Beschlussvorschlag:
Die als Anlage vorgelegte „Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in
der Stadt Kamen“ (Hebesatz-Satzung) wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Stadt Kamen ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Erhebung von Gewerbesteuern (Mindesthebesatz gem. § 16 GewStG 200 %) verpflichtet.
Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermittlung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Steuerhebesatz-Satzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
Da der Zeitpunkt der Veröffentlichung und somit des Inkrafttretens der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit der Festlegung der Steuerhebesätze aufgrund des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes ungewiss ist, soll die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorjahr höheren Grundsteuer-Hebesätze durch eine besondere Hebesatz-Satzung erfolgen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2012 angehoben und bleibt unverändert.
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2013 angehoben. Ab 01.01.2018 sollen die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie im Haushaltssicherungskonzept in 2012 beschlossen festgesetzt werden:
bisher neu
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne
des § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A) 370 % 440 %
1.2 für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuer-
gesetz (Grundsteuer B) 580 % 690 %
2. Gewerbesteuer (unverändert) 470 % 470 %
Mit den neuen Hebesätzen ergeben sich ab 01.01.2018 Mehrbeträge in Höhe von ca. 1,5 Mio. € jährlich.
Die Höhe der festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder landesrechtlichen Genehmigung.
Hinsichtlich der Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und des Verhältnisses zueinander bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Der Bundesgesetzgeber hat zwar in § 26 Grundsteuergesetz die Landesgesetzgeber ermächtigt, entsprechende Regelungen zu treffen, dieser hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es sind jedoch die haushalts- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Erhebung von Realsteuern nur dann und insoweit zulässig, als andere Einnahmequellen zur Deckung des Gemeindehaushalts nicht ausreichen.
Anlagen:
Entwurf der Hebesatz-Satzung