hier: Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
- Im Verfahren zur
Auswahl des Energieversorgungsunternehmens, mit dem ein
Wegenutzungsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG für das
Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (sog. Gaskonzessionsvertrag)
in der Stadt Kamen geschlossen werden soll, werden die in Anlage 1 dargestellte Mindestanforderung sowie die
beschriebene Systematik zur
Auswertung der Angebote und die dort genannten Auswahlkriterien mit der angegeben Gewichtung festgelegt.
- Von den Bewerbern
sollen die in Anlage 2
aufgeführten Eignungsnachweise
eingeholt und die Eignung der Bewerber entsprechend den dort beschriebenen
Anforderungen geprüft werden.
- Die Verwaltung wird
beauftragt, das Verfahren auf Grundlage der vorgenannten Beschlüsse
durchzuführen.
- Die Verwaltung wird
beauftragt, nach Abschluss möglicher Verhandlungen mit den Bewerbern und
nach Vorliegen finaler verbindlicher Angebote einen Entwurf für eine
Auswertung der Angebote und eine Beschlussempfehlung für die
Auswahlentscheidung vorzulegen.
- Die Verwaltung wird
ermächtigt, soweit erforderlich, noch unwesentliche, insbesondere
redaktionelle Änderungen an den Verfahrensunterlagen vorzunehmen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Ausgangslage
Der
Gaskonzessionsvertrag mit der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen,
Bergkamen für das Gasverteilnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet der
Stadt Kamen wird am 31.05.2019 enden.
Gemäß § 46
Abs. 3 EnWG müssen Kommunen das Vertragsende spätestens 2 Jahre vor dem
Auslaufen des Konzessionsvertrages im Bundesanzeiger bekannt machen. Dies
erfolgte fristgerecht am 04.04.2017. Hierdurch wurde das
Neukonzessionierungsverfahren eingeleitet, welches mit der Abfrage von
Interessensbekundungen potentieller Bewerber beginnt.
Auf die
Bekanntmachung haben sich mehrere Interessenten gemeldet, so dass ein
Wettbewerb um den zu vergebenden Gaskonzessionsvertrag besteht. Damit ist die
Kommune verpflichtet ein transparentes, diskriminierungsfreies und an
sachlichen Kriterien ausgerichtetes Konzessionierungsverfahren durchzuführen.
Verfahrensvorbereitung
Die Stadt Kamen ist
gehalten, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren
durchzuführen, um zu entscheiden, welchem Unternehmen sie künftig das
Nutzungsrecht an den öffentlichen Verkehrswegen auf ihrem Stadtgebiet für den
Betrieb des örtlichen Gasverteilnetzes durch Abschluss eines
Konzessionsvertrages einräumt. Dabei ist die Gleichbehandlung aller Bieter zu
gewährleisten, d.h. eine Bevorzugung des kommunalen Unternehmens bzw.
Altkonzessionärs zu vermeiden. Insbesondere im Rahmen der Information der
Bieter, bei der Festlegung der Auswahlkriterien sowie der späteren Auswertung
der Angebote darf das kommunale Unternehmen nicht ungerechtfertigt bevorzugt
werden.
Für die Durchführung
des Verfahrens sind Verfahrensvorgaben sowie Auswahlkriterien festzulegen.
Letztere müssen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG vorrangig an den
Zielen des § 1 EnWG ausgerichtet sein. Empfohlen wird eine deutlich über 50 %
liegende Gewichtung zugunsten der Kriterien, welche die Ziele des § 1 EnWG
abbilden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den am Verfahren beteiligten
Bietern einen Konzessionsvertragsentwurf als Grundlage für die Erstellung eines
Konzessionsvertragsangebotes vorzugeben. Die Verfahrensunterlagen entsprechen
diesen Vorgaben und Empfehlungen.
In dem als Anlage
zur Sitzungsvorlage beigefügten Verfahrensunterlagen sind Erläuterungen zu den
Kriterien (Anlage 3) enthalten, die
es den am Verfahren beteiligten Bietern ermöglichen zu erkennen, worauf es der
Kommune ankommt. Die notwendigen Verfahrensvorgaben enthält der ebenfalls als
Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügte Verfahrensbrief. Dabei ist das Verfahren
als Ideenwettbewerb ausgestaltet, um das bestmögliche Angebot zu ermitteln.
Dieses Vorgehen wird von der Rechtsprechung (bspw. OLG Celle Urt. v.
17.03.2016, Az.: 13 U 141/15 (Kart); LG Magdeburg, Teil-Urt. v. 10.05.2017,
Az.: 36 O 15/16; OLG Schleswig, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 16 U 32/17 Kart) und
der Bundesnetzagentur sowie dem Bundeskartellamt (Gemeinsamer Leitfaden von
Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und
Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, S. 13, Rn. 33)
als vorzugswürdig angesehen.
Weiteres Vorgehen
Nach Beschluss der
Verfahrensunterlagen wird die Verwaltung diese an die Interessenten versenden
und die Interessenten damit zur Einreichung von Eignungsnachweisen sowie eines
indikativen Angebotes auffordern. Die indikativen Angebote werden sodann in
einem Verhandlungsgespräch erörtert. Nach Abschluss der Verhandlungsgespräche
werden die am Verfahren beteiligten Bieter zur Abgabe verbindlicher Angebote
aufgefordert, welche Grundlage für die Auswahl des besten Angebotes sind. Die
Angebote werden auf Basis des als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten
Kriterienkatalogs, welcher im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht
verändert wird, ausgewertet. Die Verwaltung wird in Abstimmung mit der
beratenden Kanzlei danach eine Beschlussempfehlung vorbereiten.
Die
Beschlussempfehlung wird in den zuständigen Gremien beraten, welche dann über
die Bewertung und den Zuschlag entscheiden. Gemäß dem neuen
Konzessionsvergaberecht, welches am 03.02.2017 in Kraft trat, darf der Zuschlag
nicht sofort nach Beschlussfassung erfolgen. Zunächst sind alle beteiligten
Bieter über das Ergebnis der Auswertung und Beschlussfassung zu unterrichten.
Danach ist eine Wartefrist von mindestens 30 Tagen einzuhalten, bevor der
Zuschlag erteilt und somit der neue Konzessionsvertrag geschlossen wird.
Anlagen:
Anlage 1 Auszug
Verfahrensbrief: Mindestanforderungen, Auswertungssystematik und
Auswahlkriterien nebst Gewichtung
Anlage 2 Auszug Verfahrensbrief:
Eignungsnachweise
Anlage 3 Erläuterungen
der Kriterien und Konzessionsvertragsentwurf Gas der Stadt Kamen