Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
018/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 15.03.2016 außer Kraft.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) am 30.04.2013 dürfen Verkaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.

 

Die  KIG e.V. beantragt für 2017 und für die zukünftigen Jahre folgende verkaufsoffene Sonntage:

 

aus Anlass des Frühlingsmarktes, in diesem Jahr am 14.05.2017

 

aus Anlass des Hansemarktes, in diesem Jahr am 10.09.2017

 

jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Die Verwaltung hat folgende Institutionen um eine Stellungnahme gebeten:

-  DGB Ortsverband Kamen

-  ver.di Bezirk Hamm/Unna

-  Unternehmensverband Westfalen-Mitte

-  Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland

-  Ev. Kirchengemeinde Kamen-Mitte, Methler, Heeren-Werve und Südkamen

-  Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau

-  Kath. Kirchengemeinde „Herz Jesu“ Heeren-Werve

-  Industrie- und Handelskammer zu Dortmund

-  Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe.

 

Die Kath. Kirchengemeinde „Herz-Jesu“ Heeren-Werve, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland, der Unternehmensverband Westfalen-Mitte und die Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe haben gegen die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken geäußert.

Der DGB Ortsverband Kamen, die Ev. Kirchengemeinden Kamen-Mitte,-Methler und Südkamen und die Kath. Kirchengemeinde „Heilige Familie Kamen/St. Marien“ Kaiserau haben bisher keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Ev. Kirchengemeinde Heeren-Werve und die Gewerkschaft ver.di lehnen in ihren Stellungnahmen die verkaufsoffenen Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Stellungnahmen sind der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass in jüngster Zeit Verwaltungsgerichtsentscheidungen zu einem Verbot von verkaufsoffenen Sonntagen geführt haben. Hier ist insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 zu nennen.

 

Demnach sind Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen, dass der Markt und nicht die Ladenöffnung für den Sonntag prägend ist. Das setzt voraus, dass der Markt auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen würde. In der Regel sind das Traditionsveranstaltungen.

 

Beide vorgeschlagenen Märkte sind Traditionsveranstaltungen. Der Frühlingsmarkt findet bereits seit 25 Jahren statt und der Hansemarkt wird seit 8 Jahren durchgeführt. Darüber hinaus haben beide Veranstaltungen in der Vergangenheit auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden, so dass beide Veranstaltungen auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen.

 

Ferner muss der Markt mehr Besucher anziehen, als Kunden für die Sonntagsöffnung. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann auf Befragungen zurückgegriffen werden.

Nach Mitteilung der Veranstalter waren im letzten Jahr beim Frühlingsmarkt ca. 1.000 Besucher und beim Hansemarkt ca. 6.000 Besucher. Nach Einschätzung der KIG e.V. werden während des Frühlingsmarktes ca. 700 Kunden und während des Hansemarktes ca. ca. 1.500 Kunden die verkaufsoffenen Sonntage zum Einkauf nutzen.

 

Ein weiteres Kriterium aus der Rechtsprechung ist, dass ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften bestehen muss.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bereich für den verkaufsoffenen Sonntag auf die Kerninnenstadt zu begrenzen (siehe Lageplan der Verordnung).

 

Die Voraussetzungen aus der Rechtsprechung sind nach Auffassung der Verwaltung erfüllt.

 

Zur Stellungnahme der Ev. Kirchengemeine Heeren-Werve ist die Verwaltung der Meinung, dass nach dem LÖG NRW 4 verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden können und dass bei der Festsetzung von 2 verkaufsoffenen Sonntagen von dieser gesetzlichen Möglichkeit nur schonend Gebrauch gemacht wird. Es verbleiben noch 50 Sonntage im Jahr, die den Zielen der Ev. Kirchengemeinde Heeren-Werve gerecht werden.

 

Zur Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vertritt die Verwaltung, wie in den Vorjahren, die Auffassung, dass hier nicht wirtschaftliche- oder Kundeninteressen eine Rolle spielen, sondern die verkaufsoffenen Sonntage aus öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes zugelassen werden sollen.

Die Auffassung von ver.di, dass damit die Sonn- und Feiertage dem Konsumgedanken geopfert werden, kann bei der nicht vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten und bei der Festsetzung von 2 von 52 Sonntagen nicht gefolgt werden.

 

Bei Abwägung aller Interessen schlägt die Verwaltung deshalb vor, die von der KIG e.V. beantragten verkaufsoffenen Sonntage zuzulassen.

 


Anlagen:

 

-       Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

-       Stellungnahme der Ev. Kirchengemeinde Heeren Werve vom 06.02.2017

-       Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 13.02.2017