Betreff
Genehmigung von überplanmäßigem Aufwand bei der Buchungsstelle 31.03.03.533900 - Sonstige soziale Leistungen (UVG)
Vorlage
108/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Bei der Buchungsstelle 36.01.01.533900  – Sonstige soziale Leistungen (UVG) – wird ein überplanmäßiger Aufwand in Höhe von 60.000 € zur Verfügung gestellt

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Aufgrund der Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zum 01.07.2017 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem UVG nachhaltig geändert.

 

Einerseits ist der § 3 UVG komplett aufgehoben worden und somit die Begrenzung des Leistungszeitraumes auf bisher insgesamt 72 Monate weggefallen.

 

Zudem können gemäß § 1 Abs. 1a UVG seit dem 01.07.2017 auch Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres unter den dort benannten weiteren Voraussetzungen Leistungen nach dem UVG erhalten.

 

Insgesamt führte diese Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes bisher zu einer Erhöhung der Fallzahlen von bisher 239 Fälle auf nunmehr 462 Fälle. Dies wiederum führt zu einem Mehraufwand im Bereich der Buchungsstelle 36.01.01.533900 nach heutigem Kenntnisstand von  ca. 260.000,00 €.

 

Gegenfinanziert wird dies zum Teil aufgrund der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes. Durch diese Änderung wird der bisherige Anteil des Landes NRW an den Kosten der Unterhaltsvorschussleistungen erhöht und hierdurch der kommunale  Anteil verringert. Der bisherige Kostenanteil der Stadt Kamen an den UVG-Leistungen betrug bisher 48% und liegt nunmehr seit dem 01.07.2017 bei 30%.

 

Der Bund und das Land erstatten daher einen Anteil von insgesamt nunmehr 70% des verausgabten Aufwandes für Unterhaltsvorschussleistungen an die Kommunen.

 

Dies führt bei der Buchungsstelle 36.01.01.414100 in 2017 zu einem Mehrertrag von insgesamt 200.000,00 €.

 

Der über die Deckung innerhalb des Produktes hinausgehende Betrag in Höhe von 60.000,00 € wird wie folgt gedeckt:

 

61.01.01.551700 – Zinsaufwendungen an Kreditinstitute

 

 

In der Haushaltsplanung für das Jahr 2018 sind die Änderungen des UVG bereits berücksichtigt worden.