifische Interessen der Stadt Kamen haben in der Gesamtstellungnahme Berücksichtigung gefunden.

 

 

Stellungnahme der Stadt Kamen:

 

Die Stadt Kamen nimmt zu den Inhalten, sofern Sie die Belange der Stadt Kamen und des Kreises Unna berühren, gemäß der als Anlage beigefügten Synopse, wie folgt Stellung:

 

 

Ziel 2-3 Siedlungs- und Freiraum (Seite 3-5)

Nach dem LEP NRW soll die Siedlungsentwicklung grundsätzlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche stattfinden. Im Rahmen der ausgeweiteten Ausnahmeregelung sollen die inner-halb der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum befindlichen Ortsteile auch an einer positiven Entwicklung teilhaben. Der Begriff Ortsteil wird dabei im LEP NRW nicht eigenständig definiert. In analoger Anwendung des Begriffes im § 34 Abs. 1 BauGB kann von einem Ortsteil gesprochen werden, sofern eine gewisse Anzahl von Bauten vorhanden ist und diese den Ausdruck einer organischen Siedlungs-struktur vermitteln. Diese Definition ist auch Gegenstand der ständigen Rechtsprechung. Der Landesgesetzgeber hat nunmehr mehrere Ausnahmen formuliert, die teilweise auch auf die damaligen Anregungen der kommunalen Spitzenverbände zur Neuaufstellung des LEP NRW zurückgehen.

Diese haben bereits in einer Stellungnahme vom 17.01.2018 im Nachgang zur Anhörung vom 24.01.2018 mitgeteilt, dass sie die jetzige Änderung des LEP NRW grundsätzlich begrüßen, um für die Kommunen wieder mehr Handlungs- und Entscheidungsspielräume auch für die Ortsteile zu erhalten. Gleichwohl haben die kommunalen Spitzenverbände betont, dass sie sich eine weitergehende Stellungnahme für das förmliche Beteiligungsverfahren vorbehalten.

 

Der Entwurf sieht vor diesem Hintergrund weitere Ausnahmen für die Inanspruchnahme von Baugebieten in dem Freiraum vor, wobei es sich bei der jetzigen Formulierung im Entwurf im Wesentlichen um eine Spezifizierung der bisherigen Regelung handelt. Grundsätzlich kann sich die kommunale Siedlungsflächenentwicklung – wie bisher auch - weiterhin nur im Rahmen des ermittelten kommunalen Bedarfes orientieren. Es werden somit keine zusätzlichen Bedarfe generiert. Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat hierzu ein entsprechendes Siedlungsflächenmonitoring entwickelt, so dass die kommunalen Bedarfe jederzeit verfügbar sind. Dieses Monitoringsystem erfüllt dabei die gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem § 4 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) ergeben.

 

  • 1. Spiegelstrich:

Diese Ausnahmeregelung wird durchaus befürwortet, da es eine Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Münster von 2015 und 2016 zur Auslegung von Bereichsunschärfen ist. Vorher gab es die Regel, dass die Planungsträger bei der im Regionalplan maßstabsbedingten Unschärfe von einer baurechtlichen Zulässigkeit im Rahmen etwa einer Bautiefe ausgehen konnten. Dieser sog. Interpretationsspielraum ist auch in die Handreichung des Landes NRW zum Ziel 2-3 des LEP NRW vom 15.05.2017 eingeflossen. In der landesplanerischen Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz wurde die Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung stets bejaht, so dass kein umfängliches Regionalplanänderungsverfahren notwendig war. Diese pauschale Regel ist durch die Urteile des OVG Münster seitdem hinfällig. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung zunächst zu begrüßen, obwohl es notwendig ist, eine präzisere Definition der Begriffe „unmittelbar“ und „deutlich erkennbar Grenze“ vorzunehmen. Des Weiteren ist festzulegen, in welchem Umfang die Festlegung der Bauflächen und -gebiete erfolgen darf. Insofern müsste für die kommunale Praxis z.B. in Form der Überarbeitung der Handreichung eine Klarstellung erfolgen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

 

  • 2. Spiegelstrich:

Die geplante Ausnahme dient der Stärkung der örtlichen Wirtschaftsstruktur mit all den positiven Effekten für die Ortsteile und kann somit befürwortet werden, zumal es sich im Wesentlichen um Kleinbetriebe handelt, die überwiegend noch vor Ort inhabergeführt werden. Die Alternativformulierung der Betriebsverlagerungen/Neuansiedlungen zwischen benachbarten Ortsteilen ist jedoch kritisch zu würdigen und bedarf der näheren Erläuterung, welche Form und Größe insb. bei den Neuansiedlungen gemeint sein könnte. Es besteht ansonsten zu befürchten, dass neue Wirk- und Raumbezüge entstehen, die weit über den Bezug zum Ortsteil hinausgehen und somit eher im regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum stattzufinden haben.

 

  • 3. Spiegelstrich und 4. Spiegelstrich

Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn die dort aufgeführten Vorhaben sich ökonomisch weiterentwickeln können, um z.B. auf neue gesellschaftliche Trends zu reagieren und dadurch ihre Existenz zu sichern. Problematisch und rechtlich schwierig für die kommunale Praxis ist die Verwendung des Begriffes „angemessen“. Hierzu bedarf es ebenfalls einer weitergehenden Klarstellung z.B. in Form der Überarbeitung der bisherigen Handreichung.

 

  • 5. Spiegelstrich

Durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinde und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BauGB Novelle 2013) wurde der § 35 Abs. 1 Nr. BauGB dahingehend geändert, dass Tierhaltungsanlagen, die einer Vorprüfungspflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht mehr privilegiert sind. Derartige Tierhaltungsanlagen bedürfen daher der planungsrechtlichen Ausweisung in einem Bauleitplan. Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt, so dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, die vorliegende Formulierung zusätzlich in den Ausnahmekatalog im LEP NRW aufzunehmen, sofern sie dahingehend ergänzt wird, dass diese Betriebe z. B. in unmittelbarer Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb errichtet bzw. erweitert werden, um solitäre Einrichtungen in der Landschaft mit den teilweise negativen Begleiterscheinungen zu vermeiden.

  • 6. Spiegelstrich

Der Formulierungszusatz „sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz“ kann ebenfalls mitgetragen werden, da es sich hierbei um spezielle Einrichtungen handelt und die Kommunen durch diese Formulierung weitere Handlungsoptionen erhalten.

 

Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile (neu hinzugefügt) (Seite 5)

Das neue Ziel ist ein Ausdruck der zusätzlichen Handlungsoptionen für die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Bauleitplanung weitere Schwerpunkte zu setzen und neue Entwicklungsperspektiven zu verfolgen. Dabei ist auch zu beachten, dass sich die im Ziel formulierten Vorgaben in der kommunalen Praxis auch am Gesamtbedarf der jeweiligen Kommune zu orientieren haben und nicht zu zusätzlichen siedlungsräumlichen Bedarfen führt. Die Kommunen erhalten jedoch bezüglich der Wohnraumversorgung eine höhere Flexibilität und können gleichzeitig gezielt Ortsteile, die bereits über ein gewisses Maß an Infrastruktur (Schule, Kindergarten etc.) verfügen, stärken.

Grundsatz 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ (Seite 15)

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr auf 30 Ha pro Tag zu verringern. Dieses Vorhaben ist auch Gegenstand des aktuellen Koalitionsvertrages der Bundesregierung vom 12. März 2018. Darin steht „Unser Ziel ist, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2030 auf maximal 30 Hektar/Tag zu halbieren. Wir prüfen, mit welchen zusätzlichen planungsrechtlichen und ökonomischen Instrumenten das Ziel erreicht werden kann.“ Es ist daher sinnvoll, dass diese Thematik weiterhin Bestandteil des Landesentwicklungsplanes ist, um dieses Vorhaben weiter zu verfolgen. Eine Streichung dieses Grundsatzes könnte sonst als falsches Signal verstanden werden. Gerade weil mit dem Grundsatz keine Kontingentierung verbunden ist und die Flächeninanspruchnahme bedarfsgerecht zu erfolgen hat, sollte der Grundsatz beibehalten werden.

 

Ziel 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (Seite 32)

Die Streichung der Formulierung, dass die Einrichtung von Windenergieanlagen im Wald möglich ist, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden, kann aus Sicht des Kreises Unna mitgetragen werden. Die Stadt Kamen, als auch der gesamte Kreis Unna gehören zu den waldarmen Gebieten in NRW, so dass eine Inanspruchnahme für die Nutzung der Windenergie bereits aus diesem Grund weitestgehend ausgeschlossen ist. Der geringe Anteil der Waldfläche in der Stadt Kamen hat einen hohen Stellenwert in Sachen Klimafunktion, Artenschutz und der Naherholung und sollte somit von einer Inanspruchnahme durch die Windenergie ausgenommen werden können.

 

Ziel 8.1-6 Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (Seite 35)

Ein funktionierendes und ausgewogenes Flughafenangebot ist für eine positive wirtschaftliche Entwicklung notwendig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur definiert  in dem Luftverkehrskonzept vom Mai 2017 ihr Interesse dahingehend, dass für sie in erster Linie die Flughäfen wichtig sind, die von übergreifender Bedeutung für die Mobilität von Menschen und Güter sind. Diese Flughäfen bilden die sog. Primärstruktur. Hierzu gehören aus NRW die Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn. Diese Flughäfen haben eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung und sollen sich entsprechend entwickeln können. So gesehen liegt auch hier bereits eine Kategorisierung auf der Ebene des Bundes vor, da nicht alle Flughäfen gleich behandelt werden. Der Luftverkehrsmarkt befindet sich in einem fortwährenden Wandel (Insolvenz von Air Berlin; Billigfluggesellschaften drängen vermehrt zu den Großflughäfen z. B. Ryanair nach Frankfurt am Main und sind nicht mehr nur an den Regionalflughäfen ansässig). Die Aufgabe der Kategorisierung in NRW und der Abkehr der Funktionsteilung könnte zu einem ungewollten Kannibalismuseffekt führen, der auch zu Lasten der betroffenen Anwohner gehen würde. Insofern sind diese Überlegungen zugunsten der Beibehaltung der bisherigen Regelung abzulehnen. Zunächst sollte auch erst ein neues Luftverkehrskonzept erstellt werden, da das alte Konzept aus dem Jahr 2000 stammt.

 

Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen (Seite 39)

Die zusätzliche Formulierung in diesem Zielkanon wird unterstützt, zumal auch bereits der Kreis Unna in seiner Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes NRW ausdrücklich die Aufnahme des Stadthafens Lünen in die Liste der Landesbedeutsamen Häfen und Wasserstraßen gefordert hat. Dies wurde u.a. damit begründet, dass mit der weltweit agierenden Firma Remondis der Stadthafen Lünen sich zu einem bedeutsamen Umschlagplatz für Recyclingstoffe entwickelt hat.

Auch die Stadt Kamen profitiert durch die Aufwertung des Stadthafens in Lünen durch die Stützung regional bedeutsamer Arbeitsplätze.

 

Grundsatz 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Seite 51)

Das bisherige Ziel soll zu einem Grundsatz herabgestuft werden. Danach können in den Regionalplänen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden. Der Ausbau der Windenergie wurde in den 90er Jahren durch Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan durch die Kommunen räumlich gesteuert. Seit dem sind die Anforderungen an die Ausweisung von Konzentrationszonen insbes. auch im Hinblick auf den Artenschutz massiv gestiegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 13.12.2012 die methodischen Anforderungen an die planerische Steuerung zudem maßgeblich weiterentwickelt. Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Flächennutzungsplanung, sondern gelten auch für die Regionalplanung. Das Thema Windenergie wird in der Öffentlichkeit weiterhin sehr kontrovers diskutiert, vor allem dann, wenn in der Nachbarschaft Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Prozess zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans „Energie“ und den rd. 20.000 abgegebenen Stellungnahmen von rd. 6.000 Personen/Institutionen im Regierungsbezirk Arnsberg, ist es richtig den Regionalplanungsbehörden die Wahlfreiheit zu eröffnen, Vorranggebiete festlegen zu können. Ansonsten kann es dazu führen, dass der Regionalplanungsprozess mit dieser Thematik überfrachtet wird, zumal im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung vertiefende Erkenntnisse im Bereich des Artenschutzes für eine Nichtdarstellung einer Konzentrationszone führen könnte, so dass die vorherige  Ausweisung im Regionalplan dann obsolet wäre.

 

Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen (Seite 52)

Der Grundsatz soll neu eingeführt werden und beinhaltet einen pauschalen Abstand von 1.500 m. Diese Vorgehensweise wird sehr kritisch gesehen und sollte entfallen, weil es für die Methodik zur Ausweisung von Konzentrationsflächen mittlerweile gerichtsfest anerkannte Verfahren gibt. Dahingehend ist der Grundsatz entbehrlich und führt allenfalls zu Irritationen, weil es nicht Aufgabe der Landesplanung sein kann, Vorsorgeabstände zu definieren und über den LEP zu regeln. Dies kann und sollte der Erlassregelung vorbehalten bleiben.

 

Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung (Seite 52)

Die Zielformulierung ist positiv dargestellt worden, ohne dass die Inhalte geändert wurden. Zur Klarstellung, dass keine darüber hinausgehende Inanspruchnahme gemeint ist, sollte der erste Satz mit dem Wort nur ergänzt werden („Solarenergie ist nur möglich…..“). Im Übrigen wird der Änderungsvorschlag mitgetragen.

 

Ziel 6.3.3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen

Die bestehende Zielformulierung hat im Rahmen des Prozesses zur Aufstellung des Regionalplanes Ruhr dazu geführt, dass im ersten Auswahlverfahren für das neue planungsrechtliche Instrument „Regionaler Kooperationsstandort„ der auf dem Gebiet der Stadt Werne gemeldete Standort unmittelbar an der BAB A1 nicht mehr im Verfahren zur Festlegung als Regionaler Kooperationsstandort enthalten ist. Dies ist insofern unverständlich, weil er unmittelbar an der Autobahn liegt und somit insbesondere in Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes eine hervorragende Fläche mit einer sehr guten Lagegunst ist. In dem ersten Schritt zum Auswahlverfahren waren es genau diese Parameter, die diesen Standort als „Regionalen Kooperationsstandort“ geeignet erschienen ließen. Im zweiten Schritt wurde der Standort nach dem Ziel des 6.3.3 beurteilt und im Ergebnis als nicht mehr geeignet eingestuft.

Die grundsätzliche Verfügbarkeit geeigneter gewerblicher Standorte ist ohnehin bereits durch eine Vielzahl von Restriktionen stark eingeschränkt. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist es dringend geraten, wenn es hier zu einer Novellierung dieser Zielaussagen kommt. Der nunmehr veröffentlichte Erlass ist insofern wenig hilfreich, da er die bisherigen Zielaussagen zugrunde legt und den Kommunen eine Nachweispflicht aufbürdet, die nicht sachgerecht ist.

Der „Regionale Kooperationsstandort“ in der Stadt Werne ist auch für die Stadt Kamen, durch die Schaffung regionalwirksamer Arbeitsplätze, von Relevanz.