Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt:

 

  1. Im Verfahren zur Auswahl des Energieversorgungsunternehmens, mit dem ein Wegenutzungsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (sog. Gaskonzessionsvertrag) in der Stadt Kamen geschlossen werden soll, werden die in Anlage 1 dargestellte Mindestanforderung sowie die beschriebene Systematik zur Auswertung der Angebote und die dort genannten Auswahlkriterien mit der angegeben Gewichtung festgelegt.
  2. Von den Bewerbern sollen die in Anlage 2 aufgeführten Eignungsnachweise eingeholt und die Eignung der Bewerber entsprechend den dort beschriebenen Anforderungen geprüft werden.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren auf Grundlage der vorgenannten Beschlüsse durchzuführen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss möglicher Verhandlungen mit den Bewerbern und nach Vorliegen finaler verbindlicher Angebote einen Entwurf für eine Auswertung der Angebote und eine Beschlussempfehlung für die Auswahlentscheidung vorzulegen.
  5. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit erforderlich, noch unwesentliche, insbesondere redaktionelle Änderungen an den Verfahrensunterlagen vorzunehmen.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Ausgangslage

Der Gaskonzessionsvertrag mit der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen, Bergkamen für das Gasverteilnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet der Stadt Kamen wird am 31.05.2019 enden.

Gemäß § 46 Abs. 3 EnWG müssen Kommunen das Vertragsende spätestens 2 Jahre vor dem Auslaufen des Konzessionsvertrages im Bundesanzeiger bekannt machen. Dies erfolgte fristgerecht am 04.04.2017. Hierdurch wurde das Neukonzessionierungsverfahren eingeleitet, welches mit der Abfrage von Interessensbekundungen potentieller Bewerber beginnt.

Auf die Bekanntmachung haben sich mehrere Interessenten gemeldet, so dass ein Wettbewerb um den zu vergebenden Gaskonzessionsvertrag besteht. Damit ist die Kommune verpflichtet ein transparentes, diskriminierungsfreies und an sachlichen Kriterien ausgerichtetes Konzessionierungsverfahren durchzuführen.

 

Verfahrensvorbereitung

Die Stadt Kamen ist gehalten, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen, um zu entscheiden, welchem Unternehmen sie künftig das Nutzungsrecht an den öffentlichen Verkehrswegen auf ihrem Stadtgebiet für den Betrieb des örtlichen Gasverteilnetzes durch Abschluss eines Konzessionsvertrages einräumt. Dabei ist die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten, d.h. eine Bevorzugung des kommunalen Unternehmens bzw. Altkonzessionärs zu vermeiden. Insbesondere im Rahmen der Information der Bieter, bei der Festlegung der Auswahlkriterien sowie der späteren Auswertung der Angebote darf das kommunale Unternehmen nicht ungerechtfertigt bevorzugt werden. 

Für die Durchführung des Verfahrens sind Verfahrensvorgaben sowie Auswahlkriterien festzulegen. Letztere müssen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG ausgerichtet sein. Empfohlen wird eine deutlich über 50 % liegende Gewichtung zugunsten der Kriterien, welche die Ziele des § 1 EnWG abbilden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den am Verfahren beteiligten Bietern einen Konzessionsvertragsentwurf als Grundlage für die Erstellung eines Konzessionsvertragsangebotes vorzugeben. Die Verfahrensunterlagen entsprechen diesen Vorgaben und Empfehlungen.

In dem als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Verfahrensunterlagen sind Erläuterungen zu den Kriterien (Anlage 3) enthalten, die es den am Verfahren beteiligten Bietern ermöglichen zu erkennen, worauf es der Kommune ankommt. Die notwendigen Verfahrensvorgaben enthält der ebenfalls als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügte Verfahrensbrief. Dabei ist das Verfahren als Ideenwettbewerb ausgestaltet, um das bestmögliche Angebot zu ermitteln. Dieses Vorgehen wird von der Rechtsprechung (bspw. OLG Celle Urt. v. 17.03.2016, Az.: 13 U 141/15 (Kart); LG Magdeburg, Teil-Urt. v. 10.05.2017, Az.: 36 O 15/16; OLG Schleswig, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 16 U 32/17 Kart) und der Bundesnetzagentur sowie dem Bundeskartellamt (Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, S. 13, Rn. 33) als vorzugswürdig angesehen.

 

 

Weiteres Vorgehen

Nach Beschluss der Verfahrensunterlagen wird die Verwaltung diese an die Interessenten versenden und die Interessenten damit zur Einreichung von Eignungsnachweisen sowie eines indikativen Angebotes auffordern. Die indikativen Angebote werden sodann in einem Verhandlungsgespräch erörtert. Nach Abschluss der Verhandlungsgespräche werden die am Verfahren beteiligten Bieter zur Abgabe verbindlicher Angebote aufgefordert, welche Grundlage für die Auswahl des besten Angebotes sind. Die Angebote werden auf Basis des als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kriterienkatalogs, welcher im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht verändert wird, ausgewertet. Die Verwaltung wird in Abstimmung mit der beratenden Kanzlei danach eine Beschlussempfehlung vorbereiten.

Die Beschlussempfehlung wird in den zuständigen Gremien beraten, welche dann über die Bewertung und den Zuschlag entscheiden. Gemäß dem neuen Konzessionsvergaberecht, welches am 03.02.2017 in Kraft trat, darf der Zuschlag nicht sofort nach Beschlussfassung erfolgen. Zunächst sind alle beteiligten Bieter über das Ergebnis der Auswertung und Beschlussfassung zu unterrichten. Danach ist eine Wartefrist von mindestens 30 Tagen einzuhalten, bevor der Zuschlag erteilt und somit der neue Konzessionsvertrag geschlossen wird.

 


Anlagen:

 

Anlage 1         Auszug Verfahrensbrief: Mindestanforderungen, Auswertungssystematik und Auswahlkriterien nebst Gewichtung

Anlage 2          Auszug Verfahrensbrief: Eignungsnachweise

Anlage 3         Erläuterungen der Kriterien und Konzessionsvertragsentwurf Gas der Stadt Kamen