Betreff
Neufassung der Abfallentsorgungssatzung
Vorlage
115/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage vorgelegte „Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1.   Änderung von Gesetzen und Verordnungen

 

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landes-Hafenent­sorgungsgesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW.S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017, ist das Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. Juni 1988  an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) angepasst worden. Die jetzt vom Landes­gesetzgeber im LAbfG vorgenommenen Anpassungen an das KrWG sind weitestgehend bereits mit der 2012´er Änderung in der Abfallentsorgungssatzung vollzogen worden.

 

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938) ist durch eine Neufassung ersetzt worden. Die neue GewAbfV vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896) ist  zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Lediglich § 4 Abs. 2 und § 6 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 GewAbfV treten erst zum 01.01.2019 in Kraft. Auch Erzeuger und Besitzer von Abfällen  zur Beseiti­gung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu überlassen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Für Abfälle zur Beseiti­gung haben gewerbliche Abfallbesitzer und/oder –erzeuger gemäß § 7 Absatz 2 GewAbfV mindestens eine Restmülltonne des örE zu nutzen. Die Zuteilung einer Pflicht-Restmülltonne auf der Grundlage von satzungsrechtlich geregelten Einwohnergleichwerten (s. § 11 Absatz 4 der Satzung) wird von Seiten der Verwaltungsgerichte für zulässig gehalten.

 

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 ist durch das gleich­namige Gesetz vom 20.10.2015 ersetzt worden. Mit dem neuen ElektroG wurde u. a. für die Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten die Verpflichtung eingeführt, die Altbatterien und Altakkumulatoren, soweit nicht fest eingebaut, vor der Entsorgung von den Geräten zu trennen und die Batterien und Akkumulatoren getrennt zu entsorgen.

 

Änderungen, die durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl I S 2234) erforderlich werden, sind noch nicht berücksichtigt. Das VerpackG wird die bislang geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) erst zum 01.01.2019 ablösen. Falls die neuen Regelungen des VerpackG satzungsrechtliche Änderun­gen erfordern sollten, werden diese zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert werden.

 

2.   Änderungen und Anpassungen der Abfallentsorgungssatzung

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hat auf der Grundlage der vielfältigen Gesetzesänderungen und in der Zwischenzeit ergangener Gerichtsurteile eine neue Mustersatzung erarbeitet. Die Abfallentsorgungssatzung soll, angelehnt an die neue Mustersatzung des StGB NRW, an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

 

In § 2 Absatz 2 sind die von der Stadt erbrachten  Abfallentsorgungsleistungen um die Sammlung von Alttextilien und Altbatterien erweitert worden. Dies schafft die Grundlage, diese Abfallentsorgungsteilleistungen über die Abfallgebühr abzurechnen.

 

Alttextilien sind mit dem Einwurf in einen Alttextilien-Container Abfall im Sinne des § 3 Ab­satz 1 KrWG und unterfallen damit grundsätzlich der Abfallentsorgungspflicht der Stadt als örE. Die Stadt unterstützt die kreisweite Kooperation des Kreises Unna mit der GWA und den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände und hat deshalb die GWA mit Vereinbarung vom 25.09./01.10.2012 gemäß § 22 KrWG mit der Altkleidersammlung beauftragt (Drittbeauf­tragung).

 

Die Regelungen des § 7 Absätze 2 und 3 können entfallen, da die Kreisver­waltung zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen ist. Die Stadt wird im Genehmigungsverfahren lediglich um eine Stellung­nahme gebeten.

 

Eine Verschärfung des Bundesrechts bezüglich der Qualitätsanforderungen an die Kompost­qualität hat in diesem Jahr bereits stadtweit zu Kontrollen der Biotonnen geführt, um die erhebliche Menge an Störstoffen in den Biotonnen deutlich zu reduzieren. In den kommen­den Jahren werden diese Kontrollen fortgeführt, um die Qualität weiter zu verbessern und ein gehobenes Niveau halten zu können. Sind aber auf Grund wiederholter Fehlbefüllung Bio­tonnen einzuziehen, dann muss das entfallende Müllvolumen durch Restmüllvolumen ersetzt werden. Für Papiertonnen und Wertstofftonnen gilt ähnliches. In Einzelfällen mussten auch Papiertonnen wegen wiederholter Fehlbefüllung bereits eingezogen werden, und die Remon­dis GmbH & Co. KG hat auch schon Wertstofftonnen eingezogen.

 

§ 11 schafft nun in den Absätzen 8 und 9 Regelungen, dass das entfallende Biotonnen-, Papiertonnen- und Wertstofftonnenvolumen durch entsprechendes Restmülltonnenvolumen  ersetzt werden kann. Für den Ersatz des Wertstofftonnenvolumens liegt nach Rückfrage beim StGB NRW aber bislang noch keine Rechtsprechung vor, so dass nach Auffassung des StGB NRW ein Prozessrisiko hinsichtlich der Regelung des § 11 Absatz 9 nicht ausgeschlos­sen werden kann.

 

Die einzelnen Änderungen sind in einer Synopse (Anlage) dargestellt. Die Satzung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten und die bisherige Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 24.05.2012 ersetzen.


Anlagen:

 

-        Synopse

-        Satzung