Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Beschluss zu fassen, die im Eigentum der Stadt Kamen stehenden Verkehrs­flächen folgender Straßen als Gemeindestraßen zu widmen und wie folgt einzustufen:

 

Haupterschließungsstraße:

 

- Herbert-Wehner-Straße           (bis auf das in nordöstlicher Richtung        aus dem Kreisverkehr der Herbert-Wehner-Straße zu den Einzelhandelsunternehmen führende Teilstück)

- Hemsack                                  (bis auf die Stichstraße zu Hemsack 31)

- Kamen Karree                          (Kreisverkehr und Zufahrt von der B 233)

- Wilhelm-Bläser-Straße

 

Anliegerstraße:

 

- Heinz-Werner-Meyer-Straße    (Flurstücke 1351-11-421 und -967 (tlw.))

- Herbert-Wehner-Straße           (das in nordöstlicher Richtung  aus dem Kreisverkehr der

   Herbert-Wehner-Straße zu den Einzelhandelsunternehmen führende Teilstück Flurstücke 1351-11-960, -962, -964 und -976 (tlw.))

- Hemsack                                  (Stichstraße zu Hemsack 31, Flurstück 1409-1-553)

- Kamen Karree                          (Stichstraße aus dem Kreisverkehr in das Baugebiet)

 

verkehrsberuhigter Bereich:

 

An Schelkmanns Hof               (ohne die Rad- und Fußwege zwischen den Flurstücken 1084 und 1092 bzw. 1051 und 1052)

 

 

Außerdem sind der Spielplatz der Anlage An Schelkmanns Hof, der Parkplatz an der Herbert-Wehner-Straße und die Geh- und Radwege der Anlagen An Schelkmanns Hof und Hemsack und  der Herbert-Wehner-Straße und der Fußweg der Anlage Kamen Karree zu widmen.

 

Der Rat der Stadt Kamen beauftragt die Verwaltung, die Widmung und Einstufung, wie vorgeschlagen und vorstehend beschrieben, durchzuführen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die folgenden Straßen sind erstmalig hergestellt im Sinne des § 8 Absätze 1 bis 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.03.1992 (Satzung) bzw. als erstmalig hergestellt vom Erschließung­sträger übernommen oder als vorhandene Straße anzusehen. Die Straßen sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) von der Straßenbau­behörde zu widmen und gemäß §  4 Absatz 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen vom 20.12.2006 (Straßenbaubeitragssatzung) nach ihrer Bedeutung und Funktion im Straßennetz der Stadt Kamen einzuteilen.

 

1.   An Schelkmanns Hof

An Schelkmanns Hof liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 33 Kamen-Methler. Alle Grundstücke dieses Bebauungsplanes sind verkauft worden, und die Erschließungsbeiträge sind von den Erwerben abgelöst worden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 33 Kamen-Methler weist An Schelkmanns Hof als Verkehrs­fläche mit beson­derer Zweckbestimmung aus, zum Einen als verkehrsberuhigten Bereich und zum Anderen als Rad- und Fußweg. Außerdem sieht der Bebauungsplan auf dem städtischen Flurstück 1401-1-1110 einen Spielplatz vor. Die Anlage An Schelkmanns Hof  ist weitgehend plangemäß als verkehrsberuhigter Bereich mit zwei Rad- und Fußwegen und mit einem Spielplatz ausgebaut worden. Lediglich gegenüber An Schelkmanns Hof 32 ist auf dem städtischen Grundstück 1401-10-1110 ein Park­platz zusätzlich errichtet worden.  Die Abweichung vom Bebauungsplan ist geringfügig, mit den Grundzügen der Planung vereinbar und beeinflusst die Nutzung der Grundstücke nicht wesentlich. An Schelkmanns Hof ist damit entsprechend den Satzungsmerkmalen erstmalig hergestellt worden.

 

Straßenverkehrsrechtlich ist An Schelkmanns Hof durch die Aufstellung der Zeichen 325 StVO bereits verkehrsberuhigter Bereich gewor­den. Straßenrechtlich soll  dies nunmehr durch die Widmung von An Schelkmanns Hof als Gemeindestraße mit der Einstufung als verkehrsbe­ruhigter Bereich nachvollzogen werden. Die zwei Rad- und Fußwege und der Spielplatz sollen ebenfalls gewidmet werden.

 

2.   Heinz-Werner-Meyer-Straße und Herbert-Wehner-Straße

Die Heinz-Werner-Meyer-Straße und die Herbert-Wehner-Straße liegen im Bereich des Bebauungs­planes Nr. 50e Kamen. Die Stadt Kamen hat die Grundstücke der Herbert-Wehner-Straße und der Heinz-Werner-Meyer-Straße von der LEG Stadtentwicklung GmbH & Co. KG Dortmund mittels zweier Kaufverträge in den Jahren 1996 und 1997 erworben.  Aber es ist nicht die gesamte im Bebauungs­plan ausgewiesene Fläche der Heinz-Werner-Meyer-Straße an die Stadt übergeben worden. Ein Teilstück von ca. 47 m Länge aus dem Grundstück 1351-11-984, das zu dem privaten Parkplatz auf dem Grundstück 1351-11-420 führt, ist in privater Hand verblieben. Dieses Teilstück kann daher nicht gewidmet werden.

 

Im Bebauungsplan ist für die Heinz-Werner-Meyer-Straße eine Verkehrsfläche und eine Verkehrs­fläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden. Beide Flächen sind erstmalig hergestellt worden, die Verkehrsfläche ohne Gehwege. Die als Straßenverkehrs­fläche festgesetzte Fläche der Heinz-Werner-Meyer-Straße soll bis zur Schrankenanlage als Gemeindestraße gewidmet und als Anliegerstraße eingestuft werden, da sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden und der durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient.

 

Im Bebauungsplan Nr. 50e Kamen sind für die Herbert-Wehner-Straße Verkehrsflächen und Ver­kehrs­flächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden. Die als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche der Herbert-Wehner-Straße soll als Gemeindestraße gewidmet und als Haupterschließungs­straße eingestuft werden, da sie sowohl der Erschließung der angrenzenden Grundstücke als auch dem Verkehr innerhalb des Baugebietes Gartenstadt Seseke Aue dient.  Die zwei Straßenverkehrs­flächen besonderer Zweckbestimmung, ein Parkplatz auf nordwestlicher Seite und der Rad- und Fußweg auf nördlicher Seite, der stellenweise durch die Hochwasserschutzflächen getrennt von der übrigen Anlage verläuft, sollen entsprechend gewidmet werden.

 

Für das aus nordöstlicher Richtung aus dem Kreisverkehr der Herbert-Wehner-Straße zu den Einzelhandelsunternehmen führende Teilstück trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Zur Sicherstellung der Erschließung der Einzelhandelsunternehmen soll dieses Teilstück als Anlieger­straße gewidmet werden.

 

Auch bei der Herbert-Wehner-Straße ist ein Teilstück nicht an die Stadt Kamen übergeben worden. Es handelt sich um eine Fläche, die als Stichstraße zum Grundstück 1351-11-984 ausgebaut werden soll. Da der private Grundstückseigentümer auf die Übergabe der Teilfläche verzichtet hat, ist die Stichstraße bislang nicht ausgebaut worden und wird dem entsprechend auch nicht gewidmet.

 

3.   Hemsack

Die Straße Hemsack ist weitgehend entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 51 Kamen hergestellt worden. Planüberschreitend ist auf westlicher Seite eine Stichstraße mit einem einseiti­gen Gehweg zur Erschließung des Grundstücks Hemsack 31 angelegt worden und auf östlicher Seite aus dem Wendehammer heraus ein Weg für den Fußgänger- und Radfahrverkehr zur Wilhelm-Bläser-Straße. Planunterschreitend ist längs des Flurstücks 1409-1-374 und -548 kein Gehweg sondern nur ein Schrammbord gebaut worden. Die Planüber- bzw. unterschreitungen sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Die von den Planabweichungen betroffenen Grundstücke werden in ihrer Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.

 

Die Straße Hemsack soll in ihrer Gesamtheit als Gemeindestraße gewidmet und als Haupter­schließungs­­straße bzw. als Anliegerstraße (Stichstraße zu Hemsack 31) eingestuft werden. 

 

4. Kamen Karree

Die zu widmende Fläche der Anlage Kamen Karree liegt im Bereich zweier Bebauungspläne, zum Einen im Bereich des am 30.03.2004 gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft getretenen Bebauungs­planes Nr. 70 Ka und zum Anderen im Bereich des am 31.10.2014 gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 61 Ka 2. Änderung.

 

Kamen Karree ist teilweise abweichend vom Bebauungsplan Nr. 70 Ka gebaut worden. Die Abwei­chung beruht auf der durch den Bebauungsplan Nr. 61 Ka 2. Änderung abgeänderten Planung.

 

Kamen Karree soll, soweit die Grundstücke bereits im Eigentum der Stadt Kamen stehen, bereits mit dem gesamten Kreisverkehr, der zu drei Vierteln Teil des Bebauungsplanes Nr. 61 Ka 2. Änderung ist, als Gemeindestraße gewidmet und als Haupterschließungsstraße (Kreisverkehr und Zufahrt von der B 233) bzw. Anliegerstraße (Stichstraße in das Baugebiert) eingestuft werden. Zudem soll auch der Fußweg von Kamen Karree zur B 233 gewidmet werden.

 

5. Wilhelm-Bläser-Straße

Die Wilhelm-Bläser-Straße liegt zum überwiegenden Teil im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 51 Kamen; sie ist entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 51 Kamen mit einem Gehweg auf südlicher Seite hergestellt worden.

 

Die Wilhelm-Bläser-Straße soll als Gemeindestraße gewidmet und als Haupterschließungsstraße eingestuft werden.