Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2018/19 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl
Vorlage
002/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 15.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2018/19 die Bildung von 15 Eingangsklassen.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule *

3

Friedrich-Ebert-Schule

3

Südschule, Stammschule

1

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

15

Jahrgangsübergreifender Unterricht

in der Schuleingangsphase ab SJ 2017/18 *

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit für die Kommunen sicherge­stellt werden.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grund­schule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klas­senbildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bau­liche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen blei­ben unberührt.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt er­gebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht über­schreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewähr­leisten.

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insge­samt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen und bei jahrgangs­übergreifender Klassenbildung (wie an der Diesterwegschule) auch aus den SchülerInnen, die sich zum kommenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden, gebildet.

Bis zum 15. Januar 2018 wurden insgesamt 321 SchülerInnen für das Schuljahr 2018/19 an den Grundschulen angemeldet. Voraussichtlich 8 SchülerInnen werden weiterhin die Eingangsklasse besuchen.

Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 14,30 und somit die Kommu­nale Klassenrichtzahl von 15.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldun­gen wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule

70

+ 8

SchülerInnen jahrg.übergreifend

3

Friedrich-Ebert-Schule

64

3

Südschule, Stammschule

25

1

Südschule, Teilstandort

22

1

Eichendorffschule

38

2

Jahnschule

43

2

Astrid-Lindgren-Schule

59

3

Gesamt

329

15

 

§ 6a Abs. 1 Satz 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:

 

„Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangs­bezo­genen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1. bis zu 29          eine Klasse;
  2. 30 bis 56          zwei Klassen;
  3. 57 bis 81          drei Klassen;
  4. 82 bis 104        vier Klassen;
  5. 105 bis 125      fünf Klassen;
  6. 126 bis 150      sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

 

In Abstimmung mit allen Schulleitungen der Grundschulen wird die Bildung von 15 Eingangs­klassen vorgeschlagen.

 

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.