Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
hier: Zusammenführung der KIT Services GmbH und der e.log Einkaufs- und Logistik GmbH zur Knappschaft Kliniken Service GmbH
Vorlage
003/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW die nachfolgend nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

Der Zusammenführung der KIT Services GmbH und der e.log Einkaufs- und Logistik GmbH und der damit verknüpften Prozesse:

 

- Übernahme des Personals und des Geschäftsbetriebs der e.log durch die KIT

- Änderung des Gesellschaftsvertrags der KIT Service GmbH

- Umbenennung der Gesellschaft in Knappschaft Kliniken Service GmbH

- Liquidation der e.log

 

wird zugestimmt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Beabsichtigt ist, zum 01.01.2018 die Beteiligungen der Klinikum Westfalen GmbH (KIT Services GmbH (kurz: KIT) und e.log Einkaufs- und Logistik GmbH (kurz: e.log)) zur Knappschaft Kliniken Service GmbH zusammenzuführen. Folgendes Verfahren ist dabei laut Beschlussvorlage vorgesehen:

 

- Übernahme des Personals und des Geschäftsbetriebs der e.log durch die KIT

- Änderung des Gesellschaftsvertrags der KIT Service GmbH

- Umbenennung der Gesellschaft in Knappschaft Kliniken Service GmbH

- Liquidation der e.log

 

Gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) GO NRW dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar mit mehr als 25 % beteiligt sind, wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

 

Die Städte Kamen und Lünen sind mit insgesamt 39,8 % an der Klinikum Westfalen GmbH beteiligt. Durch die Zusammenführung gehen die Rechte und Pflichten der e.log auf die KIT über. Darüber hinaus soll die e.log liquidiert werden. Dies bedingt die wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KIT Service GmbH.

 

Unter „Vertreter der Gemeinde“ fallen sowohl Aufsichtsratsmitglieder als auch Gesellschaftsversammlungsvertreter (vgl. § 113 Abs. 1 GO NRW). Demnach dürfen diese erst nach vorheriger Entscheidung des jeweiligen Rates einen entsprechenden Beschluss fassen.

 

In der gemeinsamen Sitzung am 11.12.2017 wurde der Beschluss im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der kommunalen Räte gefasst. Zur Ausräumung dieses Vorbehalts war aufgrund der Kurzfristigkeit die Einberufung einer Ratssitzung oder des Hauptausschusses gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW bis zum 31.12.2017 nicht mehr möglich. Um das beabsichtigte Verfahren aufgrund eines Vorbehalts nicht zu gefährden, zu behindern oder durch Verzögerung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, erfolgte eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.

 

Diese ist nun vom Rat der Stadt Kamen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu genehmigen.

 


Anlagen:

 

-       Dringlichkeitsentscheidung

-       Geänderter Gesellschaftsvertrag der KIT Services GmbH

-       Beschlussvorlage der Gesellschafterversammlung