Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung
schlägt vor, den Beschluss zu fassen, die im Eigentum der Stadt Kamen stehenden
Verkehrsflächen folgender Straßen als Gemeindestraßen zu widmen und wie folgt
einzustufen:
Haupterschließungsstraße:
- Herbert-Wehner-Straße (bis
auf das in nordöstlicher Richtung aus
dem Kreisverkehr der Herbert-Wehner-Straße zu den Einzelhandelsunternehmen
führende Teilstück)
-
Hemsack (bis auf die
Stichstraße zu Hemsack 31)
-
Kamen Karree (Kreisverkehr und
Zufahrt von der B 233)
-
Wilhelm-Bläser-Straße
Anliegerstraße:
-
Heinz-Werner-Meyer-Straße (Flurstücke 1351-11-421 und -967 (tlw.))
-
Herbert-Wehner-Straße (das in nordöstlicher Richtung aus dem Kreisverkehr der
Herbert-Wehner-Straße zu den
Einzelhandelsunternehmen führende Teilstück Flurstücke 1351-11-960, -962, -964
und -976 (tlw.))
-
Hemsack (Stichstraße
zu Hemsack 31, Flurstück 1409-1-553)
-
Kamen Karree (Stichstraße aus dem
Kreisverkehr in das Baugebiet)
verkehrsberuhigter Bereich:
An Schelkmanns Hof (ohne
die Rad- und Fußwege zwischen den Flurstücken 1084 und 1092 bzw. 1051 und 1052)
Außerdem sind der
Spielplatz der Anlage An Schelkmanns Hof,
der Parkplatz an der Herbert-Wehner-Straße
und die Geh- und Radwege der Anlagen An
Schelkmanns Hof und Hemsack
und der Herbert-Wehner-Straße und der
Fußweg der Anlage Kamen Karree zu
widmen.
Der Rat der Stadt
Kamen beauftragt die Verwaltung, die Widmung und Einstufung, wie vorgeschlagen
und vorstehend beschrieben, durchzuführen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die folgenden
Straßen sind erstmalig hergestellt im Sinne des § 8 Absätze 1 bis 3 der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom 09.03.1992 (Satzung) bzw. als erstmalig
hergestellt vom Erschließungsträger übernommen oder als vorhandene Straße
anzusehen. Die Straßen sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) von der Straßenbaubehörde
zu widmen und gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen vom 20.12.2006
(Straßenbaubeitragssatzung) nach ihrer Bedeutung und Funktion im Straßennetz
der Stadt Kamen einzuteilen.
1.
An Schelkmanns Hof
An Schelkmanns Hof
liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 33 Kamen-Methler. Alle Grundstücke
dieses Bebauungsplanes sind verkauft worden, und die Erschließungsbeiträge sind
von den Erwerben abgelöst worden.
Der Bebauungsplan
Nr. 33 Kamen-Methler weist An Schelkmanns
Hof als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung aus, zum Einen als
verkehrsberuhigten Bereich und zum Anderen als Rad- und Fußweg. Außerdem sieht
der Bebauungsplan auf dem städtischen Flurstück 1401-1-1110 einen Spielplatz
vor. Die Anlage An Schelkmanns Hof ist weitgehend plangemäß als
verkehrsberuhigter Bereich mit zwei Rad- und Fußwegen und mit einem Spielplatz
ausgebaut worden. Lediglich gegenüber An
Schelkmanns Hof 32 ist auf dem städtischen Grundstück 1401-10-1110 ein Parkplatz
zusätzlich errichtet worden. Die
Abweichung vom Bebauungsplan ist geringfügig, mit den Grundzügen der Planung
vereinbar und beeinflusst die Nutzung der Grundstücke nicht wesentlich. An Schelkmanns Hof ist damit
entsprechend den Satzungsmerkmalen erstmalig hergestellt worden.
Straßenverkehrsrechtlich
ist An Schelkmanns Hof durch die
Aufstellung der Zeichen 325 StVO bereits verkehrsberuhigter Bereich geworden.
Straßenrechtlich soll dies nunmehr durch
die Widmung von An Schelkmanns Hof
als Gemeindestraße mit der Einstufung als verkehrsberuhigter Bereich
nachvollzogen werden. Die zwei Rad- und Fußwege und der Spielplatz sollen
ebenfalls gewidmet werden.
2. Heinz-Werner-Meyer-Straße und
Herbert-Wehner-Straße
Die
Heinz-Werner-Meyer-Straße und die Herbert-Wehner-Straße liegen im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 50e Kamen. Die Stadt Kamen hat die Grundstücke der
Herbert-Wehner-Straße und der Heinz-Werner-Meyer-Straße von der LEG
Stadtentwicklung GmbH & Co. KG Dortmund mittels zweier Kaufverträge in den
Jahren 1996 und 1997 erworben. Aber es
ist nicht die gesamte im Bebauungsplan ausgewiesene Fläche der
Heinz-Werner-Meyer-Straße an die Stadt übergeben worden. Ein Teilstück von ca.
47 m Länge aus dem Grundstück 1351-11-984, das zu dem privaten Parkplatz auf
dem Grundstück 1351-11-420 führt, ist in privater Hand verblieben. Dieses
Teilstück kann daher nicht gewidmet werden.
Im Bebauungsplan ist für die Heinz-Werner-Meyer-Straße
eine Verkehrsfläche und eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzt worden. Beide Flächen sind erstmalig hergestellt worden, die
Verkehrsfläche ohne Gehwege. Die als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche
der Heinz-Werner-Meyer-Straße soll bis zur Schrankenanlage als Gemeindestraße
gewidmet und als Anliegerstraße eingestuft werden, da sie ausschließlich der
Erschließung der angrenzenden und der durch private Zuwegung mit ihr
verbundenen Grundstücke dient.
Im Bebauungsplan
Nr. 50e Kamen sind für die Herbert-Wehner-Straße Verkehrsflächen und Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden. Die als Straßenverkehrsfläche
festgesetzte Fläche der Herbert-Wehner-Straße soll als Gemeindestraße gewidmet
und als Haupterschließungsstraße eingestuft werden, da sie sowohl der
Erschließung der angrenzenden Grundstücke als auch dem Verkehr innerhalb des
Baugebietes Gartenstadt Seseke Aue dient.
Die zwei Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, ein
Parkplatz auf nordwestlicher Seite und der Rad- und Fußweg auf nördlicher
Seite, der stellenweise durch die Hochwasserschutzflächen getrennt von der
übrigen Anlage verläuft, sollen entsprechend gewidmet werden.
Für das aus
nordöstlicher Richtung aus dem Kreisverkehr der Herbert-Wehner-Straße zu den
Einzelhandelsunternehmen führende Teilstück trifft der Bebauungsplan keine
Festsetzungen. Zur Sicherstellung der Erschließung der Einzelhandelsunternehmen
soll dieses Teilstück als Anliegerstraße gewidmet werden.
Auch bei der
Herbert-Wehner-Straße ist ein Teilstück nicht an die Stadt Kamen übergeben
worden. Es handelt sich um eine Fläche, die als Stichstraße zum Grundstück
1351-11-984 ausgebaut werden soll. Da der private Grundstückseigentümer auf die
Übergabe der Teilfläche verzichtet hat, ist die Stichstraße bislang nicht
ausgebaut worden und wird dem entsprechend auch nicht gewidmet.
3. Hemsack
Die Straße Hemsack
ist weitgehend entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 51 Kamen
hergestellt worden. Planüberschreitend ist auf westlicher Seite eine
Stichstraße mit einem einseitigen Gehweg zur Erschließung des Grundstücks
Hemsack 31 angelegt worden und auf östlicher Seite aus dem Wendehammer heraus
ein Weg für den Fußgänger- und Radfahrverkehr zur Wilhelm-Bläser-Straße.
Planunterschreitend ist längs des Flurstücks 1409-1-374 und -548 kein Gehweg
sondern nur ein Schrammbord gebaut worden. Die Planüber- bzw. unterschreitungen
sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Die von den Planabweichungen
betroffenen Grundstücke werden in ihrer Nutzung nicht wesentlich
beeinträchtigt.
Die Straße Hemsack
soll in ihrer Gesamtheit als Gemeindestraße gewidmet und als Haupterschließungsstraße
bzw. als Anliegerstraße (Stichstraße zu Hemsack 31) eingestuft werden.
4. Kamen Karree
Die zu widmende
Fläche der Anlage Kamen Karree liegt im Bereich zweier Bebauungspläne, zum
Einen im Bereich des am 30.03.2004 gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft
getretenen Bebauungsplanes Nr. 70 Ka und zum Anderen im Bereich des am
31.10.2014 gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 61
Ka 2. Änderung.
Kamen Karree ist
teilweise abweichend vom Bebauungsplan Nr. 70 Ka gebaut worden. Die Abweichung
beruht auf der durch den Bebauungsplan Nr. 61 Ka 2. Änderung abgeänderten
Planung.
Kamen Karree soll,
soweit die Grundstücke bereits im Eigentum der Stadt Kamen stehen, bereits mit
dem gesamten Kreisverkehr, der zu drei Vierteln Teil des Bebauungsplanes Nr. 61
Ka 2. Änderung ist, als Gemeindestraße gewidmet und als
Haupterschließungsstraße (Kreisverkehr und Zufahrt von der B 233) bzw.
Anliegerstraße (Stichstraße in das Baugebiert) eingestuft werden. Zudem soll
auch der Fußweg von Kamen Karree zur B 233 gewidmet werden.
5.
Wilhelm-Bläser-Straße
Die
Wilhelm-Bläser-Straße liegt zum überwiegenden Teil im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 51 Kamen; sie ist entsprechend den Vorgaben des
Bebauungsplanes Nr. 51 Kamen mit einem Gehweg auf südlicher Seite hergestellt
worden.
Die
Wilhelm-Bläser-Straße soll als Gemeindestraße gewidmet und als
Haupterschließungsstraße eingestuft werden.